Deutscher Fondsverband

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30.6.2026

BaFin: Erfordernis einer Erlaubniserweiterung bei Kreditvergabe

Die BaFin hat uns über ihre Verwaltungspraxis zur Notwendigkeit einer Erlaubniserweiterung bei der beabsichtigten Vergabe von Krediten durch AIF informiert.

Die BaFin hat uns über ihre Verwaltungspraxis zur Notwendigkeit einer Erlaubniserweiterung bei der beabsichtigten Vergabe von Krediten durch AIF informiert. In folgenden Fällen ist danach eine Erlaubniserweiterung notwendig:

  1. Wenn bisher keine Erlaubnis erteilt wurde, die die Gewährung von Gelddarlehen oder Gesellschafterkrediten beinhaltet.
  2. Wenn bisher lediglich die Vergabe von Gesellschafterkrediten möglich war, auch ohne, dass dies explizit aus dem Erlaubnisbescheid hervorging (vgl. § 284 Abs. 5 KAGB a.F., § 240, § 261 Abs. 1 Nr. 8 a.F., § 285 Abs. 3 a.F.  KAGB) und nun (auch) Kredite an Dritte vergeben werden sollen.
  3. Wenn erstmals durch ein offenes Investmentvermögen Kredite an Dritte vergeben werden sollen, auch wenn die KVG über eine Erlaubnis zur Vergabe von Gelddarlehen nach § 285 Abs. 2 KAGB a.F. verfügt.


Soweit von einer KVG verwaltete Investmentvermögen bereits bis zum Inkrafttreten des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes (FRiG) zur Vergabe von Gesellschafterdarlehen berechtigt waren, auch ohne, dass dies explizit aus dem Erlaubnisbescheid hervorging (§ 284 Abs. 5 KAGB a.F., § 240 KAGB, § 261 Abs. 1 Nr. 8 a.F., § 285 Abs. 3 a.F.), dürfen weiterhin AIF verwaltet werden, die Gesellschafterdarlehen vergeben.

Diese Ausführungen finden Anwendung auf KVGs mit Erlaubnis, die Spezialinvestmentvermögen verwalten, und auf KVGs, die Publikums-AIF verwalten.

Aus Sicht der Bafin ist es notwendig, im Rahmen der Erlaubniserweiterung unter anderem die fachliche Eignung der Geschäftsleiter der KVG, Geschäftsplan, Organisation und Anlagestrategie im Hinblick auf die Kreditvergabe zu überprüfen. Mit Bezug auf § 30 Abs. 3a KAGB gilt dies insbesondere für die Vergabe von Fremdkrediten durch offene Investmentvermögen.

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30.6.2026

Ombudsstelle für Investmentfonds: Wolfgang Scheibel ist neuer Schlichter

Der BVI hat zum 1. Juli 2026 Wolfgang Scheibel, Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig a. D., als weiteren Schlichter der Ombudsstelle für Investmentfond…

Der BVI hat zum 1. Juli 2026 Wolfgang Scheibel, Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig a. D., als weiteren Schlichter der Ombudsstelle für Investmentfonds verpflichtet. Scheibel war 37 Jahre lang Richter, leitete fünf Jahre das Landgericht Braunschweig als Präsident und stand anschließend elf Jahre an der Spitze des OLG Braunschweig. 

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Er ist ein Experte der alternativen Streitbeilegung. Ein Schwerpunkt seiner richterlichen Arbeit lag in der gerichtsnahen Mediation. In rund 1.500 Gerichtsverfahren war er als richterlicher Mediator tätig und hat rund 600 Richter zu Gerichtsmediatoren ausgebildet. Die anderen Ombudsmänner der Verbraucherschlichtungsstelle des BVI sind Wolfgang Arenhövel und Antonius Fahnemann.

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29.6.2026

Das neue Jahrbuch „BVI 2026. Daten. Fakten. Perspektiven.“ ist da

Auf über 100 Seiten finden Sie Zahlen und Grafiken zum Fondsmarkt sowie ausgewählte Regulierungsthemen aus Berlin und Brüssel.

