Deutscher Fondsverband

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1.7.2026

BaFin konsultiert Verordnung über Prüfungsberichte von Kapitalverwaltungsgesellschaften

Die BaFin hat einen neuen Entwurf zur Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfBV) vorgelegt.

Die BaFin hat einen neuen Entwurf zur Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfBV) vorgelegt. Sie hatte bereits 2015 einen ersten Änderungsentwurf erarbeitet und diesen 2017 ergänzt, der jedoch nie verabschiedet wurde. Seit dieser Zeit haben sich eine Vielzahl von Gesetzen aufgestaut, die jetzt in der KAPrüfbV berücksichtigt werden müssen. Der Änderungsentwurf ist daher mit neuer Struktur entsprechend umfangreich und setzt Prüfpflichten im Zusammengang mit folgenden Gesetzen um:

  • OGAW-V-Umsetzungsgesetz iVm. Fondsrisikobegrenzungsgesetz in Bezug auf die Vergabe von Krediten und Investitionen in unverbriefte Darlehensforderungen
  • OGAW-V-Umsetzungsgesetz in Bezug auf den Whistleblowing-Prozess und die Vergütungssysteme der OGAW-KVG
  • Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2021, S. 2570) in Bezug auf die Prüfungspflicht für registrierte KVGs
  • Prüfungs- und Berichtspflichten infolge der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR), der Verordnung (EU) 2015/2365 (SFTR) und der Verordnung (EU) 2016/1011 (Benchmark-Verordnung) im Hinblick auf die Handelspflicht für MiFIR-Derivate, die finanziellen Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sowie für die Kontributoren von Eingabedaten und die Verwender von Referenzwerten.
  • Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG): Hier gleicht die BaFin die Berichterstattung über Pflichten der KVGs an die Berichterstattung über Pflichten der Kreditinstitute an.  
  • Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA): Anpassung der Regeln an die gestiegene Bedeutung von IKT-Systemen und deren Gefährdung aufgrund zunehmender Bedrohungslage
  • Prüfung, ob die Offenlegungspflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) und der Verordnung (EU) 2020/852 (EU-Taxonomieverordnung) eingehalten wurden.
  • Prüfpflichten in Bezug auf KVGs als Erbringer von Kryptowerte-Dienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2023/1114

Die BaFin beabsichtigt, Erfassungsbögen für Prüfungsfeststellungen einzuführen, die sich an die Gestaltung für Banken (PrüfbV) und für Wertpapierinstitute (WpIPrüfbV) anlehnen. Mit den Änderungen der bisherigen Anlage 1 und neuen Anlage 3 ergänzt die BaFin das Formblatt um Angaben zur geschäftlichen Entwicklung. Dies soll der Aufsicht die Verwertung der Daten künftig erleichtern. Aus Transparenzgründen sollen auch die Angaben im Formblatt um Angaben zu Darlehensforderungen ergänzt werden.

Darüber hinaus passt die BaFin die KaPrüfbV redaktionell sowie mit weiteren Klarstellungen an.

Die Änderungen sollen erstmals auf Prüfungsberichte von KVGs und Fonds anzuwenden sein, die zu dem Geschäftsjahr erstellt werden, das nach dem ersten Tag des auf die Verkündung der KAPrüfbV folgenden Quartals endet.

Wir haben Gelegenheit, innerhalb von einem Monat bis zum 31. Juli 2026 eine Stellungnahme abzugeben. Ihre Anmerkungen sind willkommen.

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30.6.2026

BaFin: Erfordernis einer Erlaubniserweiterung bei Kreditvergabe

Die BaFin hat uns über ihre Verwaltungspraxis zur Notwendigkeit einer Erlaubniserweiterung bei der beabsichtigten Vergabe von Krediten durch AIF informiert.

Die BaFin hat uns über ihre Verwaltungspraxis zur Notwendigkeit einer Erlaubniserweiterung bei der beabsichtigten Vergabe von Krediten durch AIF informiert. In folgenden Fällen ist danach eine Erlaubniserweiterung notwendig:

  1. Wenn bisher keine Erlaubnis erteilt wurde, die die Gewährung von Gelddarlehen oder Gesellschafterkrediten beinhaltet.
  2. Wenn bisher lediglich die Vergabe von Gesellschafterkrediten möglich war, auch ohne, dass dies explizit aus dem Erlaubnisbescheid hervorging (vgl. § 284 Abs. 5 KAGB a.F., § 240, § 261 Abs. 1 Nr. 8 a.F., § 285 Abs. 3 a.F.  KAGB) und nun (auch) Kredite an Dritte vergeben werden sollen.
  3. Wenn erstmals durch ein offenes Investmentvermögen Kredite an Dritte vergeben werden sollen, auch wenn die KVG über eine Erlaubnis zur Vergabe von Gelddarlehen nach § 285 Abs. 2 KAGB a.F. verfügt.


Soweit von einer KVG verwaltete Investmentvermögen bereits bis zum Inkrafttreten des Fondsrisikobegrenzungsgesetzes (FRiG) zur Vergabe von Gesellschafterdarlehen berechtigt waren, auch ohne, dass dies explizit aus dem Erlaubnisbescheid hervorging (§ 284 Abs. 5 KAGB a.F., § 240 KAGB, § 261 Abs. 1 Nr. 8 a.F., § 285 Abs. 3 a.F.), dürfen weiterhin AIF verwaltet werden, die Gesellschafterdarlehen vergeben.

Diese Ausführungen finden Anwendung auf KVGs mit Erlaubnis, die Spezialinvestmentvermögen verwalten, und auf KVGs, die Publikums-AIF verwalten.

