Deutscher Fondsverband

© Adobe Stock/jotily
26.7.2024

BaFin erläutert Anwendung der ESMA-Leitlinien für den deutschen Markt

Die BaFin hat am 25. Juli 2024 eine Aufsichtsmitteilung über die Anwendung der ESMA-Leitlinien für Fondsnamen im deutschen Markt veröffentlicht.

Die BaFin hat am 25. Juli 2024  eine Aufsichtsmitteilung über die Anwendung der ESMA-Leitlinien für Fondsnamen im deutschen Markt veröffentlicht. Darin erläutert sie die Anforderungen der Leitlinie und den Zeitplan für ihre Umsetzung. Auch Antworten auf die von uns aufgeworfenen Fragen zur praktischen Anwendung der ESMA-Leitlinien sind in die Mitteilung eingeflossen.
 
Folgende Hinweise der BaFin halten wir für besonders relevant:

  • Die BaFin wendet die ESMA-Leitlinie in ihrer Verwaltungspraxis bereits an und berücksichtigt für die Bearbeitung aller neu eingehenden Anträge ab sofort nur noch die EU-Vorgaben. Dies bedeutet, dass Fonds nur noch bei Vorhandensein von Nachhaltigkeitsbegriffen im Namen auf die Anforderungen der Leitlinie geprüft werden. Die Frage, ob ein Fonds als „explizit nachhaltig“ vertrieben wird, auf die es bisher im Rahmen der nationalen Verwaltungspraxis der BaFin ankam, soll in Zukunft keine Rolle mehr spielen.
  • Für die Erwerbbarkeit von grünen Anleihen nach den ESMA-Leitlinien stellt die BaFin klar, dass die jeweils relevanten Mindestausschlüsse (PAB oder CTB) bezogen auf den Emittenten zu prüfen sind. Damit können aus Sicht der BaFin vor allem Transitionsfonds in grüne Anleihen investieren, da hier weniger strenge Kriterien gelten. Wir halten diese Interpretation für sachlich nicht nachvollziehbar und stehen dazu in Kontakt mit der EU-Kommission, die uns zu dieser Frage um Feedback gebeten hat.
  • Für die Anforderung eines „klaren und messbaren Transitionspfads“ bei Fonds, die transitionsbezogene Ausdrücke im Namen verwenden, führt die BaFin wie folgt aus:

„Für die mitunter sehr unterschiedlichen Industriezweige, die sich auf einen Transitionsweg begeben wollen und dafür Kapital einwerben möchten, gibt es keine „Transitions-Schablone“. Stattdessen können die Unternehmen die jeweiligen Transitions-Projekte und (Zwischen-)Ziele individuell festlegen. Diese Informationen müssen aber nachvollziehbar und z. B. durch Science-Based Targets (SBT) auch nachprüfbar sein. Mit diesen SBT, also wissenschaftsbasierten (Klima-)Zielen, können Unternehmen beispielsweise Emissionsreduktionsziele festlegen. Solche von den Zielunternehmen erstellten Informationen kann die KVG nach eigener Prüfung und (Risiko-)Bewertung als Basis nutzen, um die Vorgabe der ESMA-Leitlinien zum Transitionspfad darzustellen. Zudem könnte sie die Auskünfte der Zielunternehmen aufarbeiten und beispielsweise in den Fonds-Verkaufsprospekten als Informationsmaterial für die Anlegerinnen und -anleger nutzen.“
 
Die BaFin geht davon aus, dass die Übersetzungen der ESMA-Leitlinien noch im Juli veröffentlicht werden könnten

mehr
magdalena.kuper@bvi.de

+49 69 15 40 90 263

25.7.2024

ESMA positioniert sich zur Weiterentwicklung der SFDR

Die ESMA hat eine Position zum Thema „Sustainable investments: Facilitating the investor journey; a holistic vision in the long term“ veröffentlicht, welche die...

Die ESMA hat eine Position zum Thema „Sustainable investments: Facilitating the investor journey; a holistic vision in the long term“ veröffentlicht, welche die gemeinsame Stellungnahme des ESAs zur SFDR ergänzt. Damit bringt sich die ESMA mit eigenen Vorschlägen in die Reform der SFDR und in die Weiterentwicklung des EU-Nachhaltigkeitsrahmens ein. Die Position der ESMA soll den letzten Beitrag mit Blick auf die Anfrage der EU-Kommission zum Thema Greenwashing bilden.

