Deutscher Fondsverband

© Adobe Stock/jotily
13.8.2026

ESMA veröffentlicht Hinweise zur Veröffentlichung und Verbreitung von externen ESG-Ratings

Seit 2. Juli 2026 gilt die ESG-RatingVO. Die EU-Behörde ESMA erläutert nun in einer öffentlichen Erklärung ihre aufsichtliche Erwartung, wie die Ausnahme nach A…

Seit 2. Juli 2026 gilt die ESG-RatingVO. Die EU-Behörde ESMA erläutert nun in einer öffentlichen Erklärung ihre aufsichtliche Erwartung, wie die Ausnahme nach Art. 2(2)(k) ESG-RatingVO genutzt werden kann. Diese Vorschrift sieht eine Bereichsausnahme für die Veröffentlichung oder Verbreitung von ESG-Ratings durch Dritte (z.B. Fondsgesellschaften oder andere Finanzmarktteilnehmer) vor, sofern die betreffenden Ratings durch eine zugelassene ESG-Ratingagentur erstellt werden. ESG-Ratingagenturen, die aktuell am Markt präsent sind, haben allerdings bis zum 2. November 2026 Zeit, eine Zulassung bzw. Anerkennung bei der ESMA zu beantragen oder, im Falle kleiner ESG-Ratinganbieter, die zeitlich befristete Nutzung einer Ausnahme von der Zulassungspflicht anzuzeigen. ESG-Ratingagenturen, die eine Zulassung oder Anerkennung anstreben, sollten diese Absicht bis 2. August 2026 bei der ESMA angezeigt haben.

Vor diesem Hintergrund stellt die ESMA Folgendes klar: 

  • Bis zum 2. November 2026 sollen Fondsgesellschaften und andere Dritte weiterhin ESG-Ratings der im Markt aktiven ESG-Ratingagenturen veröffentlichen oder verbreiten dürfen, bis die ESMA einen Beschluss gefasst hat, mit dem sie den Antrag auf Zulassung oder Anerkennung bewilligt oder ablehnt oder einen kleinen ESG-Ratinganbieter registriert, je nach Fallgestaltung.
  • Nach dem 2. November 2026 soll es Dritten nicht mehr gestattet sein, die ESG-Ratings eines ESG-Ratinganbieters zu veröffentlichen oder zu verbreiten, es sei denn, dieser Anbieter (i) hat einen Antrag auf Zulassung oder Anerkennung gestellt oder eine Meldung zur Registrierung im Rahmen der Übergangsregelung für kleine ESG-Ratinganbieter eingereicht; und (ii) ist im öffentlichen Register aufgeführt, das auf der Internetseite der ESMA verfügbar sein wird.

Sofern Ihr Haus von der Ausnahme nach Art. 2(2)(k) ESG-RatingVO für die Veröffentlichung oder Verbreitung von externen ESG-Ratings Gebrauch macht, sollten Sie zum 2. November 2026 überprüfen, ob der/die ESG-Ratinganbieter in das Register der ESMA eingetragen ist.

Die ESMA kündigt an, eine Liste der Unternehmen zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren, die ihre Absicht mitgeteilt haben, weiterhin in der EU tätig zu sein. Die aktuelle Liste der angezeigten Unternehmen finden Sie hier. Zudem hat die ESMA eine Liste der bisher angezeigten kleinen ESG-Anbieter nach Art. 5 ESG-RatingVO veröffentlicht. Aktuelle Informationen zur Zulassung/Registrierung der ESG-Ratinganbieter können über die Internetseite der ESMA bezogen werden.

mehr
magdalena.kuper@bvi.de

+49 69 15 40 90 263

13.8.2026

BVI unterstützt Vereinfachungen der Taxonomieberichte

Der BVI begrüßt die Vorschläge der ESMA, um die Taxonomieberichte auf Unternehmensebene zu vereinfachen.

Der BVI begrüßt die Vorschläge der ESMA, um die Taxonomieberichte auf Unternehmensebene zu vereinfachen. In unserer Eingabe unterstützen wir insbesondere die Vorschläge die Berichterstattung über taxonomiekonforme Ausgaben (OpEx) einzuschränken und den separaten Ausweis von Übergangs- und ermöglichenden Tätigkeiten nach EU-Taxonomie einzustellen. Wir sprechen uns zudem dafür aus, die konsolidierte Berichterstattung auf Gruppenebene nach dem Regime der Muttergesellschaft auszurichten. Zudem weisen wir darauf hin, dass in der Berichterstattung durch Assetmanager die Bewertungsgrundlagen zwischen den neuen ESRS- und Taxonomieberichten auseinanderfallen, was für den Nutzer der Daten weitere Erläuterungen erfordert.

