Deutscher Fondsverband

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Digitalisierung und Daten

17.4.2024

BVI: 44 Maßnahmen für eine attraktive Kapitalmarktunion

Der BVI hat 44 Maßnahmen zusammengestellt, die die Attraktivität der Kapitalmarktunion zum Vorteil aller Marktteilnehmer erhöhen.

Der BVI hat 44 Maßnahmen zusammengestellt, die die Attraktivität der Kapitalmarktunion zum Vorteil aller Marktteilnehmer erhöhen. „Wir unterstützen die Kapitalmarktunion, ist es doch Aufgabe von Assetmanagern, Angebot und Nachfrage von Kapital grenzüberschreitend zusammenzubringen“, sagt Thomas Richter. Sie kommt jedoch seit ihrem Start im Jahr 2015 kaum vom Fleck. Am 17. und 18. April 2024 beraten die EU-Staats- und Regierungschefs auf einem Sondergipfel über die Vollendung der Kapitalmarktunion.

Wir haben unsere Vorschläge in sieben Bereiche zusammengefasst:

1.    Wettbewerbsfähigkeit als Regulierungsziel verankern
2.    EU-Agenda für bessere Rechtsetzung umsetzen
3.    Hürden bei Finanzierung der nachhaltigen Transformation abbauen
4.    Aktionsplan für private Altersvorsorge etablieren
5.    Datenverfügbarkeit und -transparenz erhöhen
6.    Potenzial neuer Technologien ausschöpfen
7.    Kapitalmärkte effizient ausgestalten

Mehr dazu lesen Sie in unserer Pressemitteilung (deutsch/englisch) und im Positionspapier.

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christoph.swoboda@bvi.de

+32 494 98 30 30

16.4.2024

ESMA legt Vorschläge zur Überarbeitung der EU-Kreditratingverordnung vor

Mit ihren Vorschlägen zur Änderung des EU-Rahmenwerkes für Kreditratingagenturen will die ESMA insbesondere relevante ESG-Faktoren systematisch in Kreditratings...

Die ESMA hat auf Anfrage der EU-Kommission Vorschläge zur Änderung des EU-Rahmenwerkes für Kreditratingagenturen erarbeitet. Ziel ist es, insbesondere relevante ESG-Faktoren systematisch in Kreditratings zu erfassen und die Transparenz dazu in den Ratings und Ratingausblicken zu verbessern. 

Die ESMA hatte ihre Erwartungen hierzu bereits in ihren Leitlinien zu den Offenlegungspflichten im Zusammenhang mit Ratings dargelegt. Dabei geht sie davon aus, dass die EU-Verordnung über Ratingagenturen (CRA-Verordnung) und die dazu erlassenen Rechtsakte bereits festlegen, dass Ratingagenturen ESG-Faktoren in ihre Methoden einbeziehen sollten, sofern sie relevant sind. Außerdem sollten sie ESG-Faktoren in Pressemitteilungen zu Ratings offenlegen, sofern sie berücksichtigt werden. Da die Leitlinien jedoch nicht rechtsverbindlich sind, regt die ESMA nun an, die Anforderungen in den EU-Rechtsakten zu regeln. Damit soll eine einheitliche Anwendung durch alle Ratingagenturen gewährleistet werden. 

Die ESMA schlägt außerdem weitere Anpassungen zur Transparenz von Ratingmethoden insgesamt vor. Im Wesentlichen betreffen die Änderungen folgende Aspekte: 

  • Ergänzung des Anhangs I der CRA-Verordnung
    • Überführung der Vorgaben des Abschnitts 5.2 der vorgenannten ESMA-Leitlinien zur Transparenz der Pressemitteilung oder eines Berichts, wenn ESG-Faktoren maßgeblich zur Änderung eines Ratings oder Ratingausblicks beigetragen haben
    • Hervorheben der Verantwortung der Ratingagentur auch für die Validierung der Ratingmethoden (interne Überprüfungsfunktion der Ratingagentur soll verantwortlich sein) und die anschließende Offenlegung der Validierungsverfahren

