Deutscher Fondsverband

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Manager und Verwahrstellen

16.10.2025

EBA und ESMA veröffentlichen Abschlussbericht zum IFD-Review

Die EU-Behörden EBA und ESMA haben ihre technischen Empfehlungen zu einer möglichen Überarbeitung der Richtlinie über Wertpapierfirmen (IFD) und der dazugehörig…

Die EU-Behörden EBA und ESMA haben ihre technischen Empfehlungen zu einer möglichen Überarbeitung der Richtlinie über Wertpapierfirmen (IFD) und der dazugehörigen Verordnung (IFR) veröffentlicht. Sie schlagen auf Basis der Rückmeldungen der Interessengruppen zum Diskussionspapier vor, das bislang zweckmäßige IFD-/IFR-Rahmenwerk nicht wesentlich zu ändern. Dennoch haben die beiden EU-Behörden Empfehlungen erarbeitet, die auch zentrale BVI-Forderungen berücksichtigen. Im Wesentlichen zielen sie auf folgende Aspekte ab:

  • Mehr Einheitlichkeit in der EU: Begriffe und Definitionen in Bezug auf die K-Faktor-Anforderungen (z. B. laufende Anlageberatung) und die aufsichtsrechtliche Konsolidierung sollen klarer gefasst werden, damit sie EU-weit einheitlich angewendet werden.
  • Mehr Verhältnismäßigkeit im Regelwerk: Die Behörden empfehlen zum Beispiel höhere Schwellenwerte für Risiko- und Vergütungsausschüsse sowie für die Kategorisierung der Wertpapierfirmen. Das soll den Aufwand für kleinere Firmen verringern.
  • Bessere Vergütungsvorschriften: Die Vorgaben für die Vergütung von Mitarbeitern und Geschäftsleitern sollen überarbeitet und an andere Regelwerke angepasst werden (z. B. Anpassung von Art. 25 IFD an Art. 109 CRD hinsichtlich der Ausnahmen in der Gruppenkonsolidierung für sektorspezifische Vergütungsvorschriften, Anhebung einzelner Schwellenwerte).


Ebenso erfreulich ist nach erster Durchsicht, dass EBA und ESMA von ihren Überlegungen Abstand nehmen, Risiken aus dem Nicht-Handelsbuch bei den Eigenmittelanforderungen (mit Ausnahme von Krypto-Asset-Risiken) zu übernehmen. Diese sollen weiterhin Gegenstand der Säule 2 bleiben. In diesem Zusammenhang sollen Wertpapierfirmen ohne Eigenhandel und Emissionsgeschäft zum Vorhalten der Mindesteigenmittel ausdrücklich Anlagen in bestimmte Vermögenswerte tätigen dürfen. Dafür schlagen EBA und ESMA einen Puffer von 15 Prozent auf Mindesteigenmittel vor, dessen Überschreitung zu weiteren Maßnahmen führen soll (Benachrichtigung der zuständigen Behörde, Veräußerungsplan oder Antrag auf Zulassung zum Eigenhandel/Emissionsgeschäft). Zudem soll die Definition des Handelsbuchs an die neuen CRR-III-Vorschriften angepasst werden – deren Auswirkungen sind noch unklar. 

EBA und ESMA weisen außerdem auf mögliche Wettbewerbsnachteile zwischen Wertpapierfirmen und OGAW-/AIF-Verwaltungsgesellschaften hin, die auch MiFID-Dienstleistungen in größerem Umfang erbringen (z. B. Finanzportfolioverwaltung) und für die keine der IFD/IFR entsprechenden K-Faktoren für die Eigenmittelberechnung gelten. Die beiden Behörden erkennen jedoch an, dass sie unter der IFD/IFR kein Mandat haben, Änderungsvorschläge der AIFMD und der OGAW-Richtlinie vorzuschlagen. Zudem schlagen sie vor, bei der Überprüfung der Offenlegungs- und Berichtspflichten die Anforderungen der OGAW-Richtlinie, der AIFMD und der IFD besser aufeinander abzustimmen. Das soll den Aufwand für Konzerne durch Vereinfachung und Vereinheitlichung der Offenlegungspflichten weiter verringern.

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peggy.steffen@bvi.de

+49 69 15 40 90 257

14.10.2025

T+1: ESMA legt Abschlussbericht zur Verbesserung der Abwicklungsprozesse vor

Die ESMA schlägt konkrete Maßnahmen vor, um die Einführung von T+1, der verkürzten Abwicklungsfrist von Wertpapiergeschäften, vorzubereiten.

Die ESMA schlägt konkrete Maßnahmen vor, um die Einführung von T+1, der verkürzten Abwicklungsfrist von Wertpapiergeschäften, vorzubereiten. Ihren Abschlussbericht zur Verbesserung der Settlementdisziplin hat sie der EU-Kommission zur Genehmigung übermittelt.

Für die Buy-Side sind folgende Aspekte relevant:

  • Fristgerechte Verarbeitung am Handelstag: Künftig müssen Tradealloaktion/Confirmation am Handelstag bis spätestens 23:00 Uhr erfolgen. Settlementinstruktionen sind am Handelstag bis spätestens 23:59 Uhr an den Zentralverwahrer zu senden.
  • Automatisierte Kommunikation: Allokation/Confirmations müssen künftig in automatisierter bzw. maschinenlesbarer Form erfolgen. Eine manuelle Kommunikation ist nur unter außergewöhnlichen Umständen möglich (z.B. bei IT-Serviceausfällen).
  • Elektronische Referenzdaten: SSIs und andere Referenzdaten sind elektronisch an Broker und Händler zu übermitteln – auch bei neuen Mandaten.  
  • Abgleich der „Matchingfelder“: Die „Matchingfelder“ der Settlementinstruktionen werden an die Allokationsdaten angepasst. Dies umfasst u.a. auch das PSET-Feld (Place of settlement).
  • Teilabwicklung möglich: Zentralverwahrer können künftig auch Partial Settlements anbieten.
  • Keine UTI-Pflicht: Die Nutzung des UTIs (Unique Transaction Identifier) in SWIFT-Nachrichten bleibt freiwillig.

Die angepassten Regeln für den Allocation/Confirmation-Prozess sollen Ende 2026 in Kraft treten.
Weitere Informationen erhalten Sie in unserem Seminar „T+1 in der EU – Umsetzung in der Praxis“ am 6. November 2025.

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felix.ertl@bvi.de

+49 69 15 40 90 262


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