Unsere Stellungnahme erfolgte vor dem Hintergrund einer aktuellen Konsultation der ESMA zur Überprüfung der Delegierten Verordnung über Offenlegungspflichten nach EU-Taxonomie. Alle drei EU-Behörden ESMA, EBA und EIOPA sind aufgefordert, Vereinfachungsvorschläge für die Berichte der jeweils beaufsichtigten Unternehmen bis Ende Oktober 2026 an die EU-Kommission zu übermitteln.

mehr
magdalena.kuper@bvi.de

+49 69 15 40 90 263

11.8.2026

Halbjahresbilanz: 80 Milliarden Euro fließen in Publikums- und Spezialfonds

Zur Jahresmitte verwalteten die Fondsgesellschaften für Anleger in Deutschland knapp 5.200 Milliarden Euro. Das sind 7 Prozent mehr als zu Jahresanfang. Zu dies…

Zur Jahresmitte verwalteten die Fondsgesellschaften für Anleger in Deutschland knapp 5.200 Milliarden Euro. Das sind 7 Prozent mehr als zu Jahresanfang. Zu diesem Anstieg haben Netto-Zuflüsse in Publikumsfonds- und Spezialfonds von rund 80 Milliarden Euro beigetragen. Allein offene Publikumsfonds erzielten 51,8 Milliarden Euro neue Gelder. Aktienfonds führen die Absatzliste mit 38,3 Milliarden Euro an. Davon entfallen 33,9 Milliarden Euro auf Aktien-ETFs.

mehr

Beim verwalteten Vermögen der Publikumsfonds von insgesamt 2.049 Milliarden Euro liegen Aktienfonds mit 1.092 Milliarden Euro vorn. Auf Aktien-ETFs entfallen 496 Milliarden Euro. Ihr Anteil am Vermögen der Aktienfonds beträgt damit 45 Prozent. Über alle Anlageklassen hinweg weist die Statistik für ETFs ein Vermögen von 585 Milliarden Euro aus.

Mehr dazu lesen Sie in unserer Pressemitteilung (deutsch/englisch) zur Investmentstatistik (deutsch/englisch) per 30. Juni 2026.

frank.bock@bvi.de

+49 69 15 40 90 239

4.8.2026

2025 weniger Verbraucherbeschwerden im Fondsgeschäft

Die Ombudsstelle hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Danach ist die Zahl der Verbraucherbeschwerden im Fondsgeschäft im vergangenen Jahr um 33 Prozent …

Die Ombudsstelle hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Danach ist die Zahl der Verbraucherbeschwerden im Fondsgeschäft im vergangenen Jahr um 33 Prozent auf 138 Eingaben gesunken. 2024 waren 207 Beschwerden registriert worden.

In 36 Prozent der Fälle konnte die Ombudsstelle erfolgreich zwischen Verbrauchern und Fondsgesellschaften bzw. Banken vermitteln und zu einer einvernehmlichen Lösung beitragen.

Weitere Informationen finden Sie im Jahresbericht 2025. Diesen veröffentlicht die Ombudsstelle ergänzend zum gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeitsbericht auf freiwilliger Basis.

mehr
timm.sachse@bvi.de

+49 30 644 904 610

31.7.2026

EU-Kommission und EFRAG bringen mehr Klarheit ins EU-Nachhaltigkeitsreporting

Die EU-Kommission hält daran fest, dass Assetmanager die auf Rechnung ihrer Kunden treuhänderisch verwalteten Vermögenswerte nicht in die Wesentlichkeitsanalyse…

Die EU-Kommission hält daran fest, dass Assetmanager die auf Rechnung ihrer Kunden treuhänderisch verwalteten Vermögenswerte nicht in die Wesentlichkeitsanalyse nach CSRD einbeziehen müssen. Die verwalteten Assets können damit bei der ESRS-Berichterstattung des Assetmanagers außen vor bleiben. Das geht aus dem Anhang zum Vorschlag der DelVO zur Vereinfachung der europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ESRS hervor, die die EU-Kommission Anfang Juli veröffentlicht hat. Die Entwurfsfassung ist lediglich um die Klarstellung ergänzt worden, dass die Vermögensverwaltung auf Grundlage eines zwischen Anleger und Assetmanager vereinbarten Mandats erfolgen muss. Die genannte Erleichterung wurde von NGOs (z. B. Finance Watch und Eurosif) stark kritisiert.

