Deutscher Fondsverband

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25.6.2026

Rat stimmt seine Verhandlungsposition zur SFDR 2 ab

Der Rat hat im Ausschuss der Ständigen Vertreter die allgemeine Ausrichtung zur neuen Offenlegungsverordnung (SFDR 2) angenommen.

Der Rat hat im Ausschuss der Ständigen Vertreter die allgemeine Ausrichtung zur neuen Offenlegungsverordnung (SFDR 2) angenommen. Die abgestimmte Textfassung wird die Verhandlungsposition des Rats in den Trilogverhandlungen zur SFDR 2 bestimmen, die voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte unter der irischen Ratspräsidentschaft stattfinden werden.

Der Ratstext enthält aus unserer Sicht folgende wichtige Verbesserungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag, für die wir uns im Verfahren eingesetzt haben:

  • Eine Opt-Out-Möglichkeit aus dem System der Produktkategorien für AIFs, wenn diese ausschließlich für „geborene“ professionelle Anleger angeboten werden;
  • Anpassung der Ausschlüsse für fossile Energien für die Produktkategorie „Transition“: Die Ausschlüsse stellen jetzt auf Umsätze aus Gewinnung/Produktion von Kohle, Öl oder Gas ab und erfassen nicht den Vertrieb bzw. die Nutzung für Zwecke der Energieversorgung. Zudem wird eine Befreiung vom Ausschluss für Unternehmen gestattet, die mindestens 20 Prozent ihrer Investitionen in taxonomiekonforme Aktivitäten allokieren und eine Strategie zur Reduktion ihrer Scope-1 und Scope-2-Emissionen haben;
  • Öffnung der Produktkategorie „Transition“ für Investitionen in klassische Staatsanleihen bis zu 15 Prozent des Portfolios; allerdings soll die Öffnung nur für EU-Staatsanleihen gelten.

Der Rat verlangt zudem, dass Produkte nach Art. 7 und Art. 9 der SFDR 2 mindestens drei PAI-Indikatoren aus der standardisierten Liste auf Level 2 auswählen, um über ihre nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeit zu berichten. Produkte nach Art. 7, die von der Befreiung von fossilen Ausschlusskriterien Gebrauch machen, sollen zusätzlich den Anteil der Investitionen in den fossilen Energiesektor offenlegen. Sofern keines der standardisierten Indikatoren für die Nachhaltigkeits- bzw. Übergangsziele des Finanzprodukts relevant ist, soll die Nutzung alternativer Indikatoren erlaubt sein.

Im EU-Parlament finden derzeit Gespräche unter den Berichterstattern statt. Die Abstimmung im ECON ist für den 15. Juli 2026 geplant; die Bestätigung im Plenum könnte dann im September folgen. 

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16.6.2026

BaFin konsultiert KAMaRisk-Rundschreiben

Die BaFin hat flankierend zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz ihr Rundschreiben über die Mindestanforderungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk) übera…

Die BaFin hat flankierend zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz ihr Rundschreiben über die Mindestanforderungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk) überarbeitet und bis zum 1. Juli 2026 zur Konsultation gestellt.

Der Konsultation ging ein Workshop mit Praktikern voraus, an dem auch Experten aus dem BVI-Mitgliederkreis teilgenommen haben. Im Konsultationsentwurf finden sich gelb markiert lediglich diejenigen Textpassagen, die gestrichen oder neu eingefügt werden sollen.

Die wesentlichen Änderungen im Entwurf des Rundschreibens beziehen sich auf folgende Aspekte:

