Die EU-Kommission hat eine Erläuterung der Reportingpflichten nach Art. 8 Taxonomie-Verordnung entworfen.
Die EU-Kommission hat eine Erläuterung der Reportingpflichten nach Art. 8 Taxonomie-Verordnung entworfen. Darin sind wichtige Klarstellungen enthalten, wie die Erleichterungen zur Taxonomieberichterstattung anzuwenden sind, die in der Änderung der Delegierten Verordnung (DelVO) zu Omnibus I enthalten sind:
- Q&A A.1: Die geänderte DelVO soll nach ihrer Verabschiedung für Berichte gelten, die 2026 für das Geschäftsjahr 2025 veröffentlicht werden. Dies gilt vorbehaltlich der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt. Für die Berichterstattung zum Geschäftsjahr 2025 haben Unternehmen die Wahl zwischen
- der Anwendung der überarbeiteten Berichtsvorgaben nach der geänderten DelVO und
- der Anwendung der bis zum 31. Dezember 2025 geltenden Berichtsvorschriften und -vorlagen (d. h. des aktuellen Rechtsrahmens).
Entscheidet sich ein Unternehmen für die Anwendung der geltenden Berichtsvorgaben, müssen diese vollständig angewendet werden.
- Q&A A.5: Inwieweit Finanzunternehmen, die keine taxonomiekonformen Wirtschaftsaktivitäten offenlegen oder bewerben, bis Ende 2027 vom Taxonomiereporting ausgenommen sind, wird anhand von praktischen Fällen erläutert. Daraus ergibt sich u.a., dass die Ausnahme nicht für Finanzunternehmen gelten kann, die im Rahmen ihrer Produkte nach Art. 8 oder 9 Offenlegungsverordnung (SFDR) positive Taxonomiequoten ausweisen oder im Rahmen von Auslagerungsverträgen Dienstleistungen des Portfolio- oder Risikomanagements für solche Produkte erbringen.
Es ist zu erwarten, dass die EU-Kommission die überarbeitete DelVO zeitnah veröffentlichen wird