Deutscher Fondsverband

© Adobe Stock/jotily

Manager und Verwahrstellen

24.10.2025

EU-Kommission will Entwaldungsverordnung ändern

Die EU-Kommission schlägt Anpassungen in der Entwaldungsverordnung EUDR („EUDR-Quick-Fix“) vor, um eine reibungslose Umsetzung für Unternehmen, Mitgliedsstaaten…

Die EU-Kommission schlägt Anpassungen in der Entwaldungsverordnung EUDR („EUDR-Quick-Fix“) vor, um eine reibungslose Umsetzung für Unternehmen, Mitgliedsstaaten und Drittländer sicherzustellen (vgl. die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 21. Oktober 2025). Dem Vorschlag vorausgegangen waren kontroverse Diskussionen innerhalb der EU-Kommission. Mitglieder des EU-Kollegiums, insbesondere die Vizepräsidentin Teresa Ribera, waren mit den Überlegungen der EU-Umweltkommissarin Jessica Roswall nicht einverstanden, die EUDR wegen absehbarer IT-Probleme um ein weiteres Jahr zu verschieben.

Mit dem aktuellen Vorschlag möchte die EU-Kommission sicherstellen, dass das IT-System zur Einreichung von Sorgfaltserklärungen effizienter genutzt werden kann. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollten demnach nicht mehr verpflichtet sein, Sorgfaltserklärungen einzureichen. Durch diese Straffung soll für die gesamte Lieferkette nur noch eine einzige Einreichung im EUDR-IT-System am Markteintrittspunkt erforderlich werden. Die Meldepflichten und die Verantwortung sollen sich damit auf die Unternehmen konzentrieren, die die relevanten Produkte erstmals in der EU in Verkehr bringen. KVGs und andere Finanzunternehmen, die Papier und ggf. andere relevante Produkte von Lieferanten in der EU beziehen, wären von diesen Pflichten nicht mehr betroffen.

Die Kommission möchte außerdem das IT-System durch Übergangsfristen weiter entlasten. Konkret schlägt sie vor, die Anwendung der EUDR für Kleinst- und Kleinunternehmen um ein Jahr auf den 30. Dezember 2026 zu verschieben. Für große und mittelgroße Unternehmen im Sinne der EU-Bilanzrichtlinie bleibt die Erstanwendung ab dem 30. Dezember 2025 erhalten. Um eine schrittweise Einführung der Vorschriften zu gewährleisten, werden behördliche Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen jedoch für die ersten sechs Monate, sprich bis 30.06.2026, ausgesetzt

Die Vorschläge für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler greifen die Forderungen des BVI im Rahmen der Stellungnahme zum Umwelt-Omnibus auf und sind zu begrüßen. Allerdings erfolgen sie vordergründig mit dem Ziel, die IT-Ressourcen der EU zu schonen, und nicht, um die betroffenen Unternehmen zu entlasten. Dies wird insbesondere anhand folgender Vorschläge sichtbar:

  • Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollen weiterhin umfangreiche Dokumentationspflichten hinsichtlich der Identität der Lieferanten und Abnehmer von relevanten Produkten gelten. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Sorgfaltserklärung des Erstproduzenten/-importeurs sollen nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler verpflichtet sein, zuständige Behörden und Handelspartner zu informieren sowie die Sorgfaltserklärung selbst zu überprüfen.
  • Bei der nächsten Überprüfung der EUDR soll auch der Bedarf für spezifische Regeln für Finanzinstitute bewertet werden, um Zahlungsströme, die direkt oder indirekt zur Entwaldung beitragen, zu verhindern. Die Frist für diese Überprüfung soll auf 2030 verschoben werden.