Die EU-Kommission hat zeitgleich auch den Vorschlag einer DelVO zur Einführung der freiwilligen Berichtsstandards veröffentlicht. Diese ist für Unternehmen mit höchstens 1.000 Mitarbeitern relevant. Die freiwilligen Berichtsstandards (Voluntary Standards – VS) sind im Anhang zur DelVO enthalten.

EU-Parlament und Rat haben als Ko-Gesetzgeber nun zwei Monate Zeit, die Vorschläge zu prüfen; diese Prüfungsfristkann um weitere zwei Monate verlängert werden. Sie können die Entwürfe jedoch nur insgesamt annehmen oder ablehnen; Letzteres halten wir für äußerst unwahrscheinlich. Die neuen Berichtsstandards dürften damit wie geplant zum Anfang 2027 in Kraft treten.

Zudem hat die EFRAG den Arbeitsentwurf für den neuen Berichtsstandard ESRS-40a vorgelegt. Dieser richtet sich an bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten, die wesentliche Geschäftsaktivitäten in der EU haben.
Die Berichtspflicht nach Art. 40a CSRD betrifft Nicht-EU-Unternehmen, die
 

  • in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils einen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro in der EU erzielt haben und

  • entweder über eine EU-Zweigniederlassung mit einem Umsatz von mehr als 200 Millionen Euro verfügen oder die Muttergesellschaft von EU-Tochtergesellschaften mit einem Umsatz von mehr als 200 Millionen Euro sind.


Art. 40a CSRD richtet sich formal an die EU-Zweigniederlassung bzw. die EU-Tochtergesellschaft jener Unternehmen, die grundsätzlich für die gesamte Gruppe berichten sollen. Er kommt erstmals für Geschäftsjahre zur Anwendung, die ab dem 1. Januar 2028 beginnen. Nach einer Schätzung der EFRAG wird diese Berichtspflicht rund 1.200 global tätige Unternehmensgruppen vorwiegend aus den USA, UK, der Schweiz und Japan betreffen. Einen Überblick über die regulatorischen Anforderungen und die Konsultationsvorschläge bietet die Präsentation aus der Einführungsveranstaltung der EFRAG vom 22. Juli 2026. Weitere Informationen zur Konsultation sind auf der Internetseite der EFRAG zu finden.

Der Umfang der Berichtspflichten nach Art. 40a CSRD entspricht der thematischen Breite der ESRS. Allerdings sind die Berichtspflichten auf Angaben zu Nachhaltigkeitsauswirkungen beschränkt. Diesem Konzept liegt offenbar die Annahme zugrunde, dass die Offenlegung finanzieller Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen bereits nach den IFRS-Standards bzw. nach einschlägigen nationalen Regeln des Drittstaates erfolgen wird.

Da die EFRAG die Wertung der vereinfachten ESRS zum Umgang mit treuhänderisch auf Rechnung der Kunden getätigten Investitionen übernimmt, sollte der künftige ESRS-40a für die Fondsbranche vor allem mit Blick auf die Verbesserung der Datenverfügbarkeit für Zielunternehmen aus Drittstaaten interessant sein. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob Nicht-EU-Unternehmen die Möglichkeit bekommen sollen, die Berichterstattung auf Nachhaltigkeitsauswirkungen mit EU-Bezug zu reduzieren, sofern sie diese nachvollziehbar identifizieren können. Nach dem aktuellen Vorschlag von EFRAG soll diese Option grundsätzlich für alle Nachhaltigkeitsauswirkungen mit Ausnahme von Klima gelten. Auch die Überlegungen der EFRAG zur Interoperabilität mit den IFRS-Standards und zum integrierten Reporting sind für die Nutzer der Daten von Interesse.  

Die Konsultation der EFRAG läuft bis 31. Oktober 2026. Wir werden das Interesse an einer Beteiligung des BVI in den Gremien ausloten.
 

mehr
magdalena.kuper@bvi.de

+49 69 15 40 90 263


Ältere Nachrichten finden Sie im Archiv

Informationen exklusiv für unsere Mitglieder. Die Weitergabe und Vervielfältigung dieser Nachrichten sowie Verwertung und Mitteilung des Inhalts an Nicht-Mitglieder des BVI sind unzulässig. Sämtliche Rechte sind vorbehalten. Diese Nachrichten sind mit größter Sorgfalt erstellt. Die Angaben beruhen auf Quellen, die wir für zuverlässig halten, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir jedoch keine Gewähr übernehmen können.