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5.5.2026

ECON-Berichtsentwurf zur Reform der Offenlegungsverordnung (SFDR 2) veröffentlicht

05.05.2026 Rubrik:
Produkte, Nachhaltigkeit, Vertrieb
Erstellt von magdalena.kuper@bvi.de

Der Berichterstatter zur SFDR-Reform im EU-Parlament, Gerben-Jan Gerbrandy (Liberale, NL), hat seinen Berichtsentwurf veröffentlicht. Folgende Änderungsanträge halten wir nach einer ersten Durchsicht für besonders relevant:

  • Der Anwendungsbereich der SFDR 2 soll auf verpackte Anlageprodukte ausgeweitet werden; dies würde strukturierte Produkte für Privatanleger umfassen (Änderungsanträge 6, 7 und 9).
  • Alle kategorisierten Produkte sollen verpflichtet sein, über nachteilige Auswirkungen mit Hilfe von standardisierten Pflichtindikatoren zu informieren; daneben sollen sie weitere PAI-Indikatoren berichten, die für das jeweilige Produkt wesentlich sind. Die verpflichtende Offenlegung der PAIs soll auch für Art.-8-Produkte erfolgen (ÄAe 14 und 15 für Art. 7, 21-23 für Art. 8 und 29, 30 für Art. 9).
  • Der Mindestanteil von taxonomiekonformen Investitionen unter Art. 7 und 9 soll auf 20 Prozent erhöht werden (ÄAe 17 und 32).
  • Die relativen Strategieoptionen unter Art. 8(2)(a) und (b) sollen jeweils um die Anforderung ergänzt werden, mindestens 20 Prozent der Anlagen mit den niedrigsten Bewertungen auszuschließen (ÄAe 25 und 26).
  • Alle kategorisierten Produkte sollen nach einem „comply or explain“-Grundsatz über die Umsetzung von Engagement-Strategien informieren (ÄAe 20, 28 und 35).
  • Die Safe-Harbour-Regeln für PAB/CTB-konforme Anlagestrategien unter Art. 7 und 9 werden gestrichen (ÄAe 16 und 31), dennoch führt der Berichterstatter eine Definition für Produkte ein, die mit Bezug auf PAB/CTB verwaltet werden (ÄAe 10 und 11).
  • Die allgemeine Umsetzungsfrist wird auf 24 Monate verlängert, wobei die aufgehobenen Vorschriften sofort nach dem Inkrafttreten der geänderten Level-1-VO wirksam werden sollen (ÄAe 50 und 51), dies betrifft auch die jährlichen PAI-Berichte auf Unternehmensebene.

Zudem wird der Erwägungsgrund 24 um einen klaren Auftrag an die EU-Kommission ergänzt, im Rahmen der Überprüfung der ESG-Rating-VO eine Erstreckung der EU-Regulierung auf ESG-Datenanbieter zu prüfen, um Mindeststandards für Transparenz der Datenquellen, Kontrolle der Datenqualität und -abdeckung und faire Geschäftspraktiken sicherzustellen.

Der weitere Zeitplan im ECON sieht die Einreichung weiterer Änderungsanträge bis 4. Juni 2026 und die Abstimmung am 15. Juli 2026 vor. Die Annahme des Berichts im Plenum des EU-Parlaments soll im September 2026 folgen. 
 

magdalena.kuper@bvi.de

+49 69 15 40 90 263


Rubrik:
Produkte, Nachhaltigkeit, Vertrieb
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