Laut Informationen aus dem Mitgliederkreis sieht die BaFin Tätigkeiten von Contractual Trust Arrangements (CTAs) nicht (mehr) als erlaubnispflichtige Tätigkeit ...
Laut Informationen aus dem Mitgliederkreis sieht die BaFin Tätigkeiten von Contractual Trust Arrangements (CTAs) nicht (mehr) als erlaubnispflichtige Tätigkeit an, weder nach dem Kreditwesengesetz (KWG) noch nach dem neuen Wertpapierinstitutsgesetz (WpIG). Der Mitteilung der BaFin, die sich an Unternehmen mit einer Freistellung nach § 2 Abs. 4 KWG richtet, liegen folgende Überlegungen zugrunde:
„Mit Inkrafttreten des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG) zum 26.06.2021 und der grundsätzlichen Verlagerung des Erlaubnisvorbehaltes für bestimmte Wertpapierdienstleistungen, die in § 2 Abs. 2 WpIG definiert werden, vom KWG in das WpIG, hat sich die Rechtslage geändert. Diese Wertpapierdienstleistungen, unter die grundsätzlich auch die Dienstleistungen fallen, für die Sie nach § 2 Abs. 4 KWG freigestellt wurden, sind mit der Neuregelung im WpIG nicht länger freistellungsfähig. Das WpIG beinhaltet keine Freistellungsmöglichkeit.
Das WpIG ist jedoch nicht geschaffen worden, um CTA-Modelle, die bislang nach § 2 Abs. 4 KWG freigestellt waren oder mit einer entsprechenden Freistellung auf der Basis des alten Rechts hätten rechnen können, dem Erlaubnisvorbehalt und der laufenden Aufsicht nach dem WpIG zu unterwerfen. Aufgrund der durch das WpIG gebotenen Neuauslegung der Tatbestände komme ich zu dem Ergebnis, dass die Tätigkeit eines CTA mit Inkrafttreten des WpIG nicht länger der Erlaubnispflicht nach dem KWG und auch nicht der Erlaubnispflicht nach dem WpIG unterliegt, solange die Anforderungen meines CTA-Merkblattes zur Freistellungsfähigkeit von CTA’s erfüllt werden.“
Zu den Voraussetzungen, die die BaFin regelmäßig in den Freistellungsbescheiden gefordert hat, zählen:
- Die eigentliche Vermögensverwaltung erfolgt durch einen von der BaFin entsprechend beaufsichtigten Vermögensverwalter.
- Die Finanzinstrumente liegen in Depots eines von der BaFin entsprechend für das Depotgeschäft beaufsichtigten Unternehmens.
- Die Anlagen in Finanzinstrumente sind beschränkt auf Fondsanteile im Sinne des § 2 Abs. 6 Satz 1 Nr. 8 KWG oder auf Anlagen, die nicht der Aufsicht der BaFin unterliegen.
Soweit ein CTA an diesen Voraussetzungen weiter festhält und keine zusätzlichen Tätigkeiten aufnimmt, ist daher keine Erlaubnis notwendig. Daraus folgt zudem, dass das CTA selbst auch keine WpHG-Pflichten einhalten muss.