Deutscher Fondsverband

© Jotily, Getty Images - Lizenziert gemäß Canva Ltd. Lizenzbedingungen
12.10.2026

EBA veröffentlicht finale Leitlinien zum Drittparteien-Risikomanagement

Die neuen Leitlinien der EBA gehen über die bisherigen Auslagerungs-Leitlinien aus dem Jahr 2019 hinaus: Sie verfolgen einen ganzheitlichen Ansatz für das Risik…

Die neuen Leitlinien der EBA gehen über die bisherigen Auslagerungs-Leitlinien aus dem Jahr 2019 hinaus: Sie verfolgen einen ganzheitlichen Ansatz für das Risikomanagement bei Dritten sowohl im Bereich der IKT- als auch der Nicht-IKT-Dienstleistungen. Dabei decken sie den gesamten Lebenszyklus der entsprechenden Vereinbarungen ab, einschließlich Risikobewertung und Sorgfaltsprüfung, Vertragsabschluss, Untervergabe, Überwachung, Dokumentation und Ausstiegsstrategien.

Gegenüber der Konsultationsfassung hat die EBA zahlreiche Praxis- und Proportionalitätsbedenken aufgegriffen, die wir in unserer Stellungnahme und in Gesprächen mit der EBA adressiert hatten. Das entnehmen Sie der Änderungsfassung.

Für unseren Mitgliederkreis gelten die EBA-Leitlinien unmittelbar für mittlere Wertpapierinstitute. Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs) sind dagegen grundsätzlich nicht direkt erfasst. Für KVGs innerhalb einer Banken- oder Wertpapierfirmengruppe können sich jedoch mittelbare Auswirkungen aus der Anwendung der Leitlinien auf konsolidierter Ebene ergeben. Die EBA hebt jedoch hervor, dass dabei auch die sektorspezifischen Anforderungen für OGAW- und AIFM-Unternehmen zu berücksichtigen sind. Nach Aussage der EBA sollen mit ihren Leitlinien keine neuen Dokumentationspflichten für den Fondsbereich entstehen.

Die EBA hat im Vergleich zum Entwurf auch die einzubeziehenden Dienstleistungen reduziert. So sind unter anderem regulierte Finanzdienstleistungen und Finanztransaktionen zwischen beaufsichtigten Unternehmen ausgenommen. IKT-Drittdienstleistungen, die DORA unterliegen, werden ebenfalls nicht von den Leitlinien erfasst. Das Drittparteien-Risikomanagement soll allerdings möglichst integriert ausgestaltet werden, etwa bei Governance, Registern, der Klassifizierung kritischer und wichtiger Funktionen sowie der Risikosteuerung. 

Für die betroffenen Unternehmen bringen die Leitlinien spürbare Erleichterungen. Die EBA konzentriert die Anforderungen stärker auf kritische und wichtige Funktionen und reduziert die Pflichten bei Unterbeauftragungen und Dokumentation. Auch das weiterhin vorgesehene Register für Nicht-IKT-Dienstleistungen wurde deutlich vereinfacht und stärker an DORA angeglichen. Dadurch kann es mit dem DORA-Register zusammengeführt werden.

Handlungsbedarf dürfte für betroffene Unternehmen vor allem bei der Identifikation kritischer Funktionen bei Nicht-IKT-Dienstleistungen, der Integration der Register, der Dokumentation von Drittparteirisiken sowie der Überprüfung von Konzentrations- und „Empty-Shell“-Risiken bestehen. 

Die Leitlinien werden nun noch in die EU-Amtssprachen übersetzt. Die bisherigen EBA-Auslagerungs-Leitlinien werden dann aufgehoben. Für bestehende Verträge besteht grundsätzlich eine Übergangsfrist von zwei Jahren. Für Verträge, die kritische oder wichtige Funktionen unterstützen und nach zwei Jahren noch nicht vollständig angepasst sind, muss ein Dialog mit der zuständigen Aufsicht geführt werden. Für nicht-kritische Dienstleistungen ist eine flexiblere Anpassung insbesondere im Zuge von Vertragsverlängerungen vorgesehen.

mehr
peggy.henrich@bvi.de

+49 69 15 40 90 257

8.10.2026

Deutsche ETF-Anleger setzen auf globale Standardindizes

Deutsche Anleger hielten Ende Juni 2026 ETF-Anteile im Wert von 697 Milliarden Euro, fast 200 Milliarden Euro mehr als ein Jahr zuvor.

Deutsche Anleger hielten Ende Juni 2026 ETF-Anteile im Wert von 697 Milliarden Euro, fast 200 Milliarden Euro mehr als ein Jahr zuvor. Rund 98 Prozent der Anlagen entfielen auf passive Strategien. Obwohl Anleger zwischen mehreren Tausend ETFs wählen können, konzentrieren sich ihre Bestände stark auf Produkte, die wenige marktkapitalisierungsgewichtete Standardindizes abbilden. Aktive ETFs spielen mit einem Anteil von 2,4 Prozent bislang nur eine Nebenrolle. Das zeigt der dritte Teil der Research-Serie zum deutschen ETF-Markt.

mehr

Besonders ausgeprägt ist die Konzentration bei Aktien-ETFs: Rund 30 Prozent der Anlagen entfallen auf die MSCI-World-Familie, weitere 13 Prozent auf den S&P 500. Insgesamt liegen zwei Drittel des Aktien-ETF-Vermögens in klassischen, marktbreiten Strategien. ESG-Produkte erreichen 13 Prozent, Sektor- und Themen-ETFs 9 Prozent und Faktorstrategien 6 Prozent. Zugleich vereinen die fünf größten Indexanbieter bei Aktien-ETFs 96 Prozent der Anlagen auf sich.

