Deutscher Fondsverband

© Adobe Stock/jotily
28.2.2025

EU konsultiert zur Vereinfachung der Taxonomieberichte

Mit der „Omnibus I“-Initiative hat die EU-Kommission auch Vorschläge zur Anpassung der delegierten Rechtsakte nach der Taxonomie-VO veröffentlicht.

Mit der „Omnibus I“-Initiative hat die EU-Kommission auch Vorschläge zur Anpassung der delegierten Rechtsakte nach der Taxonomie-VO veröffentlicht. Diese umfassen eine Änderungs-VO zur Vereinfachung der Berichtspflichten zur EU-Taxonomie auf Unternehmensebene. Die EU-Kommission schlägt dazu Folgendes vor:

Für die Berichterstattung soll künftig eine De-Minimis-Schwelle von 10 Prozent gelten. Unternehmen sollen danach für wirtschaftliche Aktivitäten von untergeordneter Bedeutung auf die Berechnung von Taxonomie-Quoten verzichten, sofern der kumulative Wert dieser Aktivitäten 10 Prozent der Umsätze bzw. der Investitionen nicht übersteigt. Assetmanager könnten folglich 10 Prozent der verwalteten Assets von der Berichterstattung nach EU-Taxonomie ausnehmen; Banken- und Versicherungsgruppen könnten auf die Berichterstattung von 10 Prozent der untergeordneten Aktivitäten verzichten. 

Investitionen in Unternehmen mit bis zu 1.000 Beschäftigten werden aus dem Nenner der Berechnung der Taxonomiequote ausgenommen, um der eingeschränkten Datenverfügbarkeit Rechnung zu tragen. Allerdings stellt die Regelung nicht mehr auf den Anwendungsbereich der CSRD ab, so dass Investitionen in große Drittstaatenunternehmen im Nenner (und Zähler) der Berechnung Berücksichtigung finden sollen.

Außerdem sollen die gesetzlichen Vorlagen für das Taxonomie-Reporting erheblich verkürzt werden. Für Unternehmen der Realwirtschaft sieht die Vorlage vor, die Zahl der zu berichtenden Datenpunkte von 78 auf 27 zu reduzieren. Dezidierte Berichtspflichten zu Aktivitäten im Bereich Atomenergie und Erdgas werden insgesamt gestrichen. Der Entwurf der Berichtsvorlage für Assetmanager wurde dementsprechend auch deutlich verschlankt. Die neuen Regeln für die Berichtspflichten sollen ab dem 1. Januar 2026 greifen. 

Daneben schlägt die EU-Kommission vor, die DNSH-Prüfung des Umweltziels 5 (Vermeidung und Verhinderung der Umweltverschmutzung) beim Einsatz von Chemikalien in verschiedenen Sektoren zu vereinfachen. Zugleich stellt sie in Aussicht, eine grundlegende Überprüfung und Vereinfachung der technischen Kriterien zur EU-Taxonomie anzustoßen. Die DNSH-Bewertung soll sich künftig auf materielle Risiken wesentlicher Schädigung von Umweltzielen fokussieren. 

mehr
magdalena.kuper@bvi.de

+49 69 15 40 90 263

28.2.2025

BVI fordert Ausstieg der EU aus der globalen Mindeststeuer

Die USA und China tragen die globale Mindeststeuer nicht mit. Jetzt wenden sich auch deutsche Finanzbehörden gegen einen Alleingang der EU.

Die USA und China tragen die globale Mindeststeuer nicht mit. Jetzt wenden sich auch deutsche Finanzbehörden gegen einen Alleingang der EU, der dazu führen wird, dass Unternehmen ihre Investitionen in Länder ohne Mindeststeuer verlagern und Europa im globalen Wettbewerb noch weiter zurückfällt. Wir fordern daher mit unserer Stellungnahme ebenfalls den Ausstieg aus diesem Steuerprojekt, um weitere unnötige neue Bürokratie zu verhindern.
 
Lesen Sie dazu auch den LinkedIn-Post von Thomas Richter. 

mehr
bastian.hammer@bvi.de

+49 69 15 40 90 229

27.2.2025

EU-Kommission schlägt wesentliche Anpassungen der EU-Regeln zur Nachhaltigkeit vor

Die EU-Kommission hat das EU-Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der EU-Regeln und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit („Omnibus I“) vorgestellt.

Die EU-Kommission hat das EU-Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der EU-Regeln und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit („Omnibus I“) vorgestellt. Dieses umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:

  • Vorschlag einer EU-Richtlinie zur Änderung der CSRD, CSDDD und der EU-Richtlinien für Prüfung und Rechnungslegung
  • Vorschlag zur Verschiebung bestimmter Umsetzungsfristen für CSRD und CSDDD
  • EU-Konsultation zur Änderung der delegierten Rechtsakte unter der Taxonomie-VO

Begleitend wurde ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen veröffentlicht, der die Hintergründe der Änderungen und die vorgeschlagenen Ansätze erläutert. Weitere Unterlagen wie FAQs und Presseinformationen finden Sie auf der Internetseite der EU-Kommission.

