ESMA: Einheitliches Formular für die Aktivierung/Deaktivierung von LMTs
12.05.2026
Rubrik:
Meldewesen,
Manager und Verwahrstellen
Die EU-Behörde ESMA hat in Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Aufsichtsbehörden (NCAs) eine Meldevorlage entwickelt. Mit dem Formular sollen die AIF- und OGAW-Verwalter ihre NCA über die Aktivierung und Deaktivierung von Liquiditätsmanagementinstrumenten (LMTs) informieren. Seit dem 16. April 2026 besteht eine unverzügliche Meldepflicht, wenn
- Aussetzungen von Ausgaben und Rücknahmen aktiviert oder deaktiviert werden;
- alle LMTs – mit Ausnahme von Aussetzungen und Side Pockets – in einer Weise aktiviert oder deaktiviert werden, die nicht dem in den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds vorgesehenen normalen Geschäftsverlauf entspricht.
Für Side Pockets gilt hingegen eine Meldepflicht in einer angemessenen Frist vor der Aktivierung/Deaktivierung.
Die BaFin bittet die Kapitalverwaltungsgesellschaften, zur Erfüllung dieser Meldepflicht das ausgefüllte Template an das Postfach securexxx@bafin.de zu schicken und dabei folgende Punkte zu beachten:
- Das Template soll für jeden betroffenen Fonds (bzw. Teilfonds) ausgefüllt werden.
- Der Betreff der Email soll auf Basis folgenden Musters lauten: “Notification of [activation/deactivation] of [choose the corresponding LMT(s)] for [name of the fund/sub-fund]”
- Die BaFin geht von einem „nicht dem normalen Geschäftsverlauf nach den Anlagebedingungen, nach der Satzung oder nach dem Gesellschaftsvertrag des Investmentvermögens“ entsprechend der nachfolgenden Auslegung aus:
Die Situation, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf entspricht, ist in den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des Investmentvermögens beschrieben. Dies soll unter anderem verhindern, dass die Meldung von LMTs an die NCAs immer dann ausgelöst wird, wenn eine Rücknahmeoption als dauerhafte Maßnahme verfügbar wird, ohne dass ein Schwellenwert oder ein ähnliches Kriterium als Trigger-Event überschritten wird. Folglich wird das Formular immer dann ausgefüllt, wenn ein LMT ausgelöst wird, das nicht als dauerhafte Maßnahme gedacht ist.
Beispiel 1: In den Anlagebedingungen von Fonds A kann eine Rückgabegebühr aktiviert werden, wenn das Rückgabeverlangen an einem bestimmten Tag mehr als 3 % des Nettoinventarwerts (NAV) von Fonds A beträgt. In diesem Fall entsprechen Rückgabeanträge unter 3 % des NAV von Fonds A „dem normalen Geschäftsverlauf“. Folglich muss die KVG von Fonds A die Meldevorlage verwenden, wenn Fonds A die Rückgabegebühr aktiviert, weil die Rückgabeanträge 3 % des NAV von Fonds A überschritten haben.
Beispiel 2: Gemäß den Anlagebedingungen von Fonds B fällt bei jedem Rückgabeverlangen eines Anlegers eine Rückgabegebühr an. Das LMT ist mithin als Dauermaßnahme implementiert. Eine Meldung an die BaFin nach § 35 Abs. 4a Nr. 2 KAGB erfolgt somit nicht.
- Bei grenzüberschreitend verwalteten Fonds ist folgendes zu beachten (s. „Identification of the home competent authority“ im Formular):
Verwaltet eine inländische KVG im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs einen EU-AIF, ist die Meldung für diesen EU-AIF von der inländischen KVG an die BaFin abzugeben (Art. 16 Abs. 2d AIFM-RL).
Verwaltet eine inländische KVG im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs einen EU-OGAW, ist die Meldung von diesem EU-OGAW oder gegebenenfalls dessen Verwaltungsgesellschaft an die NCA des EU-OGAW abzugeben (Art. 84 Abs. 3 OGAW-RL).
Nach Abgabe einer solchen Meldung an die NCA des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten diese unverzüglich die zuständigen Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats sowie die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität der Finanzsysteme bestehen, den European Systemic Risk Board (ESRB) über alle eingegangenen Meldungen.
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