EU-Kommissionsvorschlag zu T+1: Fondsanteilscheingeschäft weiterhin ausgenommen
01.04.2025
Rubrik:
Marktinfrastruktur,
Manager und Verwahrstellen
Wir unterstützen den EU-Kommissionsvorschlag zur Einführung des verkürzten Abwicklungszyklus T+1 in Europa bis zum 11. Oktober 2027. Die EU-Kommission möchte bei der Umstellung auf T+1 den Anwendungsbereich der CSDR (Central Securities Depositories Regulation) unverändert lassen. Damit ist das Fondsanteilscheingeschäft nicht von der Umstellung auf T+1 betroffen. Kapitalverwaltungsgesellschaften bzw. Assetmanager haben bei der Abwicklung des Fondsanteilscheingeschäfts also weiterhin die Möglichkeit, eigenständig zu entscheiden, welchen Abrechnungszyklus sie nutzen möchten. Damit folgt die EU-Kommission unserem Anliegen, Flexibilität im Settlement des Fondsgeschäftes zu ermöglichen. Innerhalb des Fondsportfolios aber muss die Abwicklung der Wertpapiertransaktionen auf T+1 umgestellt werden, also einen Tag nach dem Handelstag erfolgen.
Weiterhin fordern wir in unserer Stellungnahme, dass mit der Umstellung auf T+1 das CSDR-Strafgebührensystem übergangsweise auszusetzen sowie Wertpapierfinanzierungsgeschäfte nicht auf T+1 umzustellen sind.
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Marktinfrastruktur, Manager und Verwahrstellen