Deutscher Fondsverband

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21.11.2025

EU-Kommission legt technische Standards für Liquiditätsmanagement bei Fonds vor

21.11.2025 Rubrik:
Marktinfrastruktur, Meldewesen, Produkte, Manager und Verwahrstellen, Vertrieb
Erstellt von peggy.steffen@bvi.de

Die EU-Kommission hat die langerwarteten Entwürfe für regulatorische technische Standards (RTS) zur Festlegung der Merkmale von Liquiditätsmanagementinstrumenten (LMTs) für OGAW (deutsch/englisch) und AIF (deutsch/englisch) veröffentlicht. Im Vergleich zu den ESMA-Vorschlägen vom April 2025 enthalten die RTS-Entwürfe neben redaktionellen Verbesserungen auch wichtige Änderungen, die unsere bei der EU-Kommission eingebrachten Anliegen berücksichtigen.

Hervorheben möchten wir besonders: 

1. Rücknahmebeschränkung:

  • Der Schwellenwert für die Aktivierung muss für OGAW und AIF nicht mehr ausschließlich auf den Rücknahmeaufträgen eines Handelstages basieren, sondern kann auch Aufträge berücksichtigen, die über einen bestimmten Zeitraum eingegangen sind.
  • Für AIF darf der Aktivierungsschwellenwert sowohl auf Fonds- als auch auf Anlegerebene – oder einer Kombination von beidem – festgelegt werden. Dabei gelten jeweils unterschiedliche Maßstäbe. Dies soll insbesondere mehr Flexibilität bei AIF mit nur wenigen professionellen Anlegern schaffen.
  • Die bisher mögliche Methode zur Festlegung einer Fixgrenze, bis zu der Orders vollständig ausgeführt werden sollten, ist in beiden RTS-Entwürfen entfallen.

2. ADTs (Rücknahmegebühr, Swing/Dual Pricing, Verwässerungsschutzgebühr):

  • Alle ADTs sollen die geschätzten expliziten Transaktionskosten umfassen.
  • Die geschätzten impliziten Transaktionskosten einschließlich der erheblichen Marktauswirkungen von Vermögenswertkäufen oder-verkäufen müssen nur berücksichtigt werden, soweit dies mit der Anlagestrategie des Fonds vereinbar ist. Dies schafft insbesondere Erleichterungen für offene Sachwertefonds (z. B. Immobilienfonds), die die impliziten Kosten nicht zwingend berücksichtigen müssten.
  • Zudem werden die expliziten und impliziten Transaktionskosten definiert.

3. Übergangsbestimmung:

  • Fonds, die vor dem 16. April 2026 aufgelegt wurden, gelten bis zum 16. April 2027 als mit den Verordnungen konform. Damit wird im Gleichlauf mit den ESMA-Leitlinien eine Übergangsfrist von einem Jahr geschaffen, damit sich diese Fonds an die neuen Regelungen anpassen können.
  • Bestandsfonds können sich jedoch entscheiden, nach Mitteilung an die zuständige Behörde bereits ab dem 16. April 2026 den Verordnungen zu unterliegen.
  • Für alle Fonds, die ab dem 16. April 2026 aufgelegt werden, gelten die Verordnungen unmittelbar.

Aufgrund der europarechtlichen Vorgaben im AIFMD-Review und der Umsetzung im aktuellen Regierungsentwurf eines Fondsrisikobegrenzungsgesetzes müssen allerdings alle offenen Fonds bereits ab dem 16. April 2026 über mindestens zwei LMTs verfügen (Geldmarktfonds nur ein LMT) und dies in den Anlagebedingungen regeln. Nach Auskunft der BaFin können daher nur diejenigen Bestandsfonds von der Übergangsvorschrift Gebrauch machen, die bereits LMTs implementiert haben. Diese können die Übergangsfristen nutzen, um ihre bereits bestehenden Prozesse und Fondsdokumentationen an die neuen Vorgaben anzupassen. In jedem Fall sollen für alle offenen Fonds mit Ausnahme der Geldmarktfonds ab dem 16. April 2026 mindestens zwei LMTs einsatzbereit sein. 

Rat und EU-Parlament müssen den RTS-Entwürfen innerhalb von drei Monaten zustimmen, bevor sie im EU-Amtsblatt veröffentlicht werden. 
 

peggy.steffen@bvi.de

+49 69 15 40 90 257


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Marktinfrastruktur, Meldewesen, Produkte, Manager und Verwahrstellen, Vertrieb
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