Auf über 100 Seiten finden Sie Zahlen und Grafiken zum Fondsmarkt sowie ausgewählte Regulierungsthemen aus Berlin und Brüssel:

  • Altersvorsorgereform: Durchbruch für die Fondswirtschaft
  • Steuerbremse endlich gelöst: Das Standortfördergesetz ist da
  • Die EU-Kapitalmarktunion – nur mit zentraler Aufsicht?
  • FiDA: Bärendienst für die Finanzindustrie in Europa
  • Marktinfrastruktur im Umbruch: Echtzeit-Ticker und T+1 nehmen Fahrt auf
  • Nachhaltigkeit: frischer Wind aus Brüssel

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25.6.2026

Rat stimmt seine Verhandlungsposition zur SFDR 2 ab

Der Rat hat im Ausschuss der Ständigen Vertreter die allgemeine Ausrichtung zur neuen Offenlegungsverordnung (SFDR 2) angenommen.

Der Rat hat im Ausschuss der Ständigen Vertreter die allgemeine Ausrichtung zur neuen Offenlegungsverordnung (SFDR 2) angenommen. Die abgestimmte Textfassung wird die Verhandlungsposition des Rats in den Trilogverhandlungen zur SFDR 2 bestimmen, die voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte unter der irischen Ratspräsidentschaft stattfinden werden.

Der Ratstext enthält aus unserer Sicht folgende wichtige Verbesserungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag, für die wir uns im Verfahren eingesetzt haben:

  • Eine Opt-Out-Möglichkeit aus dem System der Produktkategorien für AIFs, wenn diese ausschließlich für „geborene“ professionelle Anleger angeboten werden;
  • Anpassung der Ausschlüsse für fossile Energien für die Produktkategorie „Transition“: Die Ausschlüsse stellen jetzt auf Umsätze aus Gewinnung/Produktion von Kohle, Öl oder Gas ab und erfassen nicht den Vertrieb bzw. die Nutzung für Zwecke der Energieversorgung. Zudem wird eine Befreiung vom Ausschluss für Unternehmen gestattet, die mindestens 20 Prozent ihrer Investitionen in taxonomiekonforme Aktivitäten allokieren und eine Strategie zur Reduktion ihrer Scope-1 und Scope-2-Emissionen haben;
  • Öffnung der Produktkategorie „Transition“ für Investitionen in klassische Staatsanleihen bis zu 15 Prozent des Portfolios; allerdings soll die Öffnung nur für EU-Staatsanleihen gelten.

Der Rat verlangt zudem, dass Produkte nach Art. 7 und Art. 9 der SFDR 2 mindestens drei PAI-Indikatoren aus der standardisierten Liste auf Level 2 auswählen, um über ihre nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeit zu berichten. Produkte nach Art. 7, die von der Befreiung von fossilen Ausschlusskriterien Gebrauch machen, sollen zusätzlich den Anteil der Investitionen in den fossilen Energiesektor offenlegen. Sofern keines der standardisierten Indikatoren für die Nachhaltigkeits- bzw. Übergangsziele des Finanzprodukts relevant ist, soll die Nutzung alternativer Indikatoren erlaubt sein.

Im EU-Parlament finden derzeit Gespräche unter den Berichterstattern statt. Die Abstimmung im ECON ist für den 15. Juli 2026 geplant; die Bestätigung im Plenum könnte dann im September folgen. 

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17.6.2026

EU-Parlament veröffentlicht Berichtsentwürfe zur MISP

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) im EU-Parlament hat die Berichtsentwürfe zum Marktintegrations- und Aufsichtspaket (MISP) veröffentlicht.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung (ECON) im EU-Parlament hat die Berichtsentwürfe zum Marktintegrations- und Aufsichtspaket (MISP) veröffentlicht. Nach erster Durchsicht zeigen sich folgende Tendenzen:

1.Berichtsentwurf von Eero Heinäluoma (S&D- Sozialdemokratische Fraktion im EU-Parlament, Finnland) zur Master-Richtlinie

Der Entwurf sieht erhebliche Verschärfungen für OGAW- und AIF-Verwalter vor:

  • Stärkere Zentralisierung der Aufsicht: 
    Die ESMA soll die direkte Aufsicht über EU-Gruppen der OGAW-Verwalter und AIFM ausüben, die von wesentlicher Bedeutung für die EU sind. Betroffen wären Gruppen mit mehr als 150 Milliarden Euro verwaltetem Vermögen (AuM), die in mehr als einem Mitgliedstaat tätig sind. EU-Gruppen mit 50 bis 150 Milliarden Euro AuM soll die ESMA mindestens jährlich mit Fokus auf Anlegerschutz, Finanzstabilität und Marktintegrität überprüfen. Zudem soll die ESMA Kreditinstitute und Wertpapierfirmen in ihrer Funktion als Verwahrstelle unmittelbar beaufsichtigen.
  • Strengere Regeln für effiziente Portfolioverwaltung (EPM):
    Für die Nutzung der EPM-Techniken sollen verschärfte Transparenzpflichten und Risikomanagementanforderungen gelten. Mindestens 90 Prozent der Erträge aus EPM-Geschäften sollen dem Fonds zukommen; Gewinnbeteiligungen zugunsten des Verwalters oder anderer Gruppengesellschaften sollen untersagt werden.
  • Begrenzung variabler Vergütung (Bonuscap):
    Die variable Vergütung soll bei AIFM maximal 100 Prozent der fixen Vergütung betragen. Für OGAW sollen die Mitgliedstaaten diesen Schwellenwert weiter verschärfen können.
  • Makroprudenzielle Eingriffsmöglichkeiten:
    Aufsichtsbehörden sollen weitere Instrumente einführen können, um systemische Risiken bei AIFs zu steuern. Vorgesehen sind unter anderem Leverage-Limite und Stresstests für illiquide Anlagen.  
  • Keine Erleichterungen bei gruppeninternen Auslagerungen:
    Die Vorschläge der EU-Kommission für Erleichterungen bei gruppeninternen Auslagerungen sollen gestrichen werden.
     

2.Berichtsentwurf von Markus Ferber (EPP – Europäische Volkspartei, Deutschland) zur Master-Verordnung

Der Entwurf fällt differenzierter aus:

  • Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit:
    Die ESMA soll ein klares Wettbewerbsmandat bekommen: Sie soll bei ihrer Tätigkeit die Wettbewerbsfähigkeit sowie die internationale Attraktivität der EU-Kapitalmärkte berücksichtigen und die EU-Marktteilnehmer befähigen, mit Anbietern aus Drittstaaten im Wettbewerb zu bestehen. Zudem sollen die Behörden beim grenzüberschreitenden Fondsvertrieb keine doppelten Gebühren für identische Leistungen erheben dürfen.
  • Reform des Börsentickers (Consolidated Tape – CT) aufschieben:
    Ferber lehnt eine Reform oder Ausweitung des Aktien-CT zum jetzigen Zeitpunkt ab, da der Ticker noch nicht in Betrieb sei und Änderungen somit verfrüht und unverhältnismäßig seien. Er verweist auf eine spätere Evaluierung und schlägt vor, dass die ESMA bis zum 30. Juni 2029 eine umfassende Bewertung des CT für Aktien und ETFs vornehmen soll. 
    Wir lehnen diese Vorschläge ab. Gemeinsam mit EFAMA unterstützen wir den Vorschlag der EU-Kommission zur Ausweitung der Transparenz des CTP (CT Provider), namentlich die fünf Levels von Pre-trade-Daten sowie die Angabe des Handelsplatzes.
  • Stärkere Regulierung systematischer Internalisierer (SIs):
    Der Entwurf sieht unter anderem verpflichtende Mindestpreisverbesserungen für Transaktionen sowie strengere Transparenz- und Offenlegungspflichten vor.
    Wir bewerten diese Vorschläge kritisch, da sie das Angebot von SIs einschränken und die Ausführung größerer Orders beeinträchtigen könnten.

Weiteres Vorgehen
Andere Mitglieder des ECON können bis zum 16. Juli 2026 eigene Änderungsanträge zum MISP-Vorschlag einbringen. Wir werden die Entwürfe auf Basis der abgestimmten BVI-Positionen im Detail auswerten und weitere Schritte bei Bedarf in den zuständigen Gremien koordinieren.

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