Auch im Anleihebereich konzentriert sich das Geschäft auf wenige Anbieter. Bloomberg ist mit einem Anteil von mehr als 50 Prozent unangefochtener Marktführer. Anders als bei Aktien gibt es jedoch keinen einzelnen Index mit einer dem MSCI World vergleichbaren Stellung. Rund 70 Prozent des Renten-ETF-Vermögens entfallen auf Euro-Indizes. Bei US-Dollar-Indizes sind zudem rund 35 Prozent der Anlagen währungsgesichert.

markus.michel@bvi.de

+49 69 15 40 90 242

7.10.2026

BaFin: Aufsicht sieht mehrere Methoden zur Behandlung der CSDR-Strafgebühren in der Fondsbranche

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem BVI ihre abschließende Bewertung zur Nutzung der CSDR-Strafgebühren in der Fondsbranche über…

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem BVI ihre abschließende Bewertung zur Nutzung der CSDR-Strafgebühren in der Fondsbranche übermittelt. Dem vorausgegangen waren mehrere Gespräche zwischen der BaFin, Kapitalverwaltungsstellen, Verwahrstellen und dem BVI. 

Die Bafin legt sich derzeit auf keine Methode fest und tendiert zu einem „fondsneutralen“ Ansatz. Sie hält aber die anderen im Markt etablierten Methoden (Brutto- und Nettomethode sowie das „Sorglos-Modell“) für ebenfalls vertretbar. Nach ihrer Auffassung wäre ein verbindliches Statement zugunsten einer bestimmten Methode zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sachgerecht, da 

  • zivilrechtlich ungeklärt ist, ob das Investmentvermögen einen Anspruch auf die Pönale hat (),
  • die Frage auf europäischer Ebene für alle Mitgliedstaaten nicht einheitlich geklärt ist,
  • ein verbindliches Statement der Bafin für eine bestimmte Methode dazu führen würde, dass die Verwahrstellen und KVGs mit entsprechendem Aufwand ihre Verfahren auf eine von der Bafin vorgegebene Methode umstellen müssten, ohne dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt klar ist, welche Methode sich auf europäischer Ebene durchsetzen bzw. national unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu bevorzugen ist.  
     

Die Bafin folgt damit unserer Auffassung, wonach sich die derzeit am Markt verwandten drei Abrechnungssysteme etabliert haben.  Eine Umstellung zum Beispiel auf die Bruttomethode hätte in der Fondsbranche zu einem hohen operativen Aufwand ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Settlementeffizienz geführt.

mehr
felix.ertl@bvi.de

+49 69 15 40 90 262

7.10.2026

Der Countdown läuft: Noch ein Jahr bis zur T+1-Umstellung in der EU – Interview mit Thomas Richter

Am 11. Oktober 2027 wird die Frist für die Wertpapierabwicklung in Europa von T+2 auf T+1 verkürzt. Für die Fondsbranche bedeutet das die größte operative Umste…

Am 11. Oktober 2027 wird die Frist für die Wertpapierabwicklung in Europa von T+2 auf T+1 verkürzt. Für die Fondsbranche bedeutet das die größte operative Umstellung seit Jahren. Warum die Reform weit mehr ist als ein technisches Projekt, welche Chancen sie bietet und worauf es jetzt ankommt, erklärt Thomas Richter im Interview (deutsch / englisch).

mehr
christiane.lang@bvi.de

+49 69 15 40 90 234

1.10.2026

BVI mit neuem Vorstand

Die Mitglieder des BVI haben in ihrer Mitgliederversammlung turnusgemäß den neuen Vorstand für die nächsten zwei Jahre gewählt.

Die Mitglieder des BVI haben in ihrer Mitgliederversammlung turnusgemäß den neuen Vorstand für die nächsten zwei Jahre gewählt (Pressemitteilung).
 

mehr
frank.bock@bvi.de

+49 69 15 40 90 239


Ältere Nachrichten finden Sie im Archiv

Informationen exklusiv für unsere Mitglieder. Die Weitergabe und Vervielfältigung dieser Nachrichten sowie Verwertung und Mitteilung des Inhalts an Nicht-Mitglieder des BVI sind unzulässig. Sämtliche Rechte sind vorbehalten. Diese Nachrichten sind mit größter Sorgfalt erstellt. Die Angaben beruhen auf Quellen, die wir für zuverlässig halten, für deren Richtigkeit und Vollständigkeit wir jedoch keine Gewähr übernehmen können.