Die Vorschläge zur CSRD beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Änderungen mit Relevanz für die Fondsbranche:
- Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nur noch große Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten betreffen;
- Für Unternehmen, die nicht der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, schlägt die Kommission einen abgeschwächten Berichtsstandard zur freiwilligen Anwendung vor, den sie als delegierten Rechtsakt erlassen möchte,
- Für KMUs in den Wertschöpfungsketten großer berichtspflichtiger Unternehmen soll ein Mechanismus greifen, der sie vor zusätzlichen Berichtspflichten schützt, die über den freiwilligen Standard hinausgehen,
- Sektorspezifische Standards sollen abgeschafft werden,
- Große Unternehmen und Unternehmensgruppen, die nach CSRD berichtspflichtig sind, aber Nettoumsatzerlöse von weniger als 450 Mio. Euro erzielen, sollen nur einer „Opt-In“-Regelung zur Berichterstattung nach Art. 8 Taxonomie-VO unterliegen.

In der CSDDD soll die Überprüfungsklausel zur Einbeziehung der Finanzdienstleistungen und des Investmentgeschäfts in die Sorgfaltspflichten zur Nachhaltigkeit gestrichten werden. Die materiellen Anforderungen sollen im Wesentlichen an den Standard des deutschen LkSG angeglichen werden (Fokus der Prüfung auf direkte Zulieferer, Abschwächung der Vorgaben zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen, Verzicht auf zivilrechtliche Haftung). 

Die Umsetzung der CSRD für große nicht börsennotierte Unternehmen / Unternehmensgruppen soll um zwei Jahre verschoben werden. Die Berichtspflichten sollen erstmals für Geschäftsjahre greifen, die am bzw. nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Die Umsetzung der CSDDD in nationales Recht soll ein Jahr später als bisher, sprich bis zum 26. Juli 2027 erfolgen; die Sorgfaltspflichten sollen in der Praxis erstmals für Geschäftsjahre mit Beginn am bzw. nach dem 1. Januar 2029 Anwendung finden.

mehr
magdalena.kuper@bvi.de

+49 69 15 40 90 263

26.2.2025

Kryptowerte-Investments: BaFin-Rundschreiben zu Pflichten von Verwahrstelle und KVG

Die BaFin hat den Entwurf eines Rundschreibens zu den Pflichten von Verwahrstelle und KVG bei in Kryptowerte investierenden Investmentvermögen zur Konsultation …

Die BaFin hat den Entwurf eines Rundschreibens zu den Pflichten von Verwahrstelle und KVG bei in Kryptowerte investierenden Investmentvermögen zur Konsultation gestellt.

Mit dem Rundschreiben konkretisiert sie die aufsichtsrechtlichen Anforderungen an KVG und Verwahrstellen bei einer Direktanlage in Kryptowerte. 

Neben Spezial-AlF ohne feste Anlagebedingungen und Spezial-AlF mit festen Anlagebedingungen können seit Inkrafttreten des Zukunftsfinanzierungsgesetzes auch Sonstige inländische Publikums-AIF (§ 221 KAGB) sowie geschlossene Publikums-AIF (§ 261 KAGB) direkt in Kryptowerte investieren.

mehr
tim.kreutzmann@bvi.de

+49 69 15 40 90 244

25.2.2025

Zurückweisung von Einsprüchen und Änderungsanträgen zur Besteuerung von Erstattungszinsen

Das Bundesministerium der Finanzen weist mit der beigefügten Allgemeinverfügung​​​​​​​ Einsprüche und Änderungsanträge bezüglich der Besteuerung von Erstattungs…

Das Bundesministerium der Finanzen weist mit der beigefügten Allgemeinverfügung Einsprüche und Änderungsanträge bezüglich der Besteuerung von Erstattungszinsen nach § 233a AO zurück. Betroffen von dieser Allgemeinverfügung sind alle am 20. Februar 2025 anhängigen und zulässigen Einsprüche sowie Anträge, die sich gegen die Festsetzung bestimmter Steuerarten, zum Beispiel Körperschaftssteuer und Gewerbesteuer-Messbetrag, richten. Die in der Verfügung aufgeführten Entscheidungen bekräftigen die Verfassungsmäßigkeit der Besteuerung von Erstattungszinsen. 

Konsequenz:
Sämtliche Einsprüche oder Anträge, soweit diese die Besteuerung der Erstattungszinsen als verfassungswidrig würdigen, werden zurückgewiesen. Ein Einspruch gegen eine Allgemeinverfügung ist nicht möglich; lediglich der Gang der Klage beim zuständigen Finanzgericht ist zulässig.

mehr
marco.simon@bvi.de

+49 69 15 40 90 267


Ältere Nachrichten finden Sie im Archiv

Informationen exklusiv für unsere Mitglieder. Die Weitergabe und Vervielfältigung dieser Nachrichten sowie Verwertung und Mitteilung des Inhalts an Nicht-Mitglieder des BVI sind unzulässig. Sämtliche Rechte sind vorbehalten. Diese Nachrichten sind mit größter Sorgfalt erstellt. Die Angaben beruhen auf Quellen, die wir für zuverlässig halten, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir jedoch keine Gewähr übernehmen können.