Das EU-Legislativverfahren zum EUDR-Quick-Fix muss noch vor dem 30. Dezember 2025 abgeschlossen werden, um Verwerfungen beim Inkrafttreten der EUDR zu verhindern. 

mehr
magdalena.kuper@bvi.de

+49 69 15 40 90 263

24.10.2025

EU-Kommission will Entwaldungsverordnung ändern

Die EU-Kommission schlägt Anpassungen in der Entwaldungsverordnung EUDR („EUDR-Quick-Fix“) vor, um eine reibungslose Umsetzung für Unternehmen, Mitgliedsstaaten…

Die EU-Kommission schlägt Anpassungen in der Entwaldungsverordnung EUDR („EUDR-Quick-Fix“) vor, um eine reibungslose Umsetzung für Unternehmen, Mitgliedsstaaten und Drittländer sicherzustellen (vgl. die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 21. Oktober 2025). Dem Vorschlag vorausgegangen waren kontroverse Diskussionen innerhalb der EU-Kommission. Mitglieder des EU-Kollegiums, insbesondere die Vizepräsidentin Teresa Ribera, waren mit den Überlegungen der EU-Umweltkommissarin Jessica Roswall nicht einverstanden, die EUDR wegen absehbarer IT-Probleme um ein weiteres Jahr zu verschieben.

Mit dem aktuellen Vorschlag möchte die EU-Kommission sicherstellen, dass das IT-System zur Einreichung von Sorgfaltserklärungen effizienter genutzt werden kann. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollten demnach nicht mehr verpflichtet sein, Sorgfaltserklärungen einzureichen. Durch diese Straffung soll für die gesamte Lieferkette nur noch eine einzige Einreichung im EUDR-IT-System am Markteintrittspunkt erforderlich werden. Die Meldepflichten und die Verantwortung sollen sich damit auf die Unternehmen konzentrieren, die die relevanten Produkte erstmals in der EU in Verkehr bringen. KVGs und andere Finanzunternehmen, die Papier und ggf. andere relevante Produkte von Lieferanten in der EU beziehen, wären von diesen Pflichten nicht mehr betroffen.

Die Kommission möchte außerdem das IT-System durch Übergangsfristen weiter entlasten. Konkret schlägt sie vor, die Anwendung der EUDR für Kleinst- und Kleinunternehmen um ein Jahr auf den 30. Dezember 2026 zu verschieben. Für große und mittelgroße Unternehmen im Sinne der EU-Bilanzrichtlinie bleibt die Erstanwendung ab dem 30. Dezember 2025 erhalten. Um eine schrittweise Einführung der Vorschriften zu gewährleisten, werden behördliche Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen jedoch für die ersten sechs Monate, sprich bis 30.06.2026, ausgesetzt

Die Vorschläge für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler greifen die Forderungen des BVI im Rahmen der Stellungnahme zum Umwelt-Omnibus auf und sind zu begrüßen. Allerdings erfolgen sie vordergründig mit dem Ziel, die IT-Ressourcen der EU zu schonen, und nicht, um die betroffenen Unternehmen zu entlasten. Dies wird insbesondere anhand folgender Vorschläge sichtbar: 
-    Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollen weiterhin umfangreiche Dokumentationspflichten hinsichtlich der Identität der Lieferanten und Abnehmer von relevanten Produkten gelten. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Sorgfaltserklärung des Erstproduzenten/-importeurs sollen nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler verpflichtet sein, zuständige Behörden und Handelspartner zu informieren sowie die Sorgfaltserklärung selbst zu überprüfen.
-    Bei der nächsten Überprüfung der EUDR soll auch der Bedarf für spezifische Regeln für Finanzinstitute bewertet werden, um Zahlungsströme, die direkt oder indirekt zur Entwaldung beitragen, zu verhindern. Die Frist für diese Überprüfung soll auf 2030 verschoben werden.

Das EU-Legislativverfahren zum EUDR-Quick-Fix muss noch vor dem 30. Dezember 2025 abgeschlossen werden, um Verwerfungen beim Inkrafttreten der EUDR zu verhindern. 

mehr
magdalena.kuper@bvi.de

+49 69 15 40 90 263

16.10.2025

EBA und ESMA veröffentlichen Abschlussbericht zum IFD-Review

Die EU-Behörden EBA und ESMA haben ihre technischen Empfehlungen zu einer möglichen Überarbeitung der Richtlinie über Wertpapierfirmen (IFD) und der dazugehörig…

