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6.3.2026

Fondsrisikobegrenzungsgesetz im Bundestag verabschiedet

Der Bundestag hat das Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FoRG) verabschiedet. Unsere Änderungsvorschläge aus der Stellungnahme vom 22. Januar 2026 haben darin im Wes…

Der Bundestag hat das Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FoRG) verabschiedet. Unsere Änderungsvorschläge aus der Stellungnahme vom 22. Januar 2026 haben darin im Wesentlichen Berücksichtigung gefunden:
 

  • Die Definition der kollektiven Vermögensverwaltung in § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB-E soll entsprechend unserem Vorschlag präzisiert werden.
  • Die Definition der Kryptowerte in § 1 Abs. 19 Nr. 24a KAGB-E soll im Sinne unseres Vorschlags konkretisiert werden.
  • Die Definition der Anlageberatung in § 20 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 3 Nr. 3 KAGB-E soll anstelle eines Verweises auf die Definition nach KWG künftig auf das WpHG Bezug nehmen.
  • Die Regelung zur Behandlung von Sondervermögen als Schuldner (§ 93 Abs. 3a Satz 2 KAGB-E) soll entsprechend unseren Vorschlägen präzisiert werden.
  • Redaktionelle Anpassungen in Bezug auf die Aussetzung, die nicht allein die Rückgaben, sondern auch die Ausgaben umfasst (§ 98 Abs. 3 S. 1 und § 165 Abs. 2 Nr. 22 KAGB-E). Dies entspricht den Verfahren, die wir bereits in unserem Musterverkaufsprospekt für OGAW aufgenommen haben, so dass sich dort keine weiteren Änderungen ergeben. 
     

Eine weitere erfreuliche Änderung betrifft die Übergangsvorschrift des § 366 KAGB-E. Dort wird klargestellt, dass auch EU-OGAWs, deren Reglement auf den AIFMD-Review angepasst wird, darüber nicht per dauerhaftem Datenträger informieren müssen (Absatz 1). Nach dem Regierungsentwurf galt diese Ausnahme lediglich für deutsche Fonds. Auf diesen Wertungswiderspruch hatten wir die BaFin erst in der letzten Woche hingewiesen.

§ 98 Abs. 3 S. 2 KAGB-E stellt nun klar, dass die BaFin nach Anhörung der KVG die Aussetzung der Rücknahme unter den dort genannten Voraussetzungen nicht nur für Immobilien-/Infrastruktur-Sondervermögen, sondern auch für andere Rechtsformen dieser Fondstypen anordnen kann. 

Ebenfalls aufgegriffen hat der Finanzausschuss unsere Forderung nach einer Klarstellung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Änderung von Anlagebedingungen. Die Beschlussempfehlung sieht in diesem Zusammenhang zwei Änderungen vor:
 

  • Ein neuer Absatz 5 in § 163 KAGB soll klarstellen, dass gesetzlich oder aufsichtlich zwingende Änderungen der Anlagebedingungen (z. B. die Einführung von LMTs zur Umsetzung des AIFMD-Reviews) zivilrechtlich stets wirksam sind („Safe-Harbour-Regel“).
  • Ein neuer Absatz 4 in § 366 KAGB-E (Übergangsvorschrift) soll KVGs die Möglichkeit einräumen, bei offenen Publikumsfonds, deren Anlagebedingungen bereits einen (wie immer gearteten) Änderungsvorbehalt enthalten, innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten die entsprechende Regelung zivilrechtlich wirksam gegen eine andere Vorbehaltsregelung „auszutauschen“, sofern diese Änderung von der BaFin genehmigt wird.
     

Wir gehen davon aus, dass das Gesetz bis Ende des Monats auch den Bundesrat passieren wird. Sodann wird es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und kann anschließend wie geplant in Kraft treten.

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27.2.2026

BVI: Zillmerungsverbot reicht nicht aus für Wettbewerbsgleichheit im Vertrieb

Der Gesetzentwurf zur Reform der privaten Altersvorsorge sieht vor, dass Abschlusskosten dem Kunden nicht mehr wie bisher innerhalb der ersten fünf Jahre belast…

Der Gesetzentwurf zur Reform der privaten Altersvorsorge sieht vor, dass Abschlusskosten dem Kunden nicht mehr wie bisher innerhalb der ersten fünf Jahre belastet werden dürfen, sondern über die gesamte Ansparphase verteilt werden müssen. Sparer sollen während der Vertragslaufzeit den Anbieter wechseln können, ohne beim bisherigen Anbieter hinsichtlich der Abschlusskosten in Vorleistung gegangen zu sein. Dies soll den Wettbewerb zusätzlich stärken.

Dieses – sinnvolle – Zillmerungsverbot reicht jedoch nicht aus, um Wettbewerbsgleichheit im Vertrieb herzustellen. Versicherer sind in der Lage, ihren Vertrieb weiterhin vorab zu provisionieren und die Kosten dafür sowie das Stornorisiko auf das Versichertenkollektiv abzuwälzen. Fondsgesellschaften müssten beides selbst tragen.

Dazu sagt Thomas Richter: „Es darf nicht sein, dass Versicherer das Zillmerungsverbot aushebeln können. Provisionen müssen nicht nur im Kundenvertrag, sondern auch im Vertrieb über die gesamte Laufzeit verteilt werden. Andernfalls wird der Wettbewerb verzerrt zu Lasten der Sparer.“

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10.2.2026

BVI: Produktkategorien zur Nachhaltigkeit müssen den Bedürfnissen des Marktes entsprechen

Die EU muss mit den neuen Regeln zur EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) den Fokus auf die Bedürfnisse der Privatanleger sowie die Auswirkungen für die Praxis lege…

Die EU muss mit den neuen Regeln zur EU-Offenlegungsverordnung (SFDR) den Fokus auf die Bedürfnisse der Privatanleger sowie die Auswirkungen für die Praxis legen. Dies ist die zentrale Forderung in unserem Positionspapier zur Überarbeitung der SFDR. Darauf aufbauend setzen wir uns dafür ein:
- das System der Produktkategorien zur Nachhaltigkeit primär für die Nutzung im Retailgeschäft einzuführen und ein Opt-Out für Produkte mit ausschließlich professionellen Investoren zuzulassen. Für die Portfolioverwaltung, die grundsätzlich aus SFDR ausgenommen wird, könnte wiederum wiederum ein frewilliges Opt-In in den SFDR-Rahmen zugelassen werden, wenn es sich um ein standardisiertes Angebot für den Privatkundenmarkt handelt.
- die Mindestanforderungen an als nachhaltig klassifizierte Produkte so auszugestalten, dass sie für breit diversifizierte Anlagestrategien umsetzbar sind, um eine Verdrängung in die „grüne Nische“ zu verhindern. Dies betrifft insbesondere die neuen Vorschläge für Ausschlusskriterien in Produkten mit Übergangsstrategien („Transition“), die nach unseren Analysen Investitionen in Emerging Markets sowie in den Energiesektor größtenteils verhindern.

Außerdem drängen wir auf eine enge Verzahnung der SFDR-Reform mit der Überarbeitung der Vertriebsvorgaben unter MiFID und IDD sowie auf einen raschen Start dieser Regulierungsvorhaben, damit eine geordnete Umsetzung in der Praxis möglich ist.

Die SFDR-Reform wird aktuell im Rat unter der zypriotischen Präsidentschaft diskutiert. Das EU-Parlament hat im ersten Schritt MdEP Gerben-Jan Gerbrandy (Niederlande) aus der liberalen Renew-Fraktion zum Berichterstatter bestimmt.

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magdalena.kuper@bvi.de

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