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9.12.2025

Politische Einigung: CSRD und CSDDD werden vereinfacht

09.12.2025 Rubrik:
Corporate Governance, Digitalisierung und Daten, Nachhaltigkeit
Erstellt von magdalena.kuper@bvi.de

Die Verhandlungsteams des EU-Parlament und des Rats haben gestern Abend eine politische Einigung über das Omnibus-I-Paket erzielt. Darin sind die Anpassungen der Nachhaltigkeitsberichterstattung (CSRD) und der nachhaltigkeitsbezogenen Sorgfaltspflichten (CSDDD) enthalten. Die Einigung entspricht überwiegend den Positionen des Rats. Mit der Streichung der Übergangspläne aus der CSDDD hat sich das EU-Parlament durchgesetzt.

Der finale Text liegt noch nicht vor. Aus den Presseaussendungen des EU-Parlaments und des Rats lassen sich folgende Kernelemente der Einigung entnehmen:

1. Anwendungsschwellen:

  • Anwendung der CSRD: 1.000 Mitarbeiter und 450 Millionen Euro Nettoumsatz; Unternehmen der ersten Welle mit weniger als 1.000 Mitarbeitern sollen bereits für das Geschäftsjahr 2025 aus der Berichtspflicht entlassen werden;
  • Anwendung der CSRD für Nicht-EU-Unternehmen: 450 Millionen Euro Nettoumsatz in der EU;
  • Anwendung der CSDDD: 5.000 Mitarbeiter und 1, 5 Milliarden Euro Nettoumsatz bzw. für Nicht-EU-Unternehmen 1,5 Milliarden Nettoumsatz in der EU.

2. CSRD:

  • Obergrenze für die Wertschöpfungskette: Berichtspflichtigen Unternehmen soll es untersagt sein, von Zulieferern mit weniger als 1.000 Mitarbeitern Informationen zu verlangen, die über die Angaben in den freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandards hinausgehen, sofern diese nur Berichtszwecken dienen. Unternehmen sollen mehr Flexibilität erhalten, um sich in der Berichterstattung auf Schätzungen und Näherungswerte zu stützen.
  • Schutz von sensiblen Informationen: Unternehmen sollen vor der Offenlegung wirtschaftlich sensibler Informationen sowie von Informationen im Zusammenhang mit geistigem Eigentum, technologischen Innovationen und Geheimsachen, etwa im Verteidigungssektor, geschützt sein.
  • Standards für „limited assurance“ sollen in Form eines delegierten Rechtsakts verabschiedet werden und bis zum 1. Juli 2027 in Kraft treten.
  • Die European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) soll das Mandat zur Entwicklung sektorspezifischer Leitlinien erhalten, abhängig von den Anforderungen der berichtenden Unternehmen.
  • Überprüfungsklausel: Die Berichtsstandards sollten alle vier Jahre überprüft werden.

3. CSDDD:

  • Übergangspläne: Die Verpflichtung zur Annahme von Übergangsplänen für den Klimawandel wurde gestrichen – die CSRD-Berichtspflichten bleiben weiterhin bestehen, darunter ein „Comply-or-Explain“-Ansatz für die Offenlegung von Übergangsplänen bei wesentlichen Klimarisiken
  • Zivilrechtliche Haftung und Sanktionen: Die harmonisierte EU-weite Regelung zur zivilrechtlichen Haftung entfällt, allerdings wurde eine Überprüfungsklausel zur künftigen Notwendigkeit einer solchen Regelung eingefügt. Für administrative Sanktionen soll eine Obergrenze von 3% des weltweiten Nettoumsatzes eines Unternehmens gelten.

Der politische Kompromiss soll in den nächsten Tagen auf der Ausschussebene im Rat und im EU-Parlament bestätigt werden. Die Abstimmung im Plenum des EU-Parlaments ist für den 16. Dezember 2025 vorgesehen. Der finale Text der Einigung muss noch ausgearbeitet werden, so dass die förmliche Annahme der Reform voraussichtlich im ersten Quartal 2026 erfolgen kann.

Die Frist für die Umsetzung der Omnibus-I-Reform beträgt nach unserem Verständnis für die CSRD 12 Monate und 20 Tage nach der Veröffentlichung im EU-Amtsblatt. In Deutschland könnte das CSRD-Umsetzungsverfahren durch die politische Einigung neuen Schwung bekommen. Die CSDDD ist bis 26. Juli 2028 in nationales Recht umzusetzen und wird ein Jahr später in der Praxis anwendbar sein.
 

magdalena.kuper@bvi.de

+49 69 15 40 90 263


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Corporate Governance, Digitalisierung und Daten, Nachhaltigkeit
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