Deutscher Fondsverband

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Manager und Verwahrstellen

17.8.2026

Bafin: Erweiterung der KVG-Erlaubnis für neue Anlagemöglichkeiten nach StoFöG erforderlich

Das Standortfördergesetz (StoFöG) erweitert für bestimmte Fonds die Anlagemöglichkeiten.

Das Standortfördergesetz (StoFöG) erweitert für bestimmte Fonds die Anlagemöglichkeiten. Die Bafin hat nun über ihre Verwaltungspraxis zur etwaigen Erweiterung einer KVG-Erlaubnis informiert.

Durch das Gesetz wurde der Kreis der erwerbbaren Vermögensgegenstände für folgende Fonds erweitert:

  • Geschlossene Publikums-AIF können nun auch Anteile an offenen Publikums- und Spezial-AIF erwerben.
  • Offenen Spezial-AIF mit festen Anlagebedingungen steht der Erwerb von Anteilen an geschlossenen Investmentvermögen offen. Darüber hinaus dürfen sie nun auch Beteiligungen an Öffentlich-Private-Partnerschafts-(ÖPP)-Projektgesellschaften und Infrastruktur-Projektgesellschaften erwerben.

Wichtig ist: Möchte eine KVG diese neuen Anlagemöglichkeiten für ihre Fonds nutzen, benötigt sie eine Erweiterung ihrer Bafin-Erlaubnis. Dies gilt auch, sofern in den bisherigen Erlaubnisbescheiden auf in gesetzlichen Vorschriften enthaltene Kataloge von Vermögensgegenständen verwiesen wird. Die neuen Vermögensgegenstände sind daher nicht automatisch von bestehenden Erlaubnissen erfasst.

Betroffene KVGs sollten daher prüfen, ob sie eine Erweiterung ihrer Erlaubnis beantragen müssen.

 

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