Deutscher Fondsverband

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6.9.2024

BVI sieht Verbesserungsbedarf beim Fondsmarktstärkungsgesetz

Zum Referentenentwurf für das Fondsmarktstärkungsgesetz haben wir am 5. September 2024 beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Stellungnahme eingereicht ...

Zum Referentenentwurf für das Fondsmarktstärkungsgesetz haben wir am 5. September 2024 beim Bundesministerium für Finanzen (BMF) eine Stellungnahme eingereicht und weitere Nachbesserungen vorgeschlagen. Mit dem Gesetz soll vor allem der AIFMD-Review in nationales Recht umgesetzt werden. Folgende Aspekte sind wesentlich:

  • Für offene Immobilien- und Infrastruktur-Sondervermögen sollten keine zusätzlichen Liquiditätsmanagementinstrumente (LMT) eingeführt werden. Hierzu stehen wir bereits in intensivem Austausch mit dem BMF, um Erleichterungen zu schaffen.
  • Für die LMTs Sachauskehr und Rücknahmebeschränkung, die in Deutschland bereits zulässig sind, sollten die im Referentenentwurf vorgenommenen Änderungen im KAGB überarbeitet werden. Die Überarbeitung sollte im Sinne einer 1:1-Umsetzung und unter Berücksichtigung der bestehenden Praktiken erfolgen.
  • Für bestehende offene Fonds sollte eine angemessene Übergangsfrist zur Anpassung der Anlagebedingungen und Verkaufsprospekte sowie Informationsdokumente an die noch zu erwartenden ESMA-Vorgaben zu den LMTs festgelegt werden.
  • Wir wenden uns nachdrücklich gegen die Einführung nationaler Sonderregeln zum Thema Auslagerungsanzeigen. Diese gehen im Referentenentwurf weit über die europäischen Vorgaben hinaus und bauen 1:1 auf den für Banken geltenden Anzeigen auf.
  • Das vorzuhaltende Anfangskapital für MiFID-Tätigkeiten einer externen KVG sollte sich weiterhin an den Maßstäben orientieren, die zuletzt über das Gesetz zur Umsetzung der IFD über die Beaufsichtigung von Wertpapierinstituten festgelegt wurden.
  • Wir begrüßen, dass der Referentenentwurf die im AIFMD-Review enthaltene Flexibilität für die Kreditvergabe im KAGB umsetzt, um den Fondsstandort Deutschland im Wettbewerb mit anderen Märkten zu stärken. Diese Flexibilität muss jedoch durch die Aufsichtspraxis der BaFin angemessenen begleitet werden. Zudem sehen wir weiteren Klarstellungsbedarf bei der Kreditvergabe über Spezialfonds und im Umgang mit Änderungen von Darlehensbedingungen.

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peggy.steffen@bvi.de

+49 69 15 40 90 257

5.9.2024

Wertpapierfirmen: BVI fordert Dialog beim IFD/IFR-Review und wendet sich gegen weitere Verschärfungen

In einer Stellungnahme nehmen wir umfassend zu den von der EBA und der ESMA aufgeworfenen Fragen im Diskussionspapier für eine Überarbeitung der EU-Richtlinie ...

In einer Stellungnahme  nehmen wir umfassend zu den von der EBA und der ESMA aufgeworfenen Fragen im Diskussionspapier für eine Überarbeitung der EU-Richtlinie und der zugehörigen EU-Verordnung über die Beaufsichtigung von Wertpapierfirmen (IFD-Review) Stellung. Damit ergänzen wir unsere bereits zuvor an die EU-Behörden übersandte Kurzposition mit weiteren Details zur Kategorisierung von Wertpapierfirmen, zu möglichen Erleichterungen für kleine Wertpapierfirmen, zur Bemessungsgrundlage der fixen Kosten und zum K-Faktor-Ansatz bei der Eigenmittelberechnung, zu den Liquiditätsanforderungen, zu den Wechselwirkungen mit anderen EU-Regularien wie die AIFM- und die OGAW-Richtlinie sowie zu Anforderungen an die Mitarbeitervergütung.

Insgesamt sehen wir es kritisch an, dass viele der neuen Vorschläge von der EBA und der ESMA zu einer weiteren Verschärfung der aufsichtlichen Anforderungen von Wertpapierfirmen und einer weiteren Komplexität der Regelungen führen werden. Aufgrund des Umfangs der vorgeschlagenen weitreichenden materiellen Änderungen regen wir an, die konkreten Änderungsvorschläge mit den betroffenen Wertpapierfirmen und ihren Verbänden zu diskutieren, um deren Auswirkungen besser analysieren zu können.

In diesem Zusammenhang werden wir am 8. Oktober 2024 an einer von der Bundesbank und der Universität Basel organisierten Fachtagung „Regulierung von Wertpapierfirmen in der Kapitalmarktunion“ die Diskussion mit Vertretern der EU-Kommission, den zuständigen Behörden und Praktikern weiter vertiefen. Bei Interesse können Sie sich hier zu der Veranstaltung anmelden.

