Deutscher Fondsverband

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11.9.2026

ECON nimmt Kompromisspaket zur Offenlegungsverordnung an

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) hat den Kompromiss zur Reform der Offenlegungsverordnung (SFDR 2) angenommen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) hat den Kompromiss zur Reform der Offenlegungsverordnung (SFDR 2) angenommen. Das Paket wurde zuvor unter den Fraktionen der politischen Mitte ausgehandelt . Es sieht wesentliche Fortschritte im Sinne der Praktikabilität vor, für die wir uns im Legislativverfahren eingesetzt haben:

  • die Ausschlusskriterien für fossile Energien in der Produktkategorie „Transition“ sind in Anlehnung an die Ratsposition auf Umsätze aus Herstellung von Kohle, Öl und Erdgas
    beschränkt;
  • Produkte in der Kategorie „Transition“ sollen im Rahmen ihrer Anlagestrategie bis zu 15% des Portfolios in klassische Staatsanleihen investieren dürfen; entsprechend der Ratsposition ist die Investierbarkeit auf Anleihen der EU-Emittenten beschränkt;
  • für Produkte, die sich ausschließlich an „geborene“ professionelle Anleger im Sinne der MiFID richten, wird ein Opt-Out aus dem System der Produktkategorie zugelassen.

Der Berichterstatter MdEP Gerbrandy möchte das Mandat für die Trilogverhandlungen mit Rat und EU-Kommission noch durch das Plenum des EU-Parlaments bestätigen. Dies wird durch eine Abstimmung im Oktober erfolgen. Da der Rat seine allgemeine Ausrichtung bereits im Juni 2026 beschlossen hat, können die Trilogverhandlungen zeitnah im Anschluss beginnen. Beide EU-Institutionen streben eine politische Einigung noch vor Ende 2026 an.

Die Positionen des Rats und des ECON sehen jeweils eine Umsetzungsfrist von 24 Monaten vor. Sofern bis Ende des Jahres eine politische Einigung erzielt wird, ist mit der Anwendung der überarbeiteten SFDR ab dem 1. Quartal 2029 zu rechnen.

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13.8.2026

ESMA veröffentlicht Hinweise zur Veröffentlichung und Verbreitung von externen ESG-Ratings

Seit 2. Juli 2026 gilt die ESG-RatingVO. Die EU-Behörde ESMA erläutert nun in einer öffentlichen Erklärung ihre aufsichtliche Erwartung, wie die Ausnahme nach A…

Seit 2. Juli 2026 gilt die ESG-RatingVO. Die EU-Behörde ESMA erläutert nun in einer öffentlichen Erklärung ihre aufsichtliche Erwartung, wie die Ausnahme nach Art. 2(2)(k) ESG-RatingVO genutzt werden kann. Diese Vorschrift sieht eine Bereichsausnahme für die Veröffentlichung oder Verbreitung von ESG-Ratings durch Dritte (z.B. Fondsgesellschaften oder andere Finanzmarktteilnehmer) vor, sofern die betreffenden Ratings durch eine zugelassene ESG-Ratingagentur erstellt werden. ESG-Ratingagenturen, die aktuell am Markt präsent sind, haben allerdings bis zum 2. November 2026 Zeit, eine Zulassung bzw. Anerkennung bei der ESMA zu beantragen oder, im Falle kleiner ESG-Ratinganbieter, die zeitlich befristete Nutzung einer Ausnahme von der Zulassungspflicht anzuzeigen. ESG-Ratingagenturen, die eine Zulassung oder Anerkennung anstreben, sollten diese Absicht bis 2. August 2026 bei der ESMA angezeigt haben.

Vor diesem Hintergrund stellt die ESMA Folgendes klar: 

  • Bis zum 2. November 2026 sollen Fondsgesellschaften und andere Dritte weiterhin ESG-Ratings der im Markt aktiven ESG-Ratingagenturen veröffentlichen oder verbreiten dürfen, bis die ESMA einen Beschluss gefasst hat, mit dem sie den Antrag auf Zulassung oder Anerkennung bewilligt oder ablehnt oder einen kleinen ESG-Ratinganbieter registriert, je nach Fallgestaltung.
  • Nach dem 2. November 2026 soll es Dritten nicht mehr gestattet sein, die ESG-Ratings eines ESG-Ratinganbieters zu veröffentlichen oder zu verbreiten, es sei denn, dieser Anbieter (i) hat einen Antrag auf Zulassung oder Anerkennung gestellt oder eine Meldung zur Registrierung im Rahmen der Übergangsregelung für kleine ESG-Ratinganbieter eingereicht; und (ii) ist im öffentlichen Register aufgeführt, das auf der Internetseite der ESMA verfügbar sein wird.

Sofern Ihr Haus von der Ausnahme nach Art. 2(2)(k) ESG-RatingVO für die Veröffentlichung oder Verbreitung von externen ESG-Ratings Gebrauch macht, sollten Sie zum 2. November 2026 überprüfen, ob der/die ESG-Ratinganbieter in das Register der ESMA eingetragen ist.

Die ESMA kündigt an, eine Liste der Unternehmen zu veröffentlichen und regelmäßig zu aktualisieren, die ihre Absicht mitgeteilt haben, weiterhin in der EU tätig zu sein. Die aktuelle Liste der angezeigten Unternehmen finden Sie hier. Zudem hat die ESMA eine Liste der bisher angezeigten kleinen ESG-Anbieter nach Art. 5 ESG-RatingVO veröffentlicht. Aktuelle Informationen zur Zulassung/Registrierung der ESG-Ratinganbieter können über die Internetseite der ESMA bezogen werden.

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