Deutscher Fondsverband

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16.6.2026

BaFin konsultiert KAMaRisk-Rundschreiben

16.06.2026 Rubrik:
Marktinfrastruktur, Digitalisierung und Daten, Produkte, Manager und Verwahrstellen, Nachhaltigkeit
Erstellt von peggy.steffen@bvi.de

Die BaFin hat flankierend zum Fondsrisikobegrenzungsgesetz ihr Rundschreiben über die Mindestanforderungen von Kapitalverwaltungsgesellschaften (KAMaRisk) überarbeitet und bis zum 1. Juli 2026 zur Konsultation gestellt.

Der Konsultation ging ein Workshop mit Praktikern voraus, an dem auch Experten aus dem BVI-Mitgliederkreis teilgenommen haben. Im Konsultationsentwurf finden sich gelb markiert lediglich diejenigen Textpassagen, die gestrichen oder neu eingefügt werden sollen.

Die wesentlichen Änderungen im Entwurf des Rundschreibens beziehen sich auf folgende Aspekte:

  • Kreditfonds
    Die BaFin setzt insbesondere die Vorgaben des AIFMD-Reviews für den Risikomanagementprozess bei der Kreditvergabe durch Fonds sowie beim Erwerb von unverbrieften Darlehensforderungen um. Sehr erfreulich ist, dass sie wesentliche Vorgaben, die bislang aus dem Kreditprozess für Banken abgeleitet wurden, streichen will. Dies betrifft insbesondere die Einrichtung einer unabhängigen „Marktfolge“-Einheit und das Zweitvotum sowie die Bearbeitungskontrolle und die Verfahren für die Früherkennung von Risiken. Zugleich wird der Grundsatz der Proportionalität hervorgehoben. Die BaFin führt außerdem neue Vorgaben im Hinblick auf Objekt-/Projektfinanzierungen ein. 
    Entgegen ihrer bisherigen Ankündigung hält die BaFin jedoch daran fest, die Kreditvergabe weiterhin als Anlageentscheidung dem Fondsmanagement zuzuordnen. Dies erscheint mit Blick auf die neue Systematik der AIFM-Richtlinie fragwürdig.
  • DORA
    In Umsetzung der DORA-Vorgaben werden IKT-Risiken ausdrücklich in den Risikomanagementprozess einbezogen; der bisherige Abschnitt „Elektronische Datenverarbeitung“ wird gestrichen.
    Besonders positiv hervorzuheben ist eine Klarstellung: Ausgelagerte oder fremdbezogene IKT-Dienstleistungen im Sinne der DORA-Verordnung gelten nicht als Auslagerung. Damit folgt die BaFin unserer mehrfach geäußerten Forderung und orientiert sich an dem bereits im Banken- und Wertpapierinstitutsbereich umgesetzten Ansatz.
  • ESG-Risiken
    Der neue Ansatz zur Berücksichtigung von ESG-Risiken scheint die BaFin teilweise aus der Banken-MaRisk übernommen zu haben – er passt jedenfalls nicht auf die für den Fondsbereich geltenden Vorgaben.
  • Interne Revision
    Neu ist die Vorgabe, dass Mitarbeiter der Internen Revision keine Tätigkeiten beurteilen dürfen, für die sie außerhalb der Internen Revision in den letzten zwölf Monaten verantwortlich waren. Damit sollen die Vorgaben für die Interne Revision an internationale Standards angeglichen werden. Zudem gibt es minimale Änderungen in Bezug auf die Berichtspflichten gegenüber Geschäftsleitung und Aufsichtsrat.  

Wir werden prüfen, ob über die von der BaFin vorgeschlagenen Änderungen hinaus weitere Anpassungen an der KAMaRisk (z. B. im Hinblick auf die Dokumentation und Abwicklung von Portfoliogeschäften, Homeoffice-Tätigkeit usw.) notwendig sind. Ihre Anmerkungen dazu sind willkommen.
 

peggy.steffen@bvi.de

+49 69 15 40 90 257


Rubrik:
Marktinfrastruktur, Digitalisierung und Daten, Produkte, Manager und Verwahrstellen, Nachhaltigkeit
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