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7.5.2026

ESRS-Vorschlag enthält Ausnahme für AuM aus der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die EU-Kommission hat die Entwürfe für die Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD veröffentlicht.

Die EU-Kommission hat die Entwürfe für die Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD veröffentlicht. Diese umfassen

  1. die Änderungs-DelVO mit Anhang zu den EU-Standards für die verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichte nach ESRS und
  2. eine neue DelVO mit Anhang zur Einführung von freiwilligen Berichtsstandards für kleinere Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs der CSRD.

Betreffend die Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) hat die EU-Kommission die meisten Vorschläge von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) vom Dezember 2025 übernommen und punktuell weitere Erleichterungen geschaffen, die in der Begründung zur Änderungs-DelVO aufgeführt sind. Die wichtigsten Erkenntnisse sind: 

  1. Erfreulicherweise hat die EU-Kommission unsere Forderung nach einem angemessenen Umgang mit den verwalteten Kundengeldern in der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgegriffen (siehe Anwendungshinweis für die Wesentlichkeitsanalyse im Assetmanagement unter ESRS 1, Randziffer 37). Damit sollten AuM im Regelfall für die Wesentlichkeitsanalyse, und folglich auch für die Berichterstattung nach den ESRS, außen vor bleiben können.
  2. Die umstrittene Pflicht zur Berichterstattung über die erwarteten finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen bleibt erhalten, unterliegt aber Übergangsfristen, auch mit Blick auf quantitative Angaben.
  3. Die von uns unterstützten Ergänzungen der ESRS, um deren Anerkennung als eine vollwertige Umsetzung der IFRS-Standards zu erreichen, wurden nach einer ersten Prüfung nicht übernommen. Damit ist sehr fraglich, ob der ISSB der EU den Status der vollwertigen Umsetzung zugestehen wird.

Die überarbeiteten ESRS sollen für Geschäftsjahre gelten, die ab dem 1. Januar 2027 beginnen. Auf freiwilliger Grundlage sollen sie bereits für im Jahr 2026 beginnende Geschäftsjahre zur Anwendung kommen. 

Die DelVO zur Einführung der freiwilligen Berichtsstandards baut auf die vorangegangene Empfehlung zur Anwendung der VSME-Standards der EFRAG auf. Die modulare Struktur mit der Unterscheidung zwischen dem Basis- und dem umfangreichen Modul wird beibehalten. Zusätzlich ordnet der Entwurf jeden Datenpunkt weiter ein als „notwendig“ bzw. „unter Umständen notwendig“, „freiwillig“ oder „anwendbar für bestimmte Sektoren“ ein. Nur die als „notwendig“ eingestuften Datenpunkte sollen vom „Value-Chain-Cap“ ausgenommen sein und von kleinen Unternehmen außerhalb der CSRD für Zwecke der eigenen Berichterstattung abgefragt werden dürfen.

Die Entwürfe der EU-Berichtsstandards werden bis 4. Juni 2026 öffentlich konsultiert. Da die EU-Kommission die finalen Vorschläge bereits am 30. Juni 2026 zu veröffentlichen plant, ist der Spielraum für Anpassungen begrenzt. Wir prüfen, in welcher Form eine Beteiligung an der Konsultation unter diesen Umständen sinnvoll ist.
 

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5.5.2026

ECON-Berichtsentwurf zur Reform der Offenlegungsverordnung (SFDR 2) veröffentlicht

Der Berichterstatter zur SFDR-Reform im EU-Parlament, Gerben-Jan Gerbrandy (Liberale, NL), hat seinen Berichtsentwurf veröffentlicht. Folgende Änderungsanträge …

Der Berichterstatter zur SFDR-Reform im EU-Parlament, Gerben-Jan Gerbrandy (Liberale, NL), hat seinen Berichtsentwurf veröffentlicht. Folgende Änderungsanträge halten wir nach einer ersten Durchsicht für besonders relevant:

  • Der Anwendungsbereich der SFDR 2 soll auf verpackte Anlageprodukte ausgeweitet werden; dies würde strukturierte Produkte für Privatanleger umfassen (Änderungsanträge 6, 7 und 9).
  • Alle kategorisierten Produkte sollen verpflichtet sein, über nachteilige Auswirkungen mit Hilfe von standardisierten Pflichtindikatoren zu informieren; daneben sollen sie weitere PAI-Indikatoren berichten, die für das jeweilige Produkt wesentlich sind. Die verpflichtende Offenlegung der PAIs soll auch für Art.-8-Produkte erfolgen (ÄAe 14 und 15 für Art. 7, 21-23 für Art. 8 und 29, 30 für Art. 9).
  • Der Mindestanteil von taxonomiekonformen Investitionen unter Art. 7 und 9 soll auf 20 Prozent erhöht werden (ÄAe 17 und 32).
  • Die relativen Strategieoptionen unter Art. 8(2)(a) und (b) sollen jeweils um die Anforderung ergänzt werden, mindestens 20 Prozent der Anlagen mit den niedrigsten Bewertungen auszuschließen (ÄAe 25 und 26).
  • Alle kategorisierten Produkte sollen nach einem „comply or explain“-Grundsatz über die Umsetzung von Engagement-Strategien informieren (ÄAe 20, 28 und 35).
  • Die Safe-Harbour-Regeln für PAB/CTB-konforme Anlagestrategien unter Art. 7 und 9 werden gestrichen (ÄAe 16 und 31), dennoch führt der Berichterstatter eine Definition für Produkte ein, die mit Bezug auf PAB/CTB verwaltet werden (ÄAe 10 und 11).
  • Die allgemeine Umsetzungsfrist wird auf 24 Monate verlängert, wobei die aufgehobenen Vorschriften sofort nach dem Inkrafttreten der geänderten Level-1-VO wirksam werden sollen (ÄAe 50 und 51), dies betrifft auch die jährlichen PAI-Berichte auf Unternehmensebene.