Die EU-Behörden EBA und ESMA haben ihre technischen Empfehlungen zu einer möglichen Überarbeitung der Richtlinie über Wertpapierfirmen (IFD) und der dazugehörigen Verordnung (IFR) veröffentlicht. Sie schlagen auf Basis der Rückmeldungen der Interessengruppen zum Diskussionspapier vor, das bislang zweckmäßige IFD-/IFR-Rahmenwerk nicht wesentlich zu ändern. Dennoch haben die beiden EU-Behörden Empfehlungen erarbeitet, die auch zentrale BVI-Forderungen berücksichtigen. Im Wesentlichen zielen sie auf folgende Aspekte ab:

  • Mehr Einheitlichkeit in der EU: Begriffe und Definitionen in Bezug auf die K-Faktor-Anforderungen (z. B. laufende Anlageberatung) und die aufsichtsrechtliche Konsolidierung sollen klarer gefasst werden, damit sie EU-weit einheitlich angewendet werden.
  • Mehr Verhältnismäßigkeit im Regelwerk: Die Behörden empfehlen zum Beispiel höhere Schwellenwerte für Risiko- und Vergütungsausschüsse sowie für die Kategorisierung der Wertpapierfirmen. Das soll den Aufwand für kleinere Firmen verringern.
  • Bessere Vergütungsvorschriften: Die Vorgaben für die Vergütung von Mitarbeitern und Geschäftsleitern sollen überarbeitet und an andere Regelwerke angepasst werden (z. B. Anpassung von Art. 25 IFD an Art. 109 CRD hinsichtlich der Ausnahmen in der Gruppenkonsolidierung für sektorspezifische Vergütungsvorschriften, Anhebung einzelner Schwellenwerte).


Ebenso erfreulich ist nach erster Durchsicht, dass EBA und ESMA von ihren Überlegungen Abstand nehmen, Risiken aus dem Nicht-Handelsbuch bei den Eigenmittelanforderungen (mit Ausnahme von Krypto-Asset-Risiken) zu übernehmen. Diese sollen weiterhin Gegenstand der Säule 2 bleiben. In diesem Zusammenhang sollen Wertpapierfirmen ohne Eigenhandel und Emissionsgeschäft zum Vorhalten der Mindesteigenmittel ausdrücklich Anlagen in bestimmte Vermögenswerte tätigen dürfen. Dafür schlagen EBA und ESMA einen Puffer von 15 Prozent auf Mindesteigenmittel vor, dessen Überschreitung zu weiteren Maßnahmen führen soll (Benachrichtigung der zuständigen Behörde, Veräußerungsplan oder Antrag auf Zulassung zum Eigenhandel/Emissionsgeschäft). Zudem soll die Definition des Handelsbuchs an die neuen CRR-III-Vorschriften angepasst werden – deren Auswirkungen sind noch unklar. 

EBA und ESMA weisen außerdem auf mögliche Wettbewerbsnachteile zwischen Wertpapierfirmen und OGAW-/AIF-Verwaltungsgesellschaften hin, die auch MiFID-Dienstleistungen in größerem Umfang erbringen (z. B. Finanzportfolioverwaltung) und für die keine der IFD/IFR entsprechenden K-Faktoren für die Eigenmittelberechnung gelten. Die beiden Behörden erkennen jedoch an, dass sie unter der IFD/IFR kein Mandat haben, Änderungsvorschläge der AIFMD und der OGAW-Richtlinie vorzuschlagen. Zudem schlagen sie vor, bei der Überprüfung der Offenlegungs- und Berichtspflichten die Anforderungen der OGAW-Richtlinie, der AIFMD und der IFD besser aufeinander abzustimmen. Das soll den Aufwand für Konzerne durch Vereinfachung und Vereinheitlichung der Offenlegungspflichten weiter verringern.

mehr
peggy.steffen@bvi.de

+49 69 15 40 90 257


Ältere Nachrichten finden Sie im Archiv

Informationen exklusiv für unsere Mitglieder. Die Weitergabe und Vervielfältigung dieser Nachrichten sowie Verwertung und Mitteilung des Inhalts an Nicht-Mitglieder des BVI sind unzulässig. Sämtliche Rechte sind vorbehalten. Diese Nachrichten sind mit größter Sorgfalt erstellt. Die Angaben beruhen auf Quellen, die wir für zuverlässig halten, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir jedoch keine Gewähr übernehmen können.