Deutscher Fondsverband

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27.1.2026

BMF will Besteuerungsverfahren von Spezial-Investmentfonds vereinfachen

Das BMF will den Umfang der Feststellungserklärung für steuerbefreite Anleger stark reduzieren.

Das BMF will den Umfang der Feststellungserklärung für steuerbefreite Anleger stark reduzieren. Wir unterstützen diesen Plan als Schritt zur Bürokratieentlastung. Für diese Anlegergruppe gibt es keinen Mehrwert in der Ermittlung der Bemessungsgrundlagen, der Durchführung der Kapitalertragsteueranmeldungen und den teilweise mehrfachen Korrekturen dieser Angaben. Denn die Steuerbelastung ist bei einem Steuersatz von null Prozent unabhängig von der Bemessungsgrundlage immer null. Notwendige Informationen im Zusammenhang mit der Besteuerung deutscher Dividenden oder sonstiger inländischer Einkünfte sollten aus unserer Sicht jedoch immer bereitzustellen sein, um die Überprüfung der Besteuerung zu ermöglichen.

Mit dieser Reduzierung folgt die Bund-Länder-Gruppe unserem Vorschlag. Sie wird sich weitere Gedanken über Vereinfachungspotenziale für das Besteuerungsverfahren machen. Neben unserer Rückmeldung zu dem vorgeschlagenen „Institut für steuerbefreite Anleger“ schlagen wir erneut die Idee der „Delta-Korrektur“ im bestehenden Verfahren für alle Spezial-Investmentfonds vor.

Zum Hintergrund:
Das Besteuerungsregime für Spezial-Investmentfonds (§§ 26 ff InvStG) ist das für den deutschen Fondsmarkt wichtigste Besteuerungsregime. Ungefähr 85 Prozent der mehr als 4.400 deutschen Spezialfonds haben sich dafür entschieden. Durch die Wahl dieses Besteuerungssystems wird eine mit der Direktanlage vergleichbare Besteuerung ermöglicht. Die Ermittlung der Besteuerungsgrundlagen von Spezial-Investmentfonds ist sehr komplex und aufgrund der zunehmenden Verschachtelung der Strukturen auch sehr korrekturanfällig. Durch Aussagen von einzelnen Marktteilnehmern hatte das BMF den Eindruck gewonnen, dass mit der Einführung der elektronischen Feststellungserklärung keine große Notwendigkeit für eine Anpassung des Verfahrens mehr bestehen würde.

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bastian.hammer@bvi.de

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14.1.2026

November: Fonds fließen 14 Milliarden Euro zu

Die deutsche Fondswirtschaft erzielte im November Netto-Zuflüsse von 13,6 Milliarden Euro.

Die deutsche Fondswirtschaft erzielte im November Netto-Zuflüsse von 13,6 Milliarden Euro. Davon entfallen 7,4 Milliarden Euro auf offene Spezialfonds, 6,1 Milliarden Euro auf offene Publikumsfonds und 0,4 Milliarden Euro auf geschlossene Fonds. Aus Mandaten zogen Anleger netto 0,3 Milliarden Euro ab.

Bei den offenen Publikumsfonds stehen Aktienfonds an der Spitze der Absatzliste. Von den 4,0 Milliarden Euro neu investierten Geldern flossen 3,4 Milliarden Euro in Aktien-ETFs. An zweiter Stelle folgen Rentenfonds mit 2,1 Milliarden Euro, insbesondere in Fonds mit Schwerpunkt auf Unternehmensanleihen und kurzlaufenden Euro-Anleihen. Aus Sachwertefonds zogen Anleger 0,6 Milliarden Euro ab.

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In den ersten elf Monaten des Jahres 2025 verzeichneten die Fondsgesellschaften ein Neugeschäft von 120 Milliarden Euro. Zum Vergleich: Zwischen Januar und November 2024 summierten sich die Mittelzuflüsse auf 47 Milliarden Euro.

In offene Publikumsfonds flossen bis Ende November 2025 rund 81 Milliarden Euro, darunter 53 Milliarden Euro in ETFs. Das ist der höchste Zufluss seit 2021, als sie im gleichen Zeitraum einen Netto-Absatz von 105 Milliarden Euro verbuchten.

Offene Spezialfonds verzeichneten mit 41 Milliarden Euro fast doppelt so viel Netto-Neugeschäft wie in den ersten elf Monaten des Jahres 2024. Dabei zogen die Zuflüsse in offene Spezialfonds zuletzt an: Im Oktober und November übertraf der Absatz in Spezialfonds den der Publikumsfonds.

Per Ende November 2025 verwaltete die Fondsbranche 4,8 Billionen Euro für Anleger in Deutschland. Davon entfallen 2,3 Billionen Euro auf offene Spezialfonds, 1,8 Billionen Euro auf offene Publikumsfonds und 0,7 Billionen Euro auf Mandate.

Detaillierte Daten zum deutschen Fondsmarkt finden Sie in der Investmentstatistik und über die Statistik-Abfragen. Interaktive Grafiken mit Anbietervergleichen können Sie in der Grafikstrecke abrufen.

thomas.koop@bvi.de

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14.1.2026

BMF veröffentlicht Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2026

Das BMF hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2026 mit 3,20 Prozent veröffentlicht.

Das BMF hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2026 mit 3,20 Prozent veröffentlicht. Die Vorabpauschale für 2026 gilt beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 4. Januar 2027 – als steuerlich zugeflossen. Sie ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2026 zu ermitteln.

Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Die Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2026 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 3,20 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Mehr zur Vorabpauschale finden Sie hier.

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marco.simon@bvi.de

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13.1.2026

Kostenlos, nur solange Vorrat reicht: Fachpublikationen zum Kapitalanlagerecht und zur Investmentbesteuerung

Profitieren Sie von einer einmaligen Gelegenheit, Ihre Fachbibliothek zu erweitern.

Profitieren Sie von einer einmaligen Gelegenheit, Ihre Fachbibliothek zu erweitern. Im Rahmen einer Service-Aktion stellen wir Restexemplare folgender Publikationen im DIN-A5-Format zur kostenlosen Mitnahme zur Verfügung:

  • Kapitalanlagerecht 2018, Band 1 (ca. 580 Seiten): Kapitalanlagegesetzbuch

    Der KAGB-Text in der Fassung von 2018 berücksichtigt sieben Gesetzgebungsverfahren, die das KAGB seit der letzten Auflage im Jahr 2016 geändert haben. Neben dem ersten und zweiten Finanzmarktnovellierungsgesetz zählen hierzu Nebengesetze, die zum Teil nur redaktionelle oder marginale Änderungen betreffen. Dies sind das Gesetz zum Abbau verzichtbarer Anordnungen der Schriftform im Verwaltungsrecht des Bundes, das Gesetz zur Erleichterung der Bewältigung von Konzerninsolvenzen, das Finanzaufsichtsrechtergänzungsgesetz, das Gesetz zur Umsetzung der Vierten EU-Geldwäscherichtlinie sowie das Gesetz zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften.

  • Kapitalanlagerecht 2022, Band 2 (ca. 790 Seiten): Nationale und EU-Verordnungen

    Der Band berücksichtigt zahlreiche Änderungen bei einzelnen nationalen Rechtsverordnungen, die zum KAGB erlassen wurden. Zudem enthält der Band neue unmittelbar geltende EU-Verordnungen (z. B. die Delegierten Verordnungen zur AIFM-Richtlinie, zu Nachhaltigkeitsrisiken sowie zur PRIIPs- und Geldmarktfondsverordnung).

  • Kapitalanlagerecht 2022, Band 3 (ca. 820 Seiten): Sonstige EU-Rechtsquellen

    Der Band berücksichtigt Änderungen der AIFM- und OGAW-Richtlinie (z. B. im Hinblick auf den grenzüberschreitenden Vertrieb und zu den Befugnissen der ESMA) und enthält zahlreiche neue Leitlinien (z. B. zu Art. 25 AIFM-Richtlinie, zu Performance Fees, zu Liquiditätsstresstests, zur PRIIPs- und Geldmarktfondsverordnung)

  • Investmentbesteuerung 2023 (ca. 530 Seiten): Textsammlung

    Die Textsammlung enthält insbesondere folgende Texte (zum Teil in Auszügen): Investmentsteuergesetz (InvStG), Kapitalanlagegesetzbuch (KAGB), Einkommensteuergesetz (EStG), Körperschaftsteuergesetz (KStG), Außensteuergesetz (AStG), Gewerbesteuergesetz (GewStG), Umsatzsteuergesetz (UStG), REIT-Gesetz (REITG), Anwendungsschreiben zum InvStG (konsolidierte Fassung)

Die Exemplare können Sie bei uns im BVI in Frankfurt abholen. Wenn Sie Interesse haben, teilen Sie uns bitte kurz mit, welche Titel und Stückzahlen Sie benötigen. Wir reservieren die Exemplare gerne für Sie. Die Restbestände werden nach dem Prinzip „First come, first served“ vergeben.
 

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mizgin.kutluay@bvi.de

+49 69 15 40 90 254

22.12.2025

ESMA veröffentlicht aktualisierte Leitlinien zu den LMTs

Die ESMA hat die Leitlinien zu den Liquiditätsmanagementinstrumenten (LMTs) aktualisiert.

Die ESMA hat die Leitlinien zu den Liquiditätsmanagementinstrumenten (LMTs) aktualisiert. Dies war notwendig, weil die von der EU-Kommission im November 2025 veröffentlichten Entwürfe der technischen Regulierungsstandards (RTS) eine Reihe von Änderungen vorsehen. Diese wirken sich auch auf die Leitlinien aus, die die EU-Behörde bereits im April 2025 verabschiedet hatte.

Die Änderungen an den Leitlinien betreffen allein die durch die RTS-Entwürfe eingeführten neuen Methoden bei der Rücknahmebeschränkung auf Anlegerebene des AIFs und die flexibleren Ansätze zur Berücksichtigung der Transaktionskosten bei den Anti-Verwässerungs-LMTs (ADTs). Die ESMA hat keine weitere Konsultation zu diesen Änderungen durchgeführt und hält es für wichtig, die überarbeiteten Leitlinien vor Inkrafttreten der RTS-Entwürfe zu veröffentlichen, um sicherzustellen, dass die Unternehmen rechtzeitig die entsprechenden Leitlinien erhalten. Die ESMA wird prüfen, ob vor Inkrafttreten der RTS weitere Anpassungen der Leitlinien erforderlich sind.

Wir werden die neuen Leitlinien im weiteren Umsetzungsverfahren bei der Erstellung von BVI-Mustern entsprechend berücksichtigen. 

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peggy.steffen@bvi.de

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