Deutscher Fondsverband

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29.7.2026

EuroCTP ist offiziell Anbieter des EU-Aktientickers

Die EU-Aufsichtsbehörde ESMA hat EuroCTP als offiziellen Anbieter in der EU für den Aktien/ETF-Ticker zugelassen. Das Unternehmen wird den operativen Betrieb am…

Die EU-Aufsichtsbehörde ESMA hat EuroCTP als offiziellen Anbieter in der EU für den Aktien/ETF-Ticker zugelassen. Das Unternehmen wird den operativen Betrieb am 14. September 2026 aufnehmen. Mit dem Ticker werden für die Fondsbranche langjährige Kernforderungen umgesetzt: Der CT schafft erstmals einen konsolidierten Überblick über Preise und Handelsaktivitäten in europäischen Aktien und ETFs, stärkt die Transparenz, den Wettbewerb und unterstützt die Integration der europäischen Kapitalmärkte. Zudem eröffnet der CT der Fondsbranche die Möglichkeit, bestehende Marktdatenbezüge zu überprüfen und teilweise durch europäische Tape-Daten zu ergänzen oder zu ersetzen. Dies kann tendenziell zu sinkenden Marktdatenausgaben führen. 

Die Zulassung für gilt für fünf Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist mit dem Tag der Aufnahme des operativen Betriebs. EuroCTP unterliegt dabei der direkten Aufsicht der ESMA.

Die ESMA fordert die Datenlieferanten und andere Marktteilnehmer auf, ihr hohes Maß an Zusammenarbeit mit EuroCTP aufrechtzuerhalten, um einen reibungslosen und fristgerechten Start der Aktivitäten rund um den Ticker sicherzustellen.

Die BVI-Mitglieder werden gebeten, mit EuroCTP den zeitnahen Abschluss von Datenlieferverträgen zu prüfen

Wir streben eine breite, freiwillige Nutzung der CTPs durch unsere Mitglieder an, um eine politische Diskussion über die Verpflichtende Nutzung der drei CTPs ab 2030 zu vermeiden.

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24.7.2026

EU-Marktintegrationspaket: Wo stehen die Verhandlungen zu Handel und Marktinfrastruktur?

Die Details zu den Beratungen im EU-Rat und im Parlament sowie unsere Position haben wir hier zusammengestellt.

  
Die Details zu den Beratungen im EU-Rat und im Parlament sowie unsere Position haben wir hier zusammengestellt.

Im EU-Rat haben die sechs führenden Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Spanien und Polen) auf Initiative der Börsen in der EU eine Diskussion angestoßen, wonach angeblich immer mehr Aktiengeschäfte außerhalb regulierter und transparenter Handelsplätze über sogenannte Systematische Internalisierer (SIs) abgewickelt werden. Die Arbeitshypothese lautet: Der Anteil des Handels an Börsen ist von 2022 bis 2025 von 35 auf 27 Prozent gesunken und der Anteil des außerbörslichen Handels von 5 auf 10 Prozent gestiegen. Die sechs Länder fordern daher strengere Transparenz- und Offenlegungspflichten für SIs und wollen mehr Handel und Liquidität zurück auf öffentliche Handelsplätze verlagern. 

Derzeit werden im EU-Rat folgende Überlegungen erörtert: 

•    SIs sollen bei der Ausführung von „SI-Retail-Aufträgen“ in Aktien, die der Aktienhandelspflicht unterliegen, eine spürbare Preisverbesserung gewähren. Die angemessene Mindesthöhe dieser Preisverbesserung sollte auf Grundlage einer Folgenabschätzung der EU-Kommission festgelegt werden.
•    Die Nachhandelstransparenz von Aktiengeschäften, die von SIs bis zu einer bestimmten Größenordnung ausgeführt werden, sollte verbessert werden. 
•    Verbesserte Preisbildungsmechanismen sollen von einer höheren Transparenz des Handels an den Börsen profitieren. Daher könne eine Vereinfachung des Waiver-Regimes unnötige Komplexität reduzieren und eine einheitlichere regulatorische Anwendung in den verschiedenen Rechtsordnungen fördern. 

Der BVI lehnt Eingriffe in die Marktstruktur ab. Statt Handelsmodelle wie SIs stärker zu regulieren, sollte die Politik den Fokus auf mehr Markttransparenz und eine Verbesserung des Datenzugangs – insbesondere durch ein hochwertiges Consolidated Tape – legen. Darüber hinaus lehnen wir ab, „SI-Retail-Aufträge“ anhand einer bestimmten Handelsgröße zu definieren. Wenn politisch eine Verlagerung von Kleinanlegeraufträgen unvermeidbar wird, sollte dies nur für klar definierte und gekennzeichnete Kleinanlegerorders geben. Kleine SI-Trades sind häufig keine Retail-Geschäfte, sondern aufgesplittete institutionelle Aufträge, die marktschonend im SI abgewickelt werden. Auch lehnen wir eine SI-Kennzeichnungspflicht mit Hilfe des individuellen MIC-Codes ab.  

