BaFin ändert Verwaltungspraxis zu inländischen Spezial-AIFs
10.09.2025
Rubrik:
Corporate Governance,
Vertrieb
Die BaFin hat ihre Verwaltungspraxis bei nicht zum Vertrieb vorgesehenen inländischen Spezial-AIF geändert.
So müssen der BaFin für diesem Fondstyp bei der Ersteinreichung keine Anlegerinformationen nach Paragraf 307, Absatz 1 Satz 2 des Kapitalanlagegesetzbuches (KAGB) mehr vorgelegt werden. Erst im Rahmen einer Vertriebsanzeige müssen diese Informationen eingereicht werden.
Die BaFin weist jedoch darauf hin, dass die Anlegerinformationen – zum Beispiel Anlagepolitik, Kosten und Risken sowie Performance - Anlegern weiterhin vor Vertragsschluss zur Verfügung zu stellen sind. Dies gilt auch dann, wenn der Spezial-AIF nicht vertrieben, sondern durch einen Anleger direkt erworben wird.
Weitere Einzelheiten können Sie der beigefügten BaFin-E-Mail entnehmen.
Rubrik:
Corporate Governance, Vertrieb