BaFin: Aufsicht sieht mehrere Methoden zur Behandlung der CSDR-Strafgebühren in der Fondsbranche
07.10.2026
Rubrik:
Marktinfrastruktur,
Digitalisierung und Daten,
Manager und Verwahrstellen
Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem BVI ihre abschließende Bewertung zur Nutzung der CSDR-Strafgebühren in der Fondsbranche übermittelt. Dem vorausgegangen waren mehrere Gespräche zwischen der BaFin, Kapitalverwaltungsstellen, Verwahrstellen und dem BVI.
Die Bafin legt sich derzeit auf keine Methode fest und tendiert zu einem „fondsneutralen“ Ansatz. Sie hält aber die anderen im Markt etablierten Methoden (Brutto- und Nettomethode sowie das „Sorglos-Modell“) für ebenfalls vertretbar. Nach ihrer Auffassung wäre ein verbindliches Statement zugunsten einer bestimmten Methode zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sachgerecht, da
- zivilrechtlich ungeklärt ist, ob das Investmentvermögen einen Anspruch auf die Pönale hat (),
- die Frage auf europäischer Ebene für alle Mitgliedstaaten nicht einheitlich geklärt ist,
- ein verbindliches Statement der Bafin für eine bestimmte Methode dazu führen würde, dass die Verwahrstellen und KVGs mit entsprechendem Aufwand ihre Verfahren auf eine von der Bafin vorgegebene Methode umstellen müssten, ohne dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt klar ist, welche Methode sich auf europäischer Ebene durchsetzen bzw. national unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu bevorzugen ist.
Die Bafin folgt damit unserer Auffassung, wonach sich die derzeit am Markt verwandten drei Abrechnungssysteme etabliert haben. Eine Umstellung zum Beispiel auf die Bruttomethode hätte in der Fondsbranche zu einem hohen operativen Aufwand ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Settlementeffizienz geführt.
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