Im EU-Parlament unterstützt der Berichterstatter Markus Ferber weitestgehend die Vorschläge der sechs Länder für die Handelsthemen. Er hat daher entsprechende Änderungsvorschläge vorgelegt. 

Der BVI lehnt die Vorschläge des Berichterstatters ab und unterstützt in Absprache mit der EU-Kommission folgende Änderungen:

•    Die drei Anbieter der Consolidated Tapes (CTP) können ihren Kunden nicht das volle Nutzungsrecht an den CTP-Daten verschaffen. Soweit diese Rechte bei den Datenquellen, insbesondere den Börsen, verbleiben, müssten CTP-Nutzer Datennutzungsverträge direkt mit den Datenquellen abschließen. Das behindert allerdings den Erfolg der drei CTPs. Daher haben wir einen Änderungsantrag eingereicht, wonach die Tickerdaten in sämtlichen nachgelagerten Anwendungen und „für alle Zwecke“ genutzt werden sollten. 
•    Der Ticker sollte das vollständige Orderbuch der „Central Limit Order Book Venues“ umfassen und nicht auf die Preisstufen eins bis fünf beschränkt sein. Ein CT mit begrenzter Markttiefe würde nur ein unvollständiges Bild der verfügbaren Marktliquidität vermitteln und könnte daher das Ziel, die Transparenz und Preisbildung auf den EU-Märkten zu verbessern, verfehlen.
•    Für den Derivateticker fordern wir auch die Abbildung der börslichen Derivate. 
•    Der Aktienticker soll auch eine EU-Indexfamilie anbieten. Das stärkt die Attraktivität der EU als Investitionsstandort, indem sie einen einheitlichen, transparenten und umfassenden Referenzindex für alle börsennotierten Unternehmen in der EU schafft.
 

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22.7.2026

Referentenentwurf für die Frühstartrente veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Juli 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente veröffentlicht. Der Entwu…

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Juli 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente veröffentlicht. Der Entwurf orientiert sich im Wesentlichen an den bereits veröffentlichten Eckpunkten.

Das sind die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr sollen monatlich 10 Euro aus dem Bundeshaushalt in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden. Eltern können für ihr Kind ein entsprechendes Depot bei einem Anbieter eröffnen.
  • Die Regelung gilt erstmals für Kinder, die im Jahr 2026 oder am 31. Dezember 2025 das 6. Lebensjahr vollenden. Für ältere Kinder ist die Eröffnung eines Selbstzahlerdepots möglich.
  • Zusätzlich zu den staatlichen Einzahlungen können private Beiträge von bis zu 6.840 Euro pro Jahr geleistet werden.
  • Die Frühstartrente ist auf sogenannte Standardprodukte beschränkt, die alle Anbieter der geförderten Altersvorsorge anbieten müssen. Für diese gilt ein Kostendeckel von 1 Prozent.
  • Nach Erreichen der Volljährigkeit sollen die Verträge nahtlosen in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge übergehen.
  • Erträge bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Das geförderte Kapital kann grundsätzlich erst ab dem 65. Lebensjahr ausgezahlt werden. Die Auszahlungen werden voll besteuert.
  • Für Kinder, deren Eltern kein individuelles Depot abschließen, werden die Beiträge kollektiv am Kapitalmarkt angelegt. Die Verwaltung soll durch die Deutsche Bundesbank erfolgen. Die kollektive Anlage erfolgt weltweit diversifiziert und ausschließlich in Aktien bzw. Aktienfonds.
  • Das angesparte Kapital aus der kollektiven Anlage kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in ein Altersvorsorgedepot überführt werden. Nicht abgerufene Gelder sollen an den Staatshaushalt zurückfallen.
  • Zur Förderung der finanziellen Bildung sollen die Anbieter altersgerechte Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung und zu den Kosten bereitstellen. Für die kollektive Anlage ist ebenfalls eine öffentliche Berichterstattung vorgesehen. Sie soll voraussichtlich über eine Website erfolgen.
  • Darüber hinaus enthält der Entwurf Änderungen am Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. Unter anderem soll für Standarddepot-Verträge keine Beratungspflicht bestehen. Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nicht erhoben werden.


Dazu sagt BVI-Hauptgeschäftsführer Thomas Richter:

„Die Frühstart-Rente schafft den breiten Einstieg der Bevölkerung in die private kapitalgedeckte Altersvorsorge. Der nahtlose Übergang in das Altersvorsorgedepot sorgt dafür, dass die nächste Generation flächendeckend über Fonds für das Alter vorsorgen wird. Die staatliche Auffanglösung für Kinder, deren Eltern kein Produkt auswählen, widerspricht jedoch dem Ziel der Finanzbildung. Wer den Staat für sich anlegen lässt, beschäftigt sich nicht selbst mit der Kapitalanlage und lernt damit nicht hinzu.”

