Deutscher Fondsverband

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Manager und Verwahrstellen

31.7.2026

EU-Kommission und EFRAG bringen mehr Klarheit ins EU-Nachhaltigkeitsreporting

Die EU-Kommission hält daran fest, dass Assetmanager die auf Rechnung ihrer Kunden treuhänderisch verwalteten Vermögenswerte nicht in die Wesentlichkeitsanalyse…

Die EU-Kommission hält daran fest, dass Assetmanager die auf Rechnung ihrer Kunden treuhänderisch verwalteten Vermögenswerte nicht in die Wesentlichkeitsanalyse nach CSRD einbeziehen müssen. Die verwalteten Assets können damit bei der ESRS-Berichterstattung des Assetmanagers außen vor bleiben. Das geht aus dem Anhang zum Vorschlag der DelVO zur Vereinfachung der europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ESRS hervor, die die EU-Kommission Anfang Juli veröffentlicht hat. Die Entwurfsfassung ist lediglich um die Klarstellung ergänzt worden, dass die Vermögensverwaltung auf Grundlage eines zwischen Anleger und Assetmanager vereinbarten Mandats erfolgen muss. Die genannte Erleichterung wurde von NGOs (z. B. Finance Watch und Eurosif) stark kritisiert.

Die EU-Kommission hat zeitgleich auch den Vorschlag einer DelVO zur Einführung der freiwilligen Berichtsstandards veröffentlicht. Diese ist für Unternehmen mit höchstens 1.000 Mitarbeitern relevant. Die freiwilligen Berichtsstandards (Voluntary Standards – VS) sind im Anhang zur DelVO enthalten.

EU-Parlament und Rat haben als Ko-Gesetzgeber nun zwei Monate Zeit, die Vorschläge zu prüfen; diese Prüfungsfristkann um weitere zwei Monate verlängert werden. Sie können die Entwürfe jedoch nur insgesamt annehmen oder ablehnen; Letzteres halten wir für äußerst unwahrscheinlich. Die neuen Berichtsstandards dürften damit wie geplant zum Anfang 2027 in Kraft treten.

Zudem hat die EFRAG den Arbeitsentwurf für den neuen Berichtsstandard ESRS-40a vorgelegt. Dieser richtet sich an bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten, die wesentliche Geschäftsaktivitäten in der EU haben.
Die Berichtspflicht nach Art. 40a CSRD betrifft Nicht-EU-Unternehmen, die
 

  • in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils einen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro in der EU erzielt haben und

  • entweder über eine EU-Zweigniederlassung mit einem Umsatz von mehr als 200 Millionen Euro verfügen oder die Muttergesellschaft von EU-Tochtergesellschaften mit einem Umsatz von mehr als 200 Millionen Euro sind.


Art. 40a CSRD richtet sich formal an die EU-Zweigniederlassung bzw. die EU-Tochtergesellschaft jener Unternehmen, die grundsätzlich für die gesamte Gruppe berichten sollen. Er kommt erstmals für Geschäftsjahre zur Anwendung, die ab dem 1. Januar 2028 beginnen. Nach einer Schätzung der EFRAG wird diese Berichtspflicht rund 1.200 global tätige Unternehmensgruppen vorwiegend aus den USA, UK, der Schweiz und Japan betreffen. Einen Überblick über die regulatorischen Anforderungen und die Konsultationsvorschläge bietet die Präsentation aus der Einführungsveranstaltung der EFRAG vom 22. Juli 2026. Weitere Informationen zur Konsultation sind auf der Internetseite der EFRAG zu finden.

Der Umfang der Berichtspflichten nach Art. 40a CSRD entspricht der thematischen Breite der ESRS. Allerdings sind die Berichtspflichten auf Angaben zu Nachhaltigkeitsauswirkungen beschränkt. Diesem Konzept liegt offenbar die Annahme zugrunde, dass die Offenlegung finanzieller Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen bereits nach den IFRS-Standards bzw. nach einschlägigen nationalen Regeln des Drittstaates erfolgen wird.

Da die EFRAG die Wertung der vereinfachten ESRS zum Umgang mit treuhänderisch auf Rechnung der Kunden getätigten Investitionen übernimmt, sollte der künftige ESRS-40a für die Fondsbranche vor allem mit Blick auf die Verbesserung der Datenverfügbarkeit für Zielunternehmen aus Drittstaaten interessant sein. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob Nicht-EU-Unternehmen die Möglichkeit bekommen sollen, die Berichterstattung auf Nachhaltigkeitsauswirkungen mit EU-Bezug zu reduzieren, sofern sie diese nachvollziehbar identifizieren können. Nach dem aktuellen Vorschlag von EFRAG soll diese Option grundsätzlich für alle Nachhaltigkeitsauswirkungen mit Ausnahme von Klima gelten. Auch die Überlegungen der EFRAG zur Interoperabilität mit den IFRS-Standards und zum integrierten Reporting sind für die Nutzer der Daten von Interesse.  

Die Konsultation der EFRAG läuft bis 31. Oktober 2026. Wir werden das Interesse an einer Beteiligung des BVI in den Gremien ausloten.
 

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magdalena.kuper@bvi.de

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30.7.2026

Bafin überwacht KI-Systeme im Finanzsektor

Wer KI im Finanzgeschäft einsetzt, wird künftig durch die Bafin stärker überwacht. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Durchführung der europäischen Verordnung ü…

Wer KI im Finanzgeschäft einsetzt, wird künftig durch die Bafin stärker überwacht. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Durchführung der europäischen Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-MIG), das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Aufgrund ihres neuen Mandats wird die Bafin künftig überwachen, ob die beaufsichtigten Unternehmen die Anforderungen der KI-Verordnung einhalten. Betroffen sind Kreditinstitute, Versicherer und andere Finanzdienstleister wie Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Die Marktüberwachung der Bafin umfasst zum Beispiel die Transparenzpflichten für KI-Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren, etwa Chatbots in der Kundenkommunikation. Die Bafin überwacht außerdem die Einhaltung der Regelungen zu verbotenen KI-Praktiken. Ein weiterer Schwerpunkt sind Hochrisiko-KI-Systeme. Hierzu gehören beispielsweise Anwendungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Banken oder Systeme zur Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung.

Die Überwachung beschränkt sich auf KI-Systeme, die in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen. Andere KI-Anwendungen, etwa im Personalmanagement von Finanzunternehmen, fallen in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Bei Verstößen gegen die KI-Verordnung kann die Bafin Bußgelder verhängen.
 

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felix.ertl@bvi.de

+49 69 15 40 90 262


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