Deutscher Fondsverband

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Standortpolitik

30.6.2026

BaFin: Erfordernis einer Erlaubniserweiterung bei Kreditvergabe

Die BaFin hat uns über ihre Verwaltungspraxis zur Notwendigkeit einer Erlaubniserweiterung bei der beabsichtigten Vergabe von Krediten durch AIF informiert.

Die BaFin hat uns über ihre Verwaltungspraxis zur Notwendigkeit einer Erlaubniserweiterung bei der beabsichtigten Vergabe von Krediten durch AIF informiert. In folgenden Fällen ist danach eine Erlaubniserweiterung notwendig:

  1. Wenn bisher keine Erlaubnis erteilt wurde, die die Gewährung von Gelddarlehen oder Gesellschafterkrediten beinhaltet.
  2. Wenn bisher lediglich die Vergabe von Gesellschafterkrediten möglich war, auch ohne, dass dies explizit aus dem Erlaubnisbescheid hervorging (vgl. § 284 Abs. 5 KAGB a.F., § 240, § 261 Abs. 1 Nr. 8 a.F., § 285 Abs. 3 a.F.  KAGB) und nun (auch) Kredite an Dritte vergeben werden sollen.
  3. Wenn erstmals durch ein offenes Investmentvermögen Kredite an Dritte vergeben werden sollen, auch wenn die KVG über eine Erlaubnis zur Vergabe von Gelddarlehen nach § 285 Abs. 2 KAGB a.F. verfügt.


Soweit von einer KVG verwaltete Investmentvermögen bereits bis zum Inkrafttreten des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes (FRiG) zur Vergabe von Gesellschafterdarlehen berechtigt waren, auch ohne, dass dies explizit aus dem Erlaubnisbescheid hervorging (§ 284 Abs. 5 KAGB a.F., § 240 KAGB, § 261 Abs. 1 Nr. 8 a.F., § 285 Abs. 3 a.F.), dürfen weiterhin AIF verwaltet werden, die Gesellschafterdarlehen vergeben.

Diese Ausführungen finden Anwendung auf KVGs mit Erlaubnis, die Spezialinvestmentvermögen verwalten, und auf KVGs, die Publikums-AIF verwalten.

Aus Sicht der Bafin ist es notwendig, im Rahmen der Erlaubniserweiterung unter anderem die fachliche Eignung der Geschäftsleiter der KVG, Geschäftsplan, Organisation und Anlagestrategie im Hinblick auf die Kreditvergabe zu überprüfen. Mit Bezug auf § 30 Abs. 3a KAGB gilt dies insbesondere für die Vergabe von Fremdkrediten durch offene Investmentvermögen.

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