Aus Sicht der Bafin ist es notwendig, im Rahmen der Erlaubniserweiterung unter anderem die fachliche Eignung der Geschäftsleiter der KVG, Geschäftsplan, Organisation und Anlagestrategie im Hinblick auf die Kreditvergabe zu überprüfen. Mit Bezug auf § 30 Abs. 3a KAGB gilt dies insbesondere für die Vergabe von Fremdkrediten durch offene Investmentvermögen.

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30.6.2026

Ombudsstelle für Investmentfonds: Wolfgang Scheibel ist neuer Schlichter

Der BVI hat zum 1. Juli 2026 Wolfgang Scheibel, Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig a. D., als weiteren Schlichter der Ombudsstelle für Investmentfond…

Der BVI hat zum 1. Juli 2026 Wolfgang Scheibel, Präsident des Oberlandesgerichts Braunschweig a. D., als weiteren Schlichter der Ombudsstelle für Investmentfonds verpflichtet. Scheibel war 37 Jahre lang Richter, leitete fünf Jahre das Landgericht Braunschweig als Präsident und stand anschließend elf Jahre an der Spitze des OLG Braunschweig. 

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Er ist ein Experte der alternativen Streitbeilegung. Ein Schwerpunkt seiner richterlichen Arbeit lag in der gerichtsnahen Mediation. In rund 1.500 Gerichtsverfahren war er als richterlicher Mediator tätig und hat rund 600 Richter zu Gerichtsmediatoren ausgebildet. Die anderen Ombudsmänner der Verbraucherschlichtungsstelle des BVI sind Wolfgang Arenhövel und Antonius Fahnemann.

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29.6.2026

Das neue Jahrbuch „BVI 2026. Daten. Fakten. Perspektiven.“ ist da

Auf über 100 Seiten finden Sie Zahlen und Grafiken zum Fondsmarkt sowie ausgewählte Regulierungsthemen aus Berlin und Brüssel.

Auf über 100 Seiten finden Sie Zahlen und Grafiken zum Fondsmarkt sowie ausgewählte Regulierungsthemen aus Berlin und Brüssel:

  • Altersvorsorgereform: Durchbruch für die Fondswirtschaft
  • Steuerbremse endlich gelöst: Das Standortfördergesetz ist da
  • Die EU-Kapitalmarktunion – nur mit zentraler Aufsicht?
  • FiDA: Bärendienst für die Finanzindustrie in Europa
  • Marktinfrastruktur im Umbruch: Echtzeit-Ticker und T+1 nehmen Fahrt auf
  • Nachhaltigkeit: frischer Wind aus Brüssel

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Neugierig? Dann laden Sie unser Jahrbuch hier herunter oder bestellen Sie es kostenlos per Mail (bestellcenter@bvi.de) oder im Internet.

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25.6.2026

Rat stimmt seine Verhandlungsposition zur SFDR 2 ab

Der Rat hat im Ausschuss der Ständigen Vertreter die allgemeine Ausrichtung zur neuen Offenlegungsverordnung (SFDR 2) angenommen.

Der Rat hat im Ausschuss der Ständigen Vertreter die allgemeine Ausrichtung zur neuen Offenlegungsverordnung (SFDR 2) angenommen. Die abgestimmte Textfassung wird die Verhandlungsposition des Rats in den Trilogverhandlungen zur SFDR 2 bestimmen, die voraussichtlich in der zweiten Jahreshälfte unter der irischen Ratspräsidentschaft stattfinden werden.

Der Ratstext enthält aus unserer Sicht folgende wichtige Verbesserungen gegenüber dem Kommissionsvorschlag, für die wir uns im Verfahren eingesetzt haben:

  • Eine Opt-Out-Möglichkeit aus dem System der Produktkategorien für AIFs, wenn diese ausschließlich für „geborene“ professionelle Anleger angeboten werden;
  • Anpassung der Ausschlüsse für fossile Energien für die Produktkategorie „Transition“: Die Ausschlüsse stellen jetzt auf Umsätze aus Gewinnung/Produktion von Kohle, Öl oder Gas ab und erfassen nicht den Vertrieb bzw. die Nutzung für Zwecke der Energieversorgung. Zudem wird eine Befreiung vom Ausschluss für Unternehmen gestattet, die mindestens 20 Prozent ihrer Investitionen in taxonomiekonforme Aktivitäten allokieren und eine Strategie zur Reduktion ihrer Scope-1 und Scope-2-Emissionen haben;
  • Öffnung der Produktkategorie „Transition“ für Investitionen in klassische Staatsanleihen bis zu 15 Prozent des Portfolios; allerdings soll die Öffnung nur für EU-Staatsanleihen gelten.

Der Rat verlangt zudem, dass Produkte nach Art. 7 und Art. 9 der SFDR 2 mindestens drei PAI-Indikatoren aus der standardisierten Liste auf Level 2 auswählen, um über ihre nachteiligen Auswirkungen auf Nachhaltigkeit zu berichten. Produkte nach Art. 7, die von der Befreiung von fossilen Ausschlusskriterien Gebrauch machen, sollen zusätzlich den Anteil der Investitionen in den fossilen Energiesektor offenlegen. Sofern keines der standardisierten Indikatoren für die Nachhaltigkeits- bzw. Übergangsziele des Finanzprodukts relevant ist, soll die Nutzung alternativer Indikatoren erlaubt sein.

Im EU-Parlament finden derzeit Gespräche unter den Berichterstattern statt. Die Abstimmung im ECON ist für den 15. Juli 2026 geplant; die Bestätigung im Plenum könnte dann im September folgen. 

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