Die wichtigsten Empfehlungen der ESMA beziehen sich auf folgende Themen:

  • Fortentwicklung der EU-Taxonomie zum zentralen Maßstab der Nachhaltigkeitsbewertung: Die EU-Taxonomie sollte nach Ansicht der ESMA zum gemeinsamen Bezugspunkt für die Bewertung der Nachhaltigkeit entwickelt und in alle Rechtsvorschriften zur Nachhaltigkeit aufgenommen werden. Die Kriterien der EU-Taxonomie sollten sich auf alle Aktivitäten erstrecken, die wesentlich zur ökologischen Nachhaltigkeit beitragen können; überdies sollte die EU-Kommission an einer sozialen Taxonomie arbeiten. Das Konzept der nachhaltigen Investitionen nach SFDR sollte auslaufen.
  •  Förderung von Übergangsinvestitionen: Die ESMA spricht sich für eine klare Definition von „Transition Investments“ aus, um rechtliche Klarheit zu schaffen und die Einführung von Produkten mit Transitionsstrategien zu unterstützen. Zu diesem Zweck sollen u.a. weitere EU-Standards für Benchmarks eingerichtet werden, die den Übergang mit Blick auf unterschiedliche Umweltziele nachbilden. Die ESMA spricht sich auch für die Einführung von EU-Siegeln für Übergangsanleihen („transition bonds“) und nachhaltigkeitsbezogene Anleihen („sustainability-linked bonds“) nach Vorbild des EuGB aus.
  • Anpassung von Offenlegungspflichten: Alle Finanzprodukte sollten ein Mindestmaß an grundlegenden Nachhaltigkeitsinformationen offenlegen. Als Beispiele nennt die ESMA für Umweltindikatoren die Offenlegung der Treibhausgasemissionen, der Auswirkungen auf Biodiversität und der Taxonomie-Quote sowie für soziale Indikatoren Informationen über Menschen- und Arbeitnehmerrechte sowie ebenfalls die Taxonomie-Quote (wohl nach Einführung der sozialen Taxonomie). Ein Ausschnitt der wichtigsten Informationen sollte für Privatanleger in PRIIPs-KIDs aufgenommen werden, während vollständige Informationen laut ESMA für alle Anleger in digitaler Form und mit Layering-Funktionen bereitzustellen wären.
  • Einführung eines Produktkategorisierungssystems: Die ESMA unterstützt den gemeinsamen Vorschlag der ESAs für ein freiwilliges System der Produktkategorisierung zur Nachhaltigkeit mit zwei Kategorien „Nachhaltigkeit“ und „Übergang“. Produkte in der Kategorie „Nachhaltigkeit“ sollten aus Sicht der ESMA nachhaltige Investitionen im Sinne der EU-Taxonomie tätigen und den DNSH-Grundsatz beachten. Produkte in der Kategorie „Übergang“ sollen auf unterschiedliche Ansätze zurückgreifen können, jedoch nach standardisierten Metriken berichten. Für die Anwendung der DNSH-Kriterien sollten Erleichterungen gelten, solange die betreffenden Investitionen sich auf einem Übergangspfad befinden. Die ESMA äußert sich zunächst zurückhaltend gegenüber der Idee eines Skalensystems zur Nachhaltigkeit, da sie für die Abbildung der multidimensionalen Nachhaltigkeitsaspekte erhebliche methodische Herausforderungen sieht. Sie befürwortet eine Anpassung der Nachhaltigkeitspräferenzen nach MiFiD / IDD an das neue System der Produktkategorien und spricht sich diesbezüglich für Verbrauchertests aus.
  • Weiterentwicklung des EU-Rahmens: Die ESMA schlägt vor, ESG-Datenprodukte in den regulatorischen Rahmen einzubeziehen und die Konsistenz der ESG-Kennzahlen zu verbessern. Zudem möchte sie die Verteilung der Verantwortlichkeiten in der nachhaltigkeitsbezogenen Wertschöpfungskette regeln (vgl. das Schaubild auf S. 3 des ESMA-Papiers) und aktives Engagement der Investoren mit ihren Zielunternehmen regulatorisch unterstützen. Die EU-Kommission sollte aus Sicht der ESMA einheitliche Standards für Informationen über Engagement nach SRD einführen und den Mehrwert eines EU-Stewardship-Kodex prüfen, der auf die EU-Vorgaben zur Nachhaltigkeit aufbaut.

mehr
magdalena.kuper@bvi.de

+49 69 15 40 90 263

25.7.2024

IFD/IFR-Review: BVI fordert Nachbesserungen und weiteren Austausch mit der Industrie

Wir haben an die EBA und die EU-Kommission ein vorläufiges Positionspapier übermittelt.

Wir haben an die EBA und die EU-Kommission ein vorläufiges Positionspapier übermittelt. Es fasst unsere wichtigsten Anmerkungen zum Diskussionspapier „Call for advice on the investment firms prudential framework“ von EBA und ESMA zusammen. Neben der Betroffenheit des deutschen Marktes greifen wir darin folgende wichtige Punkte auf:

  • Das IFD-/IFR-Rahmenwerk mit seinen vielen zusätzlichen Maßnahmen auf Level 2 und 3 ist in seiner rechtlichen Struktur sehr komplex. Zudem hat es – entgegen der ursprünglichen Zielsetzung einfacherer und verhältnismäßigerer Regelungen – für mittlere Wertpapierinstitute im Vergleich zur vorherigen Regelung unter der CRD/CRR zu zusätzlichen Umsetzungsprozessen und aufsichtsrechtlichen Anforderungen geführt.
  • Die Komplexität des Rahmenwerkes wird durch die neuen Vorschläge von EBA und ESMA zur weiteren Anpassung der IFD/IFR an die Bankenvorschriften weiter erhöht. Wir lehnen diese Vorschläge insgesamt ab. Dies gilt insbesondere für die vorgeschlagene Ausweitung der CRR-Anforderungen aus dem Handelsbuch auch auf Eigenmittelanlagen von Wertpapierfirmen ohne Zulassung zum Eigenhandel/Eigengeschäft.
  • Die aufsichtsrechtlichen Konsolidierungsvorschriften sollten insgesamt nochmals sorgfältig mit der Industrie erörtert werden. Unabhängig davon lehnen wir die Vorschläge ab, den Anwendungsbereich der Gruppenkonsolidierung auszuweiten und die von der EBA erlassenen Leitlinien für den Gruppenkapitaltest in die IFR zu überführen.
  • Wir setzen uns dafür ein, ESG-Risiken weiterhin nicht bei den Eigenmittelanforderungen von Wertpapierfirmen zu berücksichtigen.
  • Wir lehnen die Vorschläge von EBA und ESMA ab, die Eigenmittelanforderungen für OGAW- und AIF-Manager, die MiFID-Dienstleistungen erbringen, in der OGAW- und der AIFM-Richtlinie anzupassen bzw. deren MiFID-Aktivitäten gar zu begrenzen.
  • Schließlich listen wir die aus unserer Sicht wichtigsten Forderungen zur Anpassung von IFD/IFR auf, z. B. Pauschaleinstufung von Wertpapierfirmen ohne Lizenz zum Eigenhandel und ohne Kundengeldzugriff als kleine Wertpapierinstitute, Streichung der laufenden Anlageberatung aus dem K-Faktor-Ansatz, Überführung der Gruppenvergütungsregeln unter Berücksichtigung sektorspezifischer Anforderungen von Tochtergesellschaften aus Art. 109 CRD V in die IFD.

Wir werden außerdem innerhalb der Frist bis zum 3. September 2024 eine ausführliche Stellungnahme zu dem Diskussionspapier abgeben. Diese stimmen wir aktuell noch in den BVI-Gremien ab. Ihre Anmerkungen sind willkommen.

mehr
peggy.steffen@bvi.de

+49 69 15 40 90 257

25.7.2024

Fehler in überarbeiteten Vordrucken zur Erklärung zu Feststellung von Besteuerungsgrundlagen – BMF schickt Austauschversion

Die neuen Vordrucke des BMF zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Spezial-Investmentfonds nach § 51 InvStG...

Die neuen Vordrucke des BMF zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Spezial-Investmentfonds nach § 51 InvStG, die wir Ihnen heute Morgen übermittelt haben, enthalten einen Fehler. In dem Vordruck „InvSt 1 Juli 24“ fehlte in Zeile 13 der Verweis auf den Anleitungskuller 5 der Anleitung. Das BMF hat eine Austauschversion des Vordrucks „InvSt 1 Juli 24“ verschickt.

mehr
bastian.hammer@bvi.de

+49 69 15 40 90 229

25.7.2024

Überarbeitete Vordrucke zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen

Das BMF hat uns die neuen Vordrucke zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Spezial-Investmentfonds nach § 5...

Das BMF hat uns die neuen Vordrucke zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen bei Spezial-Investmentfonds nach § 51 InvStG in der Datenartversion 4 übermittelt.

Die elektronische Abgabe der Feststellungserklärung in der Datenartversion 4 wird voraussichtlich Ende des Jahres möglich sein.

mehr
bastian.hammer@bvi.de

+49 69 15 40 90 229


Ältere Nachrichten finden Sie im Archiv

Informationen exklusiv für unsere Mitglieder. Die Weitergabe und Vervielfältigung dieser Nachrichten sowie Verwertung und Mitteilung des Inhalts an Nicht-Mitglieder des BVI sind unzulässig. Sämtliche Rechte sind vorbehalten. Diese Nachrichten sind mit größter Sorgfalt erstellt. Die Angaben beruhen auf Quellen, die wir für zuverlässig halten, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir jedoch keine Gewähr übernehmen können.