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7.5.2026

ESRS-Vorschlag enthält Ausnahme für AuM aus der Nachhaltigkeitsberichterstattung

07.05.2026 Rubrik:
Digitalisierung und Daten, Meldewesen, Produkte, Nachhaltigkeit
Erstellt von magdalena.kuper@bvi.de

Die EU-Kommission hat die Entwürfe für die Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD veröffentlicht. Diese umfassen

  1. die Änderungs-DelVO mit Anhang zu den EU-Standards für die verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichte nach ESRS und
  2. eine neue DelVO mit Anhang zur Einführung von freiwilligen Berichtsstandards für kleinere Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs der CSRD.

Betreffend die Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) hat die EU-Kommission die meisten Vorschläge von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) vom Dezember 2025 übernommen und punktuell weitere Erleichterungen geschaffen, die in der Begründung zur Änderungs-DelVO aufgeführt sind. Die wichtigsten Erkenntnisse sind: 

  1. Erfreulicherweise hat die EU-Kommission unsere Forderung nach einem angemessenen Umgang mit den verwalteten Kundengeldern in der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgegriffen (siehe Anwendungshinweis für die Wesentlichkeitsanalyse im Assetmanagement unter ESRS 1, Randziffer 37). Damit sollten AuM im Regelfall für die Wesentlichkeitsanalyse, und folglich auch für die Berichterstattung nach den ESRS, außen vor bleiben können.
  2. Die umstrittene Pflicht zur Berichterstattung über die erwarteten finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen bleibt erhalten, unterliegt aber Übergangsfristen, auch mit Blick auf quantitative Angaben.
  3. Die von uns unterstützten Ergänzungen der ESRS, um deren Anerkennung als eine vollwertige Umsetzung der IFRS-Standards zu erreichen, wurden nach einer ersten Prüfung nicht übernommen. Damit ist sehr fraglich, ob der ISSB der EU den Status der vollwertigen Umsetzung zugestehen wird.

Die überarbeiteten ESRS sollen für Geschäftsjahre gelten, die ab dem 1. Januar 2027 beginnen. Auf freiwilliger Grundlage sollen sie bereits für im Jahr 2026 beginnende Geschäftsjahre zur Anwendung kommen. 

Die DelVO zur Einführung der freiwilligen Berichtsstandards baut auf die vorangegangene Empfehlung zur Anwendung der VSME-Standards der EFRAG auf. Die modulare Struktur mit der Unterscheidung zwischen dem Basis- und dem umfangreichen Modul wird beibehalten. Zusätzlich ordnet der Entwurf jeden Datenpunkt weiter ein als „notwendig“ bzw. „unter Umständen notwendig“, „freiwillig“ oder „anwendbar für bestimmte Sektoren“ ein. Nur die als „notwendig“ eingestuften Datenpunkte sollen vom „Value-Chain-Cap“ ausgenommen sein und von kleinen Unternehmen außerhalb der CSRD für Zwecke der eigenen Berichterstattung abgefragt werden dürfen.

Die Entwürfe der EU-Berichtsstandards werden bis 4. Juni 2026 öffentlich konsultiert. Da die EU-Kommission die finalen Vorschläge bereits am 30. Juni 2026 zu veröffentlichen plant, ist der Spielraum für Anpassungen begrenzt. Wir prüfen, in welcher Form eine Beteiligung an der Konsultation unter diesen Umständen sinnvoll ist.
 

magdalena.kuper@bvi.de

+49 69 15 40 90 263


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Digitalisierung und Daten, Meldewesen, Produkte, Nachhaltigkeit
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