Die BaFin möchte das Erlaubnisverfahren für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 22 KAGB transparenter machen und insbesondere für bereits registrierte A…
Die BaFin möchte das Erlaubnisverfahren für AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaften nach § 22 KAGB transparenter machen und insbesondere für bereits registrierte AIF-KVGs beschleunigen. Dafür hat sie ihr Merkblatt überarbeitet. Die Änderungen (s. Vergleichsfassung) stehen jetzt zur Konsultation.
Die wichtigsten Änderungen betreffen folgende Punkte:
- Nachweis der zum Geschäftsbetrieb erforderlichen Mittel nach § 25 KAGB (Abschnitt A 1)
- Angaben zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter (Abschnitt A 4)
- Geschäftsplan: Er soll neben der Organisationsstruktur auch Angaben darüber enthalten, wie die AIF-KVG ihren Pflichten nach dem KAGB nachkommen will (Abschnitt A 7)
- Vorlage von Anlagebedingungen, Satzungen oder Gesellschaftsverträge zu den verwalteten AIFs und die Satzung oder den Gesellschaftsvertrag der AIF-Kapitalverwaltungsgesellschaft selbst
- Erlaubnispflicht und Erlaubnisfähigkeit (Abschnitt B 2).
Die BaFin plant, die neuen Anforderungen zur Beurteilung der fachlichen Eignung der Geschäftsleiter nach der Konsultation auch in das separate „Merkblatt zur Eignung von Geschäftsleitern nach dem KAGB“ zu übernehmen.
Wir haben bis zum 30. September 2025 Gelegenheit zur Stellungnahme. Ihre Anmerkungen sind willkommen.