Deutscher Fondsverband

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Marktinfrastruktur

12.3.2026

Neuer Finanzplatzbericht zeigt, wo Deutschland handeln muss

Die Finanzplatzinitiative Frankfurt Main Finance (FMF) und das Hessische Wirtschaftsministerium haben am 12. März 2026 einen neuen Finanzplatzbericht vorgelegt.

Die Finanzplatzinitiative Frankfurt Main Finance (FMF) und das Hessische Wirtschaftsministerium haben am 12. März 2026 einen neuen Finanzplatzbericht vorgelegt. Der Bericht bietet einen umfassenden Überblick über die Leistungsfähigkeit des Finanzplatzes Frankfurt. Er bereitet auch zentrale Themen für das Finanzplatzkabinett auf. Der BVI hat an diesem Bericht mitgewirkt.

Neben Kaweh Manoori (Hessischer Wirtschaftsminister) und Oliver Behrens (FMF-Präsident) sprach Thomas Richter auf der Pressekonferenz zur Bedeutung der Reform der privaten Altersvorsorge und der Notwendigkeit, die Wettbewerbsfähigkeit der Finanzbranche zu stärken: „Es gibt Fortschritte. Die Reform der privaten Altersvorsorge zum Beispiel ist ein wichtiger Schritt, um die Rentenlücke zu verringen, mehr Menschen an den Kapitalmarkt zu bringen und zusätzliches langfristiges Kapital für Innovation und Wachstum zu mobilisieren. Doch um international wettbewerbsfähig zu bleiben, müssen Deutschland und die EU endlich Bürokratie abbauen und mit Umsicht deregulieren.“

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Die zentralen Forderungen des Berichts sind:

  1. Der klare politische Wille auf europäischer, Bundes-, Landes- und Stadtebene, den Finanzplatz als strategischen Sektor zu erkennen und zu entwickeln.
  2. Die Vollendung des einheitlichen EU-Binnenmarktes.
  3. Die Entfaltung der Kraft des Kapitalmarktes, indem die Vorsorge in relevanten Teilen kapitalmarktbasiert wird.
  4. Die Verankerung von Wettbewerbsfähigkeit im Zielsystem der Aufsicht in der EU und in Deutschland, die umfassende Überprüfung der Bürokratiekosten sowie eine risikoorientierte Ausrichtung der Aufsicht.
  5. Die Schaffung attraktiver Rahmenbedingungen für Talente und Kapital aus aller Welt zur Finanzierung und Bewältigung der Herausforderungen. 
kai.schulze@bvi.de

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5.3.2026

ESMA überarbeitet Leitlinien zum Marktmissbrauch

Die ESMA hat Vorschläge zur Änderung ihrer Leitlinien zur Marktmissbrauchsverordnung (MAR) erarbeitet und diese bis zum 29. April 2026 zur Konsultation gestellt…

Die ESMA hat Vorschläge zur Änderung ihrer Leitlinien zur Marktmissbrauchsverordnung (MAR) erarbeitet und diese bis zum 29. April 2026 zur Konsultation gestellt. Ziel ist es, die Leitlinien an die durch den Listing Act geänderten Offenlegungsvorschriften anzupassen. Emittenten sollen dadurch weniger Verwaltungsaufwand haben und gleichzeitig von klareren Anforderungen profitieren.  

Gemäß den bisherigen Vorgaben der MAR müssen Emittenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, so schnell wie möglich öffentlich bekannt geben. Das gilt auch für Kapitalverwaltungsgesellschaften als Emittenten von Fonds, wenn sie eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bzw. auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem in einem EU-Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben. Derzeit müssen auch Zwischenschritte in einem langwierigen Prozess offengelegt werden, wenn sie als Insiderinformationen gelten. Eine Verzögerung der Offenlegung von Insiderinformationen ist nur zulässig, sofern ein berechtigtes Interesse besteht, die Öffentlichkeit nicht irregeführt wird und die Vertraulichkeit gewährleistet ist. Die aktuellen ESMA-Leitlinien enthalten hierzu Beispiele.

Mit dem Listing Act ändert sich die MAR ab Juni 2026. Langwierige Prozesse unterliegen künftig erst bei ihrem Abschluss der Verpflichtung zur Offenlegung von Insiderinformationen. Darüber hinaus entfällt die bisherige Bedingung, dass eine Verzögerung die Öffentlichkeit nicht irreführen darf. Stattdessen darf die verzögerte Information nicht im Widerspruch zur letzten Mitteilung des Emittenten zu derselben Angelegenheit stehen. Hierzu soll es einen delegierten Rechtsakt geben, der eine nicht abschließende Liste langwieriger Prozesse enthält, und für jeden Prozess den Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Insiderinformation offengelegt werden muss. Darüber hinaus ermächtigt der Listing Act die ESMA, die bestehenden MAR-Leitlinien zur verzögerten Offenlegung von Insiderinformationen zu überprüfen und an die neue Regelung anzupassen.

Die ESMA schlägt daher vor, in ihren Leitlinien alle berechtigten Gründe für eine verzögerte Offenlegung, die sich auf langwierige Verfahren beziehen, zu streichen. Darüber hinaus nennt sie zusätzliche berechtigte Interessen für eine Verzögerung. Dazu gehören etwa Fälle, in denen eine Behörde den Emittenten auffordert, Informationen nicht offenzulegen, zusätzliche Informationen benötigt werden oder mehrere Beschaffungsverfahren gleichzeitig laufen. Da mit dem Listing Act die Bedingung aus der MAR gestrichen wurde, dass die Verzögerung der Offenlegung die Öffentlichkeit nicht irreführen darf, streicht auch die ESMA den entsprechenden Abschnitt aus ihren Leitlinien.

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