  • Kreditfonds
    Die BaFin setzt insbesondere die Vorgaben des AIFMD-Reviews für den Risikomanagementprozess bei der Kreditvergabe durch Fonds sowie beim Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen um. Sehr erfreulich ist, dass sie wesentliche Vorgaben, die bislang aus dem Kreditprozess für Banken abgeleitet wurden, streichen will. Dies betrifft insbesondere die Einrichtung einer unabhängigen „Marktfolge“-Einheit und das Zweitvotum sowie die Bearbeitungskontrolle und die Verfahren für die Früherkennung von Risiken. Zugleich wird der Grundsatz der Proportionalität hervorgehoben. Die BaFin führt außerdem neue Vorgaben im Hinblick auf Objekt-/Projektfinanzierungen ein. 
    Entgegen ihrer bisherigen Ankündigung hält die BaFin jedoch daran fest, die Kreditvergabe weiterhin als Anlageentscheidung dem Fondsmanagement zuzuordnen. Dies erscheint mit Blick auf die neue Systematik der AIFM-Richtlinie fragwürdig.
  • DORA
    In Umsetzung der DORA-Vorgaben werden IKT-Risiken ausdrücklich in den Risikomanagementprozess einbezogen; der bisherige Abschnitt „Elektronische Datenverarbeitung“ wird gestrichen.
    Besonders positiv hervorzuheben ist eine Klarstellung: Ausgelagerte oder fremdbezogene IKT-Dienstleistungen im Sinne der DORA-Verordnung gelten nicht als Auslagerung. Damit folgt die BaFin unserer mehrfach geäußerten Forderung und orientiert sich an dem bereits im Banken- und Wertpapierinstitutsbereich umgesetzten Ansatz.
  • ESG-Risiken
    Der neue Ansatz zur Berücksichtigung von ESG-Risiken scheint die BaFin teilweise aus der Banken-MaRisk übernommen zu haben – er passt jedenfalls nicht auf die für den Fondsbereich geltenden Vorgaben.
  • Interne Revision
    Neu ist die Vorgabe, dass Mitarbeiter der Internen Revision keine Tätigkeiten beurteilen dürfen, für die sie außerhalb der Internen Revision in den letzten zwölf Monaten verantwortlich waren. Damit sollen die Vorgaben für die Interne Revision an internationale Standards angeglichen werden. Zudem gibt es minimale Änderungen in Bezug auf die Berichtspflichten gegenüber Geschäftsleitung und Aufsichtsrat.  

Wir werden prüfen, ob über die von der BaFin vorgeschlagenen Änderungen hinaus weitere Anpassungen an der KAMaRisk (z. B. im Hinblick auf die Dokumentation und Abwicklung von Portfoliogeschäften, Homeoffice-Tätigkeit usw.) notwendig sind. Ihre Anmerkungen dazu sind willkommen.
 

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peggy.steffen@bvi.de

+49 69 15 40 90 257

8.6.2026

BVI bezieht Stellung zu den EU-Nachhaltigkeitsberichtsstandards

Wir haben gegenüber der EU-Kommission zwei Eingaben zu Nachhaltigkeitsstandards abgegeben.

Wir haben gegenüber der EU-Kommission zwei Eingaben zu Nachhaltigkeitsstandards abgegeben. Diese beziehen sich auf die Überarbeitung der europäischen Berichtsstandards zur Nachhaltigkeit (ESRS) und auf die Einführung von freiwilligen Berichtsstandards für Unternehmen, die außerhalb der EU-Richtlinie für das Nachhaltigkeitsreporting CSRD berichten können. Dazu haben wir wie folgt Stellung genommen:

  • In unserer Eingabe zur Revision der ESRS begrüßen wir die Klarstellungen zum Umgang mit den verwalteten Kundengeldern im Rahmen der Wesentlichkeitsanalyse. Wir bekräftigen noch einmal die Notwendigkeit, zwischen den Geschäften auf eigene Rechnung und den treuhänderischen Anlagen der Assetmanager zu differenzieren. Zudem fordern wir, den Dialog mit dem International Sustainability Standards Board (ISSB) fortzusetzen, um eine Anerkennung der ESRS als vollwertige Umsetzung der internationalen Berichtsstandards zur Nachhaltigkeit zu erreichen und auf eine inhaltliche Angleichung der Standards in ihrer praktischen Umsetzung hinzuwirken.
  • In der Stellungnahme zur Einführung der freiwilligen Standards sprechen wir uns dafür aus, die Verabschiedung als delegierte Verordnung zu verschieben, bis Klarheit über die Berichtspflichten und Datenanforderungen im künftigen SFDR-Rahmen besteht. Auch sehen wir den Bedarf für die Beibehaltung der Angaben zu den Ausschlüssen der EU-Klimabenchmarks, um weitere Datenabfragen in nicht standardisierter Form zu vermeiden.

Die EU-Kommission wird die Änderungsverordnung zu den ESRS voraussichtlich im Juli 2026 verabschieden, um die optionale Anwendung für die Berichterstattung über die 2026 beginnenden Geschäftsjahre zu ermöglichen.

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magdalena.kuper@bvi.de

+49 69 15 40 90 263


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