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21.7.2026

EU-Aufsicht: T+1 hat höchste Priorität

Die europäische Aufsichtsbehörde ESMA appelliert an alle relevanten Marktteilnehmer (unter anderem Assetmanager), T+1 mit höchster Priorität umzusetzen.

Die europäische Aufsichtsbehörde ESMA appelliert an alle relevanten Marktteilnehmer (unter anderem Assetmanager), T+1 mit höchster Priorität umzusetzen. Zwar zeigten die bisherigen Umfragen der T+1-Industrie-Arbeitsgruppen ein wachsendes Bewusstsein für die Umstellung, die tatsächliche Umsetzungsreife in den einzelnen Marktsegmenten und Unternehmen sei allerdings noch sehr unterschiedlich.

Die ESMA weist in ihrer Position auf folgende Umsetzungsfristen hin: 

- Einführung schneller und standardisierter Prozesse für Trade Allocation und Confirmation ab dem 7. Dezember 2026
- Vollständige T+1-Implementierung bis zum 11. Oktober 2027 (z.B. Optimierung der Settlement-Prozesse, Frühzeitige Instruktion der Geschäfte) 

Die Behörde erwartet, dass alle betroffenen Unternehmen elektronische Prozesse zur Trade Allocation und Confirmation sowie korrekte SSI-Referenzdaten verwenden. Auch sollten die Marktteilnehmer ihre Vorbereitung nicht nur isoliert durchführen: Neben der eigenen Organisation muss auch die Bereitschaft und die Testfähigkeit entlang der gesamten Wertschöpfungskette (Handelsplätze, Broker, Verwahrstellen, CSDs, Outsourcing-Dienstleister) frühzeitig überprüft werden. Umfangreiche Tests sollten bald beginnen, um Fehler frühzeitig zu identifizieren und Risiken zum Go-live zu reduzieren.

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13.7.2026

ESMA startet Datensammlung für den ESAP

Die ESMA hat die ersten Datensammlungen für den European Single Access Point (ESAP) gestartet.

Die ESMA hat die ersten Datensammlungen für den European Single Access Point (ESAP) gestartet. Ab sofort beginnen die sogenannten nationalen Sammelstellen bzw. Aufsichtsbehörden, Informationen und Metadaten an den ESAP zu übermitteln. Die Plattform soll der Öffentlichkeit spätestens ab Juli 2027 zur Verfügung stehen und den Zugang zu Unternehmens- und Produktinformationen in Europa erleichtern.

In der nun gestarteten ersten Implementierungsphase werden folgende Informationen an den ESAP übermittelt:

  • Finanzberichte, insbesondere Jahres- und Halbjahresfinanzberichte börsennotierter Unternehmen (EU-Transparenzrichtlinie),
  • Informationen zu Wertpapierprospekten (EU-Prospektverordnung),
  • veröffentlichungspflichtige Netto-Leerverkaufspositionen (EU-Leerverkaufsverordnung).

Die übermittelten Daten werden von den Unternehmen zunächst von den zuständigen nationalen Sammelstellen erfasst und anschließend an den ESAP weitergeleitet.

In Deutschland werden die Informationen nach der EU-Transparenzrichtlinie über das Unternehmensregister (hier der Bundesanzeiger) als nationale Sammelstelle an den ESAP übermittelt. Für Informationen nach der EU-Prospektverordnung übernimmt die BaFin diese Funktion. Prospekte, Nachträge und weitere prospektbezogene Dokumente werden damit künftig nicht nur über die bestehende Prospektaufsicht, sondern zugleich auch über den ESAP zugänglich sein. Im Bereich der EU-Leerverkaufsverordnung können die Informationen sowohl über die BaFin als auch über das Unternehmensregister (hier der Bundesanzeiger) an den ESAP übermittelt werden.

In den kommenden zwölf Monaten soll so ein substanzieller Datenbestand im ESAP aufgebaut werden, bevor die Plattform im Juli 2027 für die Öffentlichkeit freigeschaltet wird. In den Folgejahren wird der Umfang der verfügbaren Daten dann schrittweise erweitert. Vorgesehen ist insbesondere die Einbindung zahlreicher weiterer Offenlegungsanforderungen aus dem Finanzmarkt- und Nachhaltigkeitsbereich. Dazu zählen unter anderem ab Januar 2028:

  • Nachhaltigkeitsberichterstattung von Unternehmen (CSRD) sowie Information zu nachhaltigen Finanzprodukten (SFDR, abhängig vom SFDR-Review)
  • Fonds- und Wertpapierinformationen.

Das Ziel des ESAPs ist ambitioniert: Investoren, Finanzmarktteilnehmer, Wissenschaftler und die breite Öffentlichkeit sollen künftig über eine einzige EU-Plattform kostenlosen Zugang zu Finanz- und Nachhaltigkeitsinformationen europäischer Unternehmen sowie über Finanzmarktprodukte erhalten. Bislang sind diese Daten über zahlreiche nationale Register, Unternehmenswebseiten und Datenanbieter verstreut.

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