Deutscher Fondsverband

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24.10.2025

EU-Kommission will Entwaldungsverordnung ändern

Die EU-Kommission schlägt Anpassungen in der Entwaldungsverordnung EUDR („EUDR-Quick-Fix“) vor, um eine reibungslose Umsetzung für Unternehmen, Mitgliedsstaaten…

Die EU-Kommission schlägt Anpassungen in der Entwaldungsverordnung EUDR („EUDR-Quick-Fix“) vor, um eine reibungslose Umsetzung für Unternehmen, Mitgliedsstaaten und Drittländer sicherzustellen (vgl. die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 21. Oktober 2025). Dem Vorschlag vorausgegangen waren kontroverse Diskussionen innerhalb der EU-Kommission. Mitglieder des EU-Kollegiums, insbesondere die Vizepräsidentin Teresa Ribera, waren mit den Überlegungen der EU-Umweltkommissarin Jessica Roswall nicht einverstanden, die EUDR wegen absehbarer IT-Probleme um ein weiteres Jahr zu verschieben.

Mit dem aktuellen Vorschlag möchte die EU-Kommission sicherstellen, dass das IT-System zur Einreichung von Sorgfaltserklärungen effizienter genutzt werden kann. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollten demnach nicht mehr verpflichtet sein, Sorgfaltserklärungen einzureichen. Durch diese Straffung soll für die gesamte Lieferkette nur noch eine einzige Einreichung im EUDR-IT-System am Markteintrittspunkt erforderlich werden. Die Meldepflichten und die Verantwortung sollen sich damit auf die Unternehmen konzentrieren, die die relevanten Produkte erstmals in der EU in Verkehr bringen. KVGs und andere Finanzunternehmen, die Papier und ggf. andere relevante Produkte von Lieferanten in der EU beziehen, wären von diesen Pflichten nicht mehr betroffen.

Die Kommission möchte außerdem das IT-System durch Übergangsfristen weiter entlasten. Konkret schlägt sie vor, die Anwendung der EUDR für Kleinst- und Kleinunternehmen um ein Jahr auf den 30. Dezember 2026 zu verschieben. Für große und mittelgroße Unternehmen im Sinne der EU-Bilanzrichtlinie bleibt die Erstanwendung ab dem 30. Dezember 2025 erhalten. Um eine schrittweise Einführung der Vorschriften zu gewährleisten, werden behördliche Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen jedoch für die ersten sechs Monate, sprich bis 30.06.2026, ausgesetzt

Die Vorschläge für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler greifen die Forderungen des BVI im Rahmen der Stellungnahme zum Umwelt-Omnibus auf und sind zu begrüßen. Allerdings erfolgen sie vordergründig mit dem Ziel, die IT-Ressourcen der EU zu schonen, und nicht, um die betroffenen Unternehmen zu entlasten. Dies wird insbesondere anhand folgender Vorschläge sichtbar:

  • Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollen weiterhin umfangreiche Dokumentationspflichten hinsichtlich der Identität der Lieferanten und Abnehmer von relevanten Produkten gelten. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Sorgfaltserklärung des Erstproduzenten/-importeurs sollen nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler verpflichtet sein, zuständige Behörden und Handelspartner zu informieren sowie die Sorgfaltserklärung selbst zu überprüfen.
  • Bei der nächsten Überprüfung der EUDR soll auch der Bedarf für spezifische Regeln für Finanzinstitute bewertet werden, um Zahlungsströme, die direkt oder indirekt zur Entwaldung beitragen, zu verhindern. Die Frist für diese Überprüfung soll auf 2030 verschoben werden.

Das EU-Legislativverfahren zum EUDR-Quick-Fix muss noch vor dem 30. Dezember 2025 abgeschlossen werden, um Verwerfungen beim Inkrafttreten der EUDR zu verhindern. 

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magdalena.kuper@bvi.de

+49 69 15 40 90 263

24.10.2025

EU-Kommission will Entwaldungsverordnung ändern

Die EU-Kommission schlägt Anpassungen in der Entwaldungsverordnung EUDR („EUDR-Quick-Fix“) vor, um eine reibungslose Umsetzung für Unternehmen, Mitgliedsstaaten…

Die EU-Kommission schlägt Anpassungen in der Entwaldungsverordnung EUDR („EUDR-Quick-Fix“) vor, um eine reibungslose Umsetzung für Unternehmen, Mitgliedsstaaten und Drittländer sicherzustellen (vgl. die Pressemitteilung der EU-Kommission vom 21. Oktober 2025). Dem Vorschlag vorausgegangen waren kontroverse Diskussionen innerhalb der EU-Kommission. Mitglieder des EU-Kollegiums, insbesondere die Vizepräsidentin Teresa Ribera, waren mit den Überlegungen der EU-Umweltkommissarin Jessica Roswall nicht einverstanden, die EUDR wegen absehbarer IT-Probleme um ein weiteres Jahr zu verschieben.

Mit dem aktuellen Vorschlag möchte die EU-Kommission sicherstellen, dass das IT-System zur Einreichung von Sorgfaltserklärungen effizienter genutzt werden kann. Nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollten demnach nicht mehr verpflichtet sein, Sorgfaltserklärungen einzureichen. Durch diese Straffung soll für die gesamte Lieferkette nur noch eine einzige Einreichung im EUDR-IT-System am Markteintrittspunkt erforderlich werden. Die Meldepflichten und die Verantwortung sollen sich damit auf die Unternehmen konzentrieren, die die relevanten Produkte erstmals in der EU in Verkehr bringen. KVGs und andere Finanzunternehmen, die Papier und ggf. andere relevante Produkte von Lieferanten in der EU beziehen, wären von diesen Pflichten nicht mehr betroffen.

Die Kommission möchte außerdem das IT-System durch Übergangsfristen weiter entlasten. Konkret schlägt sie vor, die Anwendung der EUDR für Kleinst- und Kleinunternehmen um ein Jahr auf den 30. Dezember 2026 zu verschieben. Für große und mittelgroße Unternehmen im Sinne der EU-Bilanzrichtlinie bleibt die Erstanwendung ab dem 30. Dezember 2025 erhalten. Um eine schrittweise Einführung der Vorschriften zu gewährleisten, werden behördliche Kontrollen und Durchsetzungsmaßnahmen jedoch für die ersten sechs Monate, sprich bis 30.06.2026, ausgesetzt

Die Vorschläge für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler greifen die Forderungen des BVI im Rahmen der Stellungnahme zum Umwelt-Omnibus auf und sind zu begrüßen. Allerdings erfolgen sie vordergründig mit dem Ziel, die IT-Ressourcen der EU zu schonen, und nicht, um die betroffenen Unternehmen zu entlasten. Dies wird insbesondere anhand folgender Vorschläge sichtbar: 
-    Für nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler sollen weiterhin umfangreiche Dokumentationspflichten hinsichtlich der Identität der Lieferanten und Abnehmer