Überarbeitung der Best-Execution-Anforderungen: ESMA veröffentlicht Abschlussbericht
24.04.2025
Rubrik:
Marktinfrastruktur,
Produkte
Die EU-Behörde ESMA hat ihren Abschlussbericht zur Überarbeitung der Best-Execution-Anforderungen veröffentlicht und an die EU-Kommission zur Genehmigung übersandt. Sie führte dazu im vergangenen Jahr eine Konsultation durch, an der wir uns beteiligt haben.
Der Bericht enthält folgende Eckpunkte:
- Die ESMA stellt klar, dass ihre finalen Vorschläge nur Anforderungen an die interne Ausführungspolitik und -prozesse darstellen. Die Vorschläge enthalten keine weiteren neuen Bestimmungen für die Offenlegung gegenüber den Kunden. Die ESMA geht davon aus, dass in der Praxis Änderungen der internen Auftragsausführungspolitik dazu führen können, diese dem Kunden offen zu legen. Die neuen Best-Execution-Anforderungen sollen erst 18 Monate nach Inkrafttreten des Regulierungsstandards gelten.
- Die Klassifizierung der Finanzinstrumente soll gegenüber dem ESMA-Entwurf vereinfacht werden und anhand der bereits existierenden MiFID-Kategorisierung (z. B Aktien, ETFs, Renten) erfolgen.
- Wählt eine Wertpapierfirma nur einen Handelsplatz für die Ausführung der Kundenaufträge aus, muss sie in regelmäßigen Abständen prüfen, ob der Handel über diesen Ausführungsplatz weiterhin das bestmögliche Ergebnis für den Kunden erzielt. Zur Bewertung muss die Wertpapierfirma alternative Ausführungsplätze vergleichen.
- Die ESMA hat die Kriterien zur Auswahl der Handelsplätze im Vergleich zur Entwurfsfassung reduziert. Der Abgleich des Ausführungspreises am Handelsplatz mit einem alternativen Preis eines potenziellen Handelsplatzes muss nicht mehr zwingend anhand eines Referenzdatensatzes eines konsolidierten Datentickers erfolgen. Die ESMA betont, dass die Marktteilnehmer (z. B. Buy-Side) aufsichtsrechtlich nicht verpflichtet werden sollen, die Referenzdaten der Ticker zur Erfüllung der Best-Execution-Anforderungen zu verwenden. Es steht daher den Wertpapierfirmen bzw. Assetmanagern frei, eigenständig zu entscheiden, welchen Datenlieferanten sie für die Zwecke der Best-Execution-Anforderungen nutzen möchten. Damit folgt die ESMA unserer Einschätzung, wonach die Überprüfung der Ausführungsqualität nicht verpflichtend anhand der Tickerdaten erfolgen sollte.
- Die ESMA hält weiterhin an den umfangreichen Kriterien zur Überprüfung der Best-Execution-Anforderungen fest und lehnt eine grundsätzliche Vereinfachung ab. Die dreimonatige Prüfung der Best-Execution-Anforderungen hat die ESMA im Vergleich zur Entwurfsfassung gestrichen.
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