Zudem wird der Erwägungsgrund 24 um einen klaren Auftrag an die EU-Kommission ergänzt, im Rahmen der Überprüfung der ESG-Rating-VO eine Erstreckung der EU-Regulierung auf ESG-Datenanbieter zu prüfen, um Mindeststandards für Transparenz der Datenquellen, Kontrolle der Datenqualität und -abdeckung und faire Geschäftspraktiken sicherzustellen.

Der weitere Zeitplan im ECON sieht die Einreichung weiterer Änderungsanträge bis 4. Juni 2026 und die Abstimmung am 15. Juli 2026 vor. Die Annahme des Berichts im Plenum des EU-Parlaments soll im September 2026 folgen. 
 

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4.5.2026

Neues zur Umsetzung der ESG-Rating-Verordnung und EU-Regulierung von ESG-Daten

Am 2. Juli 2026 soll die ESG-Rating-Verordnung EU-weit in Kraft treten. Zur Umsetzung hat die EU-Kommission auf Grundlage der Vorarbeiten der ESMA zwei delegier…


Am 2. Juli 2026 soll die ESG-Rating-Verordnung EU-weit in Kraft treten. Zur Umsetzung hat die EU-Kommission auf Grundlage der Vorarbeiten der ESMA zwei delegierte Rechtsakte veröffentlicht:

  • DelVO (deutsch/englisch) zur Umsetzung der Maßnahmen und Schutzmechanismen. Damit sollen die effektive Trennung von Aktivitäten gewährleistet und strukturelle Interessenkonflikte bei ESG-Ratingagenturen vermieden werden,
  • DelVO (deutsch/englisch) mit Anhang (deutsch/englisch) zur Konkretisierung der Veröffentlichungs- und Informationspflichten für ESG-Ratingagenturen zu ihrer Organisation sowie zur Beschreibung der Rating-Produkte, Methoden und Datenquellen.

Die delegierten Rechtsakte wurden an das EU-Parlament und den Rat zur formalen Prüfung überwiesen. Sie sollen ebenfalls zum 2. Juli 2026 zur Anwendung kommen. Für Finanzmarktteilnehmer, die nach Art. 13(3) der neuen Offenlegungsverordnung (SFDR-neu) zur Veröffentlichung gleichwertiger Informationen ab dem 2. Juli 2026 verpflichtet sind, sind zunächst keine konkretisierenden Vorschriften auf Level 2 geplant.

Die ESMA hat zudem Entwürfe für Leitlinien zur Anerkennung von Nicht-EU-ESG-Ratings unter Art. 11 ESG-RatingVO veröffentlicht. Art. 11 stellt ein Verfahren bereit, um ESG-Ratings, die von einem Gruppenunternehmen eines in der EU zugelassenen ESG-Ratinganbieters in einem Drittstaat abgegeben werden, für den EU-Markt anzuerkennen. Die vorgeschlagenen Leitlinien sollen dazu beitragen, dieses Anerkennungssystem einheitlich anzuwenden. Insbesondere erläutern sie, welche Informationen im Rahmen des Antrags auf Anerkennung bereitzustellen sowie im laufenden Geschäft vorzuhalten sind. Es besteht die Gelegenheit für Stellungnahmen bis 27. Mai 2026. Mangels Betroffenheit der BVI-Mitglieder sehen wir keinen Bedarf, uns an der Konsultation zu beteiligen.

Im Zusammenhang mit dem Marktintegrations- und Aufsichtspaket haben wir außerdem unsere Forderung erneut aufgegriffen, das Angebot von ESG-Daten zu regulieren. In einem gemeinsamen Brief mit dem GDV setzen wir uns dafür ein, ESG-Daten und Datenprodukte in den Anwendungsbereich der ESG-Rating-VO aufzunehmen. Insbesondere sollen sich die Transparenzstandards sowie die Vorgaben zur Beschwerdebearbeitung auch auf die Bereitstellung solcher Angebote zu erstrecken. Im Brief adressieren wir zudem Defizite im EU-Rahmen für Kreditagenturen und fordern eine Einbeziehung der Lizenzaktivitäten in der gesamten Unternehmensgruppe in die EU Verordnung über Ratingagenturen (CRA-VO). Wir haben den Brief an relevante Ansprechpartner aus Politik und Behörden übermittelt.

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