Die EU-Kommission schlägt Anpassungen in der Entwaldungsverordnung EUDR („EUDR-Quick-Fix“) vor, um eine reibungslose Umsetzung für Unternehmen, Mitgliedsstaaten…
Die EU-Kommission schlägt Anpassungen in der Entwaldungsverordnung EUDR („EUDR-Quick-Fix“) vor, um eine reibungslose Umsetzung für Unternehmen, Mitgliedsstaaten und Drittländer sicherzustellen (vgl. die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 21. Oktober 2025). Dem Vorschlag vorausgegangen waren kontroverse Diskussionen innerhalb der EU-Kommission. Mitglieder des EU-Kollegiums, insbesondere die Vizepräsidentin Teresa Ribera, waren mit den Überlegungen der EU-Umweltkommissarin Jessica Roswall nicht einverstanden, die EUDR wegen absehbarer IT-Probleme um ein weiteres Jahr zu verschieben.
Mit dem aktuellen Vorschlag möchte die EU-Kommission sicherstellen, dass das IT-System zur Einreichung von Sorgfaltserklärungen effizienter genutzt werden kann. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollten demnach nicht mehr verpflichtet sein, Sorgfaltserklärungen einzureichen. Durch diese Straffung soll für die gesamte Lieferkette nur noch eine einzige Einreichung im EUDR-IT-System am Markteintrittspunkt erforderlich werden. Die Meldepflichten und die Verantwortung sollen sich damit auf die Unternehmen konzentrieren, die die relevanten Produkte erstmals in der EU in Verkehr bringen. KVGs und andere Finanzunternehmen, die Papier und ggf. andere relevante Produkte von Lieferanten in der EU beziehen, wären von diesen Pflichten nicht mehr betroffen.
Die Kommission möchte außerdem das IT-System durch Übergangsfristen weiter entlasten. Konkret schlägt sie vor, die Anwendung der EUDR für Kleinst- und Kleinunternehmen um ein Jahr auf den 30. Dezember 2026 zu verschieben. Für große und mittelgroße Unternehmen im Sinne der EU-Bilanzrichtlinie bleibt die Erstanwendung ab dem 30. Dezember 2025 erhalten. Um eine schrittweise Einführung der Vorschriften zu gewährleisten, werden behördliche Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen jedoch für die ersten sechs Monate, sprich bis 30.06.2026, ausgesetzt
Die Vorschläge für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler greifen die Forderungen des BVI im Rahmen der Stellungnahme zum Umwelt-Omnibus auf und sind zu begrüßen. Allerdings erfolgen sie vordergründig mit dem Ziel, die IT-Ressourcen der EU zu schonen, und nicht, um die betroffenen Unternehmen zu entlasten. Dies wird insbesondere anhand folgender Vorschläge sichtbar:
- Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollen weiterhin umfangreiche Dokumentationspflichten hinsichtlich der Identität der Lieferanten und Abnehmer von relevanten Produkten gelten. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Sorgfaltserklärung des Erstproduzenten/-importeurs sollen nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler verpflichtet sein, zuständige Behörden und Handelspartner zu informieren sowie die Sorgfaltserklärung selbst zu überprüfen.
- Bei der nächsten Überprüfung der EUDR soll auch der Bedarf für spezifische Regeln für Finanzinstitute bewertet werden, um Zahlungsströme, die direkt oder indirekt zur Entwaldung beitragen, zu verhindern. Die Frist für diese Überprüfung soll auf 2030 verschoben werden.
Das EU-Legislativverfahren zum EUDR-Quick-Fix muss noch vor dem 30. Dezember 2025 abgeschlossen werden, um Verwerfungen beim Inkrafttreten der EUDR zu verhindern.