  • Erweiterung der Delegierten Verordnung (EU) 447/2012 über den Nachweis der Konformität von Ratingmethoden 
    • Erweiterung des Anwendungsbereichs der Delegierten Verordnung um „Ratingausblicke“ („Rating-Outlook“), um diese an die letzte Änderung der CRA-Verordnung anzupassen
    • Erläuterung des Begriffs der „Ratingmethode“, um sicherzustellen, dass alle Dokumente, die zur Bonitätsbeurteilung einer Ratingagentur beitragen (nicht nur solche, die so bezeichnet sind), der CRA-Verordnung unterliegen. Zudem umfasst der Begriff auch die gängigsten Elemente einer Methodik, die für die Bonitätsbeurteilung relevant sind (hier: Kriterien, Modelle, treibende Faktoren und grundlegende Annahmen)
    • Die Ratingagenturen sollen künftig nicht mehr nur die verwendeten Ratingmethoden auflisten. Die Vorschläge enthalten vielmehr konkrete Vorgaben an die Informationen, die von einer Methode erwartet werden. Die dokumentierte Erläuterung der Methode zur Einbeziehung und Relevanz aller Faktoren (nicht nur ESG) soll ausreichend detailliert und strukturiert sein. Eine Ratingmethode soll zudem auch die Schlüsselvariablen, Datenquellen, Schlüsselannahmen, Modellierung und quantitative Techniken für qualitative Faktoren enthalten (dies gilt bislang nur für quantitative Faktoren)
    • Aufnahme eines ausdrücklichen Verweises auf die Identifizierung von ESG-Faktoren als quantitative und qualitative Faktoren innerhalb der Ratingmethoden

Die ESMA und die EU-Kommission greifen damit wichtige Anliegen auf, die wir bereits mehrfach adressiert hatten. Dennoch fehlen aus unserer Sicht noch folgende Aspekte: 

  • Ratingagenturen sollten verpflichtet werden, ihre Informationen, zu deren Offenlegung sie verpflichtet sind, zu angemessenen kaufmännischen Bedingungen zu veröffentlichen und einen diskriminierungsfreien Zugang zu den Informationen sicherzustellen (wie es in Artikel 13 MiFIR für Handelsplätze vorgeschrieben ist). 
  • ESMA sollte in der CRA-Verordnung gesetzlich verpflichtet werden, Informationen auf Jahresbasis zu sammeln (z. B. über Preise, Lizenzen, Kosten und Einnahmen für die einzelnen Arten von Ratings und Nebendienstleistungen sowie über Gebühren und Kosten für ratingbezogene Produkte und Dienstleistungen, die von anderen Unternehmen der Gruppe verkauft werden). 

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peggy.steffen@bvi.de

+49 69 15 40 90 257

5.4.2024

Kryptowerte: BMF legt Entwurf für Rechtsverordnungen zum Finanzmarktdigitalisierungsgesetz vor

Das BMF hat uns einen Referentenentwurf für eine begleitende Verordnung zur Überführung des bestehenden Rechtsrahmens in Bezug auf Kryptowerte auf die EU-Verord...

Das BMF hat uns einen Referentenentwurf für eine begleitende Verordnung zur Überführung des bestehenden Rechtsrahmens in Bezug auf Kryptowerte auf die EU-Verordnung über Märkte für Kryptowerte (MiCAR) übermittelt. Die neue Rechtsverordnung konkretisiert Bestimmungen des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG), das sich derzeit im parlamentarischen Verfahren befindet. Mit dem FinmadiG werden insbesondere die Vorgaben der MiCAR umgesetzt. 
 
Die MiCAR enthält Regeln für Primär- und Sekundärmärkte für Kryptowerte, wonach insbesondere Kryptowerte-Dienstleistungen einem Zulassungsvorbehalt unterliegen. Dieser gilt ab dem 30. Dezember 2024. Der Referentenentwurf konkretisiert Bestimmungen im FinmadiG, die es bestehenden sowie neuen Unternehmen ermöglichen sollen, ab „Tag 1“ der MiCAR ihre Dienstleistungen europaweit zu erbringen. Zu diesem Zweck sollen Erlaubnisverfahren bereits vor Geltung der MiCAR angestoßen werden können. Zudem wird das in der MiCAR und dem FinmadiG vorgesehene „vereinfachte Verfahren“ zur Überführung von Bestandsunternehmen konkretisiert. Weiterhin wird mit der Rechtsverordnung der Erlass weiterer technischer Rechtsverordnungen an die BaFin übertragen.
 
Nach erster vorläufiger Einschätzung sehen wir aktuell keine direkte Betroffenheit für BVI-Mitglieder. Die Frist zur Stellungnahme läuft am 19. April 2024 ab. 

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peggy.steffen@bvi.de

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