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29.8.2024

MiFIR-Reform: BVI fordert Herstellungskostenprinzip bei Bepreisung von Marktdaten

Wir haben uns an mehreren Konsultationen der EU-Regulierungsbehörde ESMA zur Umsetzung der MiFIR-Reform beteiligt.

Wir haben uns an mehreren Konsultationen der EU-Regulierungsbehörde ESMA zur Umsetzung der MiFIR-Reform beteiligt. Unsere Kernforderungen finden Sie hier:

  • Konsultationen zu kaufmännischen Bedingungen, Transparenzanforderungen für Anleihenprodukte und Referenzdaten

Wir fordern eine strikte Anwendung des Herstellungskostenprinzips bei der Bepreisung von Marktdaten und ein vollständiges Verbot der nutzungsbasierten Bepreisung. Als angemessene Vergütung halten wir einen Aufschlag von 15 bis maximal 25 Prozent auf die Kosten der Herstellung von Marktdaten für angemessen im Sinne des Gesetzes. Preiserhöhungen sollten danach nur noch auf Basis des Inflationsindex zulässig sein. Weiterhin sprechen wir uns für ein einfaches Preissystem und einfache Lizenzbedingungen sowie umfangreiche Transparenz in diesem Bereich aus.

Bei den Transparenzanforderungen für Anleihenprodukte unterstützen wir das Ziel der MiFIR-Überprüfung und damit die Absicht der ESMA, die Nachhandelstransparenzanforderungen für Anleihen (z. B. Staats- und Unternehmensanleihen) zu verbessern bzw. zu vereinfachen. Wir lehnen den ESMA-Vorschlag zu den Transparenzregeln für die Liquiditätsschwellen und die verzögerte Veröffentlichung von Preisen und Volumen für Rentenprodukte ab. Auf Basis des ESMA-Vorschlags haben wir ein vorläufiges Konzept entwickelt, das ein besseres Gleichgewicht zwischen dem Risiko der Sell-Side zur Bereitstellung von Liquidität und der Ausführung großer (institutioneller) Handelsvolumina durch die Buy-Side anbietet. Bei den Referenzdaten (RTS 23) unterstützen wir für die Zwecke der MiFIR-Transparenz, dass eine modifizierte ISIN, die auch die zugehörigen UPI-Attribute abdeckt, künftig zur Identifizierung der OTC-Derivate verwendet werden sollte. Damit kann weiterhin grundsätzlich im EMIR-Meldewesen die OTC-ISIN verwendet werden, ohne dass ein Umsetzungsaufwand notwendig ist. 

  • Konsultation zu den Tickern 

Die Anbieter von Aktien-, Renten- und Derivate-Tickern (CTP) sollten als nicht profitorientierte Marktinfrastrukturen ähnlich der Global Legal Entity Identifier Foundation (GLEIF) und dem Derivatives Service Bureau betrieben werden. Die Nutzer sind in die Unternehmensführung mit Stimmrecht einzubinden. Die CTPs sollen hohe Anforderungen an die Sicherstellung der Datenqualität erfüllen. Ein Vorbild könnte das GLEIF sein. Geringe Kosten des CTP sollen Vorrang vor den Anforderungen an eine schnelle, aber technisch aufwändige Datenlieferung an die Nutzer haben. Die CTPs sollen die Bepreisung auf Basis der Regeln zu den kaufmännischen Bedingungen (RCB) für den Bezug von Marktdaten (RTS zu Art 13 MiFIR) vornehmen.

Die ESMA wird die Antworten der Marktteilnehmer auswerten und bis zum Ende des Jahres einen Vorschlag an die EU-Kommission übermitteln.

rudolf.siebel@bvi.de 
+49 69 15 40 90 255

felix.ertl@bvi.de
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28.8.2024

BMF verschiebt Anwendung des Meldeverfahrens von Kapitalerträgen

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung ist die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG aufgrund eines Schreibens des BMF erstmals für ...

Zur Gewährleistung einer einheitlichen Anwendung ist die Übermittlung der Angaben nach § 45b EStG und § 45c EStG aufgrund eines Schreibens des BMF erstmals für Kapitalerträge vorzunehmen, die nach dem 31. Dezember 2025 zufließen.

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bastian.hammer@bvi.de

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28.8.2024

DORA: BaFin informiert über die initiale Melderfreischaltung für das MVP-Fachverfahren

Mit Inkrafttreten der DORA-Verordnung am 17. Januar 2025 müssen die betroffenen Finanzunternehmen, also auch Kapitalverwaltungsgesellschaften und Wertpapierinst...

Mit Inkrafttreten der DORA-Verordnung am 17. Januar 2025 müssen die betroffenen Finanzunternehmen, also auch Kapitalverwaltungsgesellschaften und Wertpapierinstitute, Meldungen bei der BaFin abgeben. Hierzu zählt die Pflicht zur Meldung schwerwiegender IKT-bezogener Vorfälle sowie die Pflicht zur Vorlage des Informationsregisters mit allen vertraglichen Vereinbarungen über die Nutzung von durch IKT-Drittdienstleistern bereitgestellten IKT-Dienstleistungen. Zudem können die Unternehmen freiwillig bei der BaFin erhebliche Cyberbedrohungen melden. Diese Informationen sollen allesamt über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP-Portal) der BaFin eingereicht werden. 

Die BaFin hat uns nun informiert, wie das konkrete Verfahren einer initialen Melderfreischaltung ablaufen soll: 

Prozess zur Melderfreischaltung

  • Um über das MVP-Portal Meldungen bzw. das Informationsregister einreichen zu können, ist eine Registrierung erforderlich. Nach der Registrierung im MVP-Portal müssen die Melder grundsätzlich die Freischaltung für das spezielle DORA-Fachverfahren beantragen, die zum Start von DORA über einen gesonderten Prozess (initiale Melderfreischaltung) erfolgt. Auf diese Weise kann für die große Zahl der erwarteten Melder eine fristgerechte Freischaltung gewährleistet werden.
  • Die BaFin benötigt für die initiale Melderfreischaltung Angaben zum Unternehmen, dem die Melder angehören, und zu den freizuschaltenden Meldern selbst. In den Fällen, in denen die Melde- und Einreichungspflichten ausgelagert werden, sind darüber hinaus Angaben zum künftig meldenden Dienstleister zu machen. Die Unternehmen werden hierfür gebeten, ein spezielles Excel-Formular auszufüllen und bis zum 18. Oktober 2024 an DORA-Melderfreischaltung@bafin.de zurückzusenden.
  • Nach Ablauf der Frist werden die Melder durch die BaFin für das Fachverfahren „Digital Operational Resilience Act (DORA)“ freigeschaltet. Zu beachten ist, dass eine Freischaltung nur für im MVP-Portal registrierte Melder möglich ist.
  • Eine separate Beantragung des Fachverfahrens nach der Registrierung ist für diese initiale Melderfreischaltung nicht notwendig. Dies gilt jedoch nicht für zukünftige Freischaltungen von Meldern, sondern nur für diese initiale Melderfreischaltung!
  • Anfang Dezember können die Melder überprüfen, ob sie korrekt für das Fachverfahren freigeschaltet worden sind. Hierzu melden sie sich an der MVP an und überprüfen, ob sie das Fachverfahren „Digital Operational Resilience Act (DORA)“ auswählen können. Die zugehörigen Formulare werden zu diesem Zeitpunkt jedoch noch nicht auswählbar sein. 

Auslagerung der Meldepflichten und aggregierte Meldungen

  • In den Fällen, in denen die Melde- und Einreichungspflichten an einen Dienstleister ausgelagert werden, muss dieser Dienstleister ebenfalls das Freischaltungsverfahren durchlaufen und das Finanzunternehmen muss darüber hinaus Angaben zum künftig meldenden Dienstleister machen. In diesem Fall wird das Finanzunternehmen aufgefordert, sämtliche Informationen an seinen Dienstleister weiterzuleiten und sicherzustellen, dass dieser das von ihm ausgefüllte Excel-Formular ebenfalls bis zum 18. Oktober 2024 an DORA-Melderfreischaltung@bafin.de sendet. 
  • Nach Art. 7 des Draft Implementing Technical Standards on the standard forms, templates and procedures for financial entities to report a major incident and to notify a significant cyber threat (im Folgenden: ITS-E zum Vorfallsmeldewesen) kann ein Dienstleister, an den Finanzunternehmen ihre Pflicht zur Vorfallsmeldung nach Art. 19 Abs. 5 DORA ausgelagert haben, auch aggregiert für mehrere Finanzunternehmen Meldungen zu demselben schwerwiegenden IKT-bezogenen Vorfall abgeben. Die BaFin ermöglicht gemäß Art. 7 Abs. 1 lit. f des ITS-E zum Vorfallsmeldewesen allen Finanzunternehmen, für die sie die zuständige Behörde gemäß Art. 46 DORA ist, die Möglichkeit des aggregierten Meldens, sofern die in Art. 7 des ITS-E zum Vorfallsmeldewesen genannten Voraussetzungen erfüllt sind. Dies umfasst insbesondere die Voraussetzung, dass Gegenstand der aggregierten Meldung ein einzelner schwerwiegender Vorfall bei einem Dienstleister ist, der mehrere Finanzunternehmen betrifft.
  • Die BaFin empfiehlt bei der Nutzung des aggregierten Meldens die folgenden zwei Punkte zu beachten:
    1.    Dienstleister sollten nur für Finanzunternehmen aggregiert melden, für die ausschließlich dieselben in Artikel 19 Abs. 6 DORA gelisteten Behörden zuständig sind.
    2.    Dienstleister sollten nur für Finanzunternehmen aggregiert melden, die in einer rechtlichen Beziehung zueinanderstehen. Eine solche rechtliche Beziehung besteht beispielsweise bei Finanzunternehmen innerhalb von Verbünden oder Konzernen.

Weitere Informationen zur Auslagerung der Meldepflichten, zur Einreichung aggregierter Meldungen sowie zu den Hintergründen der Empfehlungen der BaFin stellt die Behörde auf Ihrer Internetseite zur Verfügung.

Bei Rückfragen können sich die Unternehmen an folgende E-Mail Adresse der BaFin wenden: DORA-Melderfreischaltung@bafin.de.

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