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13.8.2026

ESMA veröffentlicht Hinweise zur Veröffentlichung und Verbreitung von externen ESG-Ratings

Seit 2. Juli 2026 gilt die ESG-RatingVO. Die EU-Behörde ESMA erläutert nun in einer öffentlichen Erklärung ihre aufsichtliche Erwartung, wie die Ausnahme nach A…

Seit 2. Juli 2026 gilt die ESG-RatingVO. Die EU-Behörde ESMA erläutert nun in einer öffentlichen Erklärung ihre aufsichtliche Erwartung, wie die Ausnahme nach Art. 2(2)(k) ESG-RatingVO genutzt werden kann. Diese Vorschrift sieht eine Bereichsausnahme für die Veröffentlichung oder Verbreitung von ESG-Ratings durch Dritte (z.B. Fondsgesellschaften oder andere Finanzmarktteilnehmer) vor, sofern die betreffenden Ratings durch eine zugelassene ESG-Ratingagentur erstellt werden. ESG-Ratingagenturen, die aktuell am Markt präsent sind, haben allerdings bis zum 2. November 2026 Zeit, eine Zulassung bzw. Anerkennung bei der ESMA zu beantragen oder, im Falle kleiner ESG-Ratinganbieter, die zeitlich befristete Nutzung einer Ausnahme von der Zulassungspflicht anzuzeigen. ESG-Ratingagenturen, die eine Zulassung oder Anerkennung anstreben, sollten diese Absicht bis 2. August 2026 bei der ESMA angezeigt haben.

Vor diesem Hintergrund stellt die ESMA Folgendes klar: 

  • Bis zum 2. November 2026 sollen Fondsgesellschaften und andere Dritte weiterhin ESG-Ratings der im Markt aktiven ESG-Ratingagenturen veröffentlichen oder verbreiten dürfen, bis die ESMA einen Beschluss gefasst hat, mit dem sie den Antrag auf Zulassung oder Anerkennung bewilligt oder ablehnt oder einen kleinen ESG-Ratinganbieter registriert, je nach Fallgestaltung.
  • Nach dem 2. November 2026 soll es Dritten nicht mehr gestattet sein, die ESG-Ratings eines ESG-Ratinganbieters zu veröffentlichen oder zu verbreiten, es sei denn, dieser Anbieter (i) hat einen Antrag auf Zulassung oder Anerkennung gestellt oder eine Meldung zur Registrierung im Rahmen der Übergangsregelung für kleine ESG-Ratinganbieter eingereicht; und (ii) ist im öffentlichen Register aufgeführt, das auf der Internetseite der ESMA verfügbar sein wird.

Sofern Ihr Haus von der Ausnahme nach Art. 2(2)(k) ESG-RatingVO für die Veröffentlichung oder Verbreitung von externen ESG-Ratings Gebrauch macht, sollten Sie zum 2. November 2026 überprüfen, ob der/die ESG-Ratinganbieter in das Register der ESMA eingetragen ist.

Die ESMA kündigt an, eine Liste der Unternehmen zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren, die ihre Absicht mitgeteilt haben, weiterhin in der EU tätig zu sein. Die aktuelle Liste der angezeigten Unternehmen finden Sie hier. Zudem hat die ESMA eine Liste der bisher angezeigten kleinen ESG-Anbieter nach Art. 5 ESG-RatingVO veröffentlicht. Aktuelle Informationen zur Zulassung/Registrierung der ESG-Ratinganbieter können über die Internetseite der ESMA bezogen werden.

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magdalena.kuper@bvi.de

+49 69 15 40 90 263

4.8.2026

2025 weniger Verbraucherbeschwerden im Fondsgeschäft

Die Ombudsstelle hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Danach ist die Zahl der Verbraucherbeschwerden im Fondsgeschäft im vergangenen Jahr um 33 Prozent …

Die Ombudsstelle hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Danach ist die Zahl der Verbraucherbeschwerden im Fondsgeschäft im vergangenen Jahr um 33 Prozent auf 138 Eingaben gesunken. 2024 waren 207 Beschwerden registriert worden.

In 36 Prozent der Fälle konnte die Ombudsstelle erfolgreich zwischen Verbrauchern und Fondsgesellschaften bzw. Banken vermitteln und zu einer einvernehmlichen Lösung beitragen.

Weitere Informationen finden Sie im Jahresbericht 2025. Diesen veröffentlicht die Ombudsstelle ergänzend zum gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeitsbericht auf freiwilliger Basis.

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timm.sachse@bvi.de

+49 30 644 904 610


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