ESMA überarbeitet Leitlinien zum Marktmissbrauch
05.03.2026
Rubrik:
Marktinfrastruktur,
Corporate Governance,
Meldewesen,
Manager und Verwahrstellen
Die ESMA hat Vorschläge zur Änderung ihrer Leitlinien zur Marktmissbrauchsverordnung (MAR) erarbeitet und diese bis zum 29. April 2026 zur Konsultation gestellt. Ziel ist es, die Leitlinien an die durch den Listing Act geänderten Offenlegungsvorschriften anzupassen. Emittenten sollen dadurch weniger Verwaltungsaufwand haben und gleichzeitig von klareren Anforderungen profitieren.
Gemäß den bisherigen Vorgaben der MAR müssen Emittenten Insiderinformationen, die sie unmittelbar betreffen, so schnell wie möglich öffentlich bekannt geben. Das gilt auch für Kapitalverwaltungsgesellschaften als Emittenten von Fonds, wenn sie eine Zulassung zum Handel an einem geregelten Markt bzw. auf einem multilateralen oder organisierten Handelssystem in einem EU-Mitgliedstaat beantragt oder erhalten haben. Derzeit müssen auch Zwischenschritte in einem langwierigen Prozess offengelegt werden, wenn sie als Insiderinformationen gelten. Eine Verzögerung der Offenlegung von Insiderinformationen ist nur zulässig, sofern ein berechtigtes Interesse besteht, die Öffentlichkeit nicht irregeführt wird und die Vertraulichkeit gewährleistet ist. Die aktuellen ESMA-Leitlinien enthalten hierzu Beispiele.
Mit dem Listing Act ändert sich die MAR ab Juni 2026. Langwierige Prozesse unterliegen künftig erst bei ihrem Abschluss der Verpflichtung zur Offenlegung von Insiderinformationen. Darüber hinaus entfällt die bisherige Bedingung, dass eine Verzögerung die Öffentlichkeit nicht irreführen darf. Stattdessen darf die verzögerte Information nicht im Widerspruch zur letzten Mitteilung des Emittenten zu derselben Angelegenheit stehen. Hierzu soll es einen delegierten Rechtsakt geben, der eine nicht abschließende Liste langwieriger Prozesse enthält, und für jeden Prozess den Zeitpunkt bestimmt, zu dem die Insiderinformation offengelegt werden muss. Darüber hinaus ermächtigt der Listing Act die ESMA, die bestehenden MAR-Leitlinien zur verzögerten Offenlegung von Insiderinformationen zu überprüfen und an die neue Regelung anzupassen.
Die ESMA schlägt daher vor, in ihren Leitlinien alle berechtigten Gründe für eine verzögerte Offenlegung, die sich auf langwierige Verfahren beziehen, zu streichen. Darüber hinaus nennt sie zusätzliche berechtigte Interessen für eine Verzögerung. Dazu gehören etwa Fälle, in denen eine Behörde den Emittenten auffordert, Informationen nicht offenzulegen, zusätzliche Informationen benötigt werden oder mehrere Beschaffungsverfahren gleichzeitig laufen. Da mit dem Listing Act die Bedingung aus der MAR gestrichen wurde, dass die Verzögerung der Offenlegung die Öffentlichkeit nicht irreführen darf, streicht auch die ESMA den entsprechenden Abschnitt aus ihren Leitlinien.
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Marktinfrastruktur, Corporate Governance, Meldewesen, Manager und Verwahrstellen
