Deutscher Fondsverband

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5.5.2026

ECON-Berichtsentwurf zur Reform der Offenlegungsverordnung (SFDR 2) veröffentlicht

Der Berichterstatter zur SFDR-Reform im EU-Parlament, Gerben-Jan Gerbrandy (Liberale, NL), hat seinen Berichtsentwurf veröffentlicht. Folgende Änderungsanträge …

Der Berichterstatter zur SFDR-Reform im EU-Parlament, Gerben-Jan Gerbrandy (Liberale, NL), hat seinen Berichtsentwurf veröffentlicht. Folgende Änderungsanträge halten wir nach einer ersten Durchsicht für besonders relevant:

  • Der Anwendungsbereich der SFDR 2 soll auf verpackte Anlageprodukte ausgeweitet werden; dies würde strukturierte Produkte für Privatanleger umfassen (Änderungsanträge 6, 7 und 9).
  • Alle kategorisierten Produkte sollen verpflichtet sein, über nachteilige Auswirkungen mit Hilfe von standardisierten Pflichtindikatoren zu informieren; daneben sollen sie weitere PAI-Indikatoren berichten, die für das jeweilige Produkt wesentlich sind. Die verpflichtende Offenlegung der PAIs soll auch für Art.-8-Produkte erfolgen (ÄAe 14 und 15 für Art. 7, 21-23 für Art. 8 und 29, 30 für Art. 9).
  • Der Mindestanteil von taxonomiekonformen Investitionen unter Art. 7 und 9 soll auf 20 Prozent erhöht werden (ÄAe 17 und 32).
  • Die relativen Strategieoptionen unter Art. 8(2)(a) und (b) sollen jeweils um die Anforderung ergänzt werden, mindestens 20 Prozent der Anlagen mit den niedrigsten Bewertungen auszuschließen (ÄAe 25 und 26).
  • Alle kategorisierten Produkte sollen nach einem „comply or explain“-Grundsatz über die Umsetzung von Engagement-Strategien informieren (ÄAe 20, 28 und 35).
  • Die Safe-Harbour-Regeln für PAB/CTB-konforme Anlagestrategien unter Art. 7 und 9 werden gestrichen (ÄAe 16 und 31), dennoch führt der Berichterstatter eine Definition für Produkte ein, die mit Bezug auf PAB/CTB verwaltet werden (ÄAe 10 und 11).
  • Die allgemeine Umsetzungsfrist wird auf 24 Monate verlängert, wobei die aufgehobenen Vorschriften sofort nach dem Inkrafttreten der geänderten Level-1-VO wirksam werden sollen (ÄAe 50 und 51), dies betrifft auch die jährlichen PAI-Berichte auf Unternehmensebene.

Zudem wird der Erwägungsgrund 24 um einen klaren Auftrag an die EU-Kommission ergänzt, im Rahmen der Überprüfung der ESG-Rating-VO eine Erstreckung der EU-Regulierung auf ESG-Datenanbieter zu prüfen, um Mindeststandards für Transparenz der Datenquellen, Kontrolle der Datenqualität und -abdeckung und faire Geschäftspraktiken sicherzustellen.

Der weitere Zeitplan im ECON sieht die Einreichung weiterer Änderungsanträge bis 4. Juni 2026 und die Abstimmung am 15. Juli 2026 vor. Die Annahme des Berichts im Plenum des EU-Parlaments soll im September 2026 folgen. 
 

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4.5.2026

Neues zur Umsetzung der ESG-Rating-Verordnung und EU-Regulierung von ESG-Daten

Am 2. Juli 2026 soll die ESG-Rating-Verordnung EU-weit in Kraft treten. Zur Umsetzung hat die EU-Kommission auf Grundlage der Vorarbeiten der ESMA zwei delegier…


Am 2. Juli 2026 soll die ESG-Rating-Verordnung EU-weit in Kraft treten. Zur Umsetzung hat die EU-Kommission auf Grundlage der Vorarbeiten der ESMA zwei delegierte Rechtsakte veröffentlicht:

  • DelVO (deutsch/englisch) zur Umsetzung der Maßnahmen und Schutzmechanismen. Damit sollen die effektive Trennung von Aktivitäten gewährleistet und strukturelle Interessenkonflikte bei ESG-Ratingagenturen vermieden werden,
  • DelVO (deutsch/englisch) mit Anhang (deutsch/englisch) zur Konkretisierung der Veröffentlichungs- und Informationspflichten für ESG-Ratingagenturen zu ihrer Organisation sowie zur Beschreibung der Rating-Produkte, Methoden und Datenquellen.

Die delegierten Rechtsakte wurden an das EU-Parlament und den Rat zur formalen Prüfung überwiesen. Sie sollen ebenfalls zum 2. Juli 2026 zur Anwendung kommen. Für Finanzmarktteilnehmer, die nach Art. 13(3) der neuen Offenlegungsverordnung (SFDR-neu) zur Veröffentlichung gleichwertiger Informationen ab dem 2. Juli 2026 verpflichtet sind, sind zunächst keine konkretisierenden Vorschriften auf Level 2 geplant.

Die ESMA hat zudem Entwürfe für Leitlinien zur Anerkennung von Nicht-EU-ESG-Ratings unter Art. 11 ESG-RatingVO veröffentlicht. Art. 11 stellt ein Verfahren bereit, um ESG-Ratings, die von einem Gruppenunternehmen eines in der EU zugelassenen ESG-Ratinganbieters in einem Drittstaat abgegeben werden, für den EU-Markt anzuerkennen. Die vorgeschlagenen Leitlinien sollen dazu beitragen, dieses Anerkennungssystem einheitlich anzuwenden. Insbesondere erläutern sie, welche Informationen im Rahmen des Antrags auf Anerkennung bereitzustellen sowie im laufenden Geschäft vorzuhalten sind. Es besteht die Gelegenheit für Stellungnahmen bis 27. Mai 2026. Mangels Betroffenheit der BVI-Mitglieder sehen wir keinen Bedarf, uns an der Konsultation zu beteiligen.

Im Zusammenhang mit dem Marktintegrations- und Aufsichtspaket haben wir außerdem unsere Forderung erneut aufgegriffen, das Angebot von ESG-Daten zu regulieren. In einem gemeinsamen Brief mit dem GDV setzen wir uns dafür ein, ESG-Daten und Datenprodukte in den Anwendungsbereich der ESG-Rating-VO aufzunehmen. Insbesondere sollen sich die Transparenzstandards sowie die Vorgaben zur Beschwerdebearbeitung auch auf die Bereitstellung solcher Angebote zu erstrecken. Im Brief adressieren wir zudem Defizite im EU-Rahmen für Kreditagenturen und fordern eine Einbeziehung der Lizenzaktivitäten in der gesamten Unternehmensgruppe in die EU Verordnung über Ratingagenturen (CRA-VO). Wir haben den Brief an relevante Ansprechpartner aus Politik und Behörden übermittelt.

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28.4.2026

Steueroasen-Abwehrgesetz: BMF präzisiert Anwendung

Mit Schreiben vom 27. April 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) weiter konkre…

Mit Schreiben vom 27. April 2026 hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) die Grundsätze zur Anwendung des Steueroasen-Abwehrgesetzes (StAbwG) weiter konkretisiert und das BMF-Schreiben vom 14. Juni 2024 geändert.

Klargestellt wird insbesondere die Behandlung von Inhaberschuldverschreibungen und vergleichbaren Schuldtiteln sowie von Versicherungs  und Rückversicherungsleistungen im Zusammenhang mit dem Abzugsverbot (§ 8 StAbwG) und dem Quellensteuerabzug (§ 10 StAbwG).

Darüber hinaus stellt das BMF klar, dass die gesteigerten Mitwirkungspflichten nach § 12 StAbwG nur für solche Geschäftsvorfälle gelten, für die die §§ 8 bis 11 StAbwG greifen.

Das Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden.
 

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24.4.2026

Evaluation der Investmentsteuerreform: Berichte veröffentlicht

Auf Bitte des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages wurde das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19. Juli 2016 (Investmentsteuerreformgesetz …

Auf Bitte des Finanzausschusses des Deutschen Bundestages wurde das Gesetz zur Reform der Investmentbesteuerung vom 19. Juli 2016 (Investmentsteuerreformgesetz – InvStRefG) umfassend evaluiert. Die Evaluation knüpft zugleich an die im Regierungsentwurf angekündigte Überprüfung der Neuregelungen an, insbesondere im Hinblick auf das Erreichen ihrer Wirkungsziele: die Beseitigung EU rechtlicher Risiken, die Eindämmung von Steuersparmodellen, die Reduzierung von Gestaltungsanfälligkeiten sowie die Umsetzung von Vereinfachungen im Steuerrecht. Darüber hinaus wurden die Auswirkungen auf den Erfüllungsaufwand untersucht.

Dem Finanzausschuss wurde am 4. Mai 2023 ein Zwischenbericht übersandt, der anschließend öffentlich zugänglich gemacht wurde. Inzwischen liegen weitere Ergebnisse vor. Die Berichte stehen auf der Homepage des Bundesfinanzministeriums zum Download bereit.

Die Evaluierung liefert wichtige Erkenntnisse zur praktischen Wirkung des Investmentsteuerreformgesetzes und bildet eine Grundlage für mögliche Weiterentwicklungen des steuerlichen Rahmens für Investmentfonds.

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15.4.2026

Tax Omnibus – eine Chance für Deutschland und Europa

Mit dem „Tax Omnibus“ will die EU-Kommission 2026 einen wichtigen Schritt zum Abbau von Bürokratie gehen.

Mit dem „Tax Omnibus“ will die EU-Kommission 2026 einen wichtigen Schritt zum Abbau von Bürokratie gehen. Ziel ist es, veraltete und sich überschneidende Steuervorschriften zu beseitigen sowie steuerrechtliche Begriffe zu harmonisieren. Der Fokus liegt auf Richtlinien im Bereich der direkten Steuern, unter anderem die Anti Tax Avoidance Directive (ATAD).

Die bestehenden hohen steuerlichen Melde  und Berichtspflichten beeinträchtigen die Wirtschaftstätigkeit in Europa erheblich und erschweren private Investitionen. Der Tax Omnibus soll diese Belastungen spürbar reduzieren und damit zugleich die Wettbewerbsfähigkeit Europas stärken. Vor diesem Hintergrund setzen wir uns in unserer Stellungnahme gegenüber der EU-Kommission und einzelnen Mitgliedsstaaten für Vereinfachungen in der ATAD, unter anderem durch Abbau von Gold Plating, ein. 

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