Fondsrisikobegrenzungsgesetz im Bundestag verabschiedet
06.03.2026
Rubrik:
Produkte,
Manager und Verwahrstellen,
Vertrieb
Der Bundestag hat das Fondsrisikobegrenzungsgesetz (FoRG) verabschiedet. Unsere Änderungsvorschläge aus der Stellungnahme vom 22. Januar 2026 haben darin im Wesentlichen Berücksichtigung gefunden:
- Die Definition der kollektiven Vermögensverwaltung in § 1 Abs. 19 Nr. 24 KAGB-E soll entsprechend unserem Vorschlag präzisiert werden.
- Die Definition der Kryptowerte in § 1 Abs. 19 Nr. 24a KAGB-E soll im Sinne unseres Vorschlags konkretisiert werden.
- Die Definition der Anlageberatung in § 20 Abs. 2 Nr. 2 und § 20 Abs. 3 Nr. 3 KAGB-E soll anstelle eines Verweises auf die Definition nach KWG künftig auf das WpHG Bezug nehmen.
- Die Regelung zur Behandlung von Sondervermögen als Schuldner (§ 93 Abs. 3a Satz 2 KAGB-E) soll entsprechend unseren Vorschlägen präzisiert werden.
- Redaktionelle Anpassungen in Bezug auf die Aussetzung, die nicht allein die Rückgaben, sondern auch die Ausgaben umfasst (§ 98 Abs. 3 S. 1 und § 165 Abs. 2 Nr. 22 KAGB-E). Dies entspricht den Verfahren, die wir bereits in unserem Musterverkaufsprospekt für OGAW aufgenommen haben, so dass sich dort keine weiteren Änderungen ergeben.
Eine weitere erfreuliche Änderung betrifft die Übergangsvorschrift des § 366 KAGB-E. Dort wird klargestellt, dass auch EU-OGAWs, deren Reglement auf den AIFMD-Review angepasst wird, darüber nicht per dauerhaftem Datenträger informieren müssen (Absatz 1). Nach dem Regierungsentwurf galt diese Ausnahme lediglich für deutsche Fonds. Auf diesen Wertungswiderspruch hatten wir die BaFin erst in der letzten Woche hingewiesen.
§ 98 Abs. 3 S. 2 KAGB-E stellt nun klar, dass die BaFin nach Anhörung der KVG die Aussetzung der Rücknahme unter den dort genannten Voraussetzungen nicht nur für Immobilien-/Infrastruktur-Sondervermögen, sondern auch für andere Rechtsformen dieser Fondstypen anordnen kann.
Ebenfalls aufgegriffen hat der Finanzausschuss unsere Forderung nach einer Klarstellung der zivilrechtlichen Wirksamkeit der Änderung von Anlagebedingungen. Die Beschlussempfehlung sieht in diesem Zusammenhang zwei Änderungen vor:
- Ein neuer Absatz 5 in § 163 KAGB soll klarstellen, dass gesetzlich oder aufsichtlich zwingende Änderungen der Anlagebedingungen (z. B. die Einführung von LMTs zur Umsetzung des AIFMD-Reviews) zivilrechtlich stets wirksam sind („Safe-Harbour-Regel“).
- Ein neuer Absatz 4 in § 366 KAGB-E (Übergangsvorschrift) soll KVGs die Möglichkeit einräumen, bei offenen Publikumsfonds, deren Anlagebedingungen bereits einen (wie immer gearteten) Änderungsvorbehalt enthalten, innerhalb eines Zeitraums von 18 Monaten die entsprechende Regelung zivilrechtlich wirksam gegen eine andere Vorbehaltsregelung „auszutauschen“, sofern diese Änderung von der BaFin genehmigt wird.
Wir gehen davon aus, dass das Gesetz bis Ende des Monats auch den Bundesrat passieren wird. Sodann wird es im Bundesgesetzblatt verkündet werden und kann anschließend wie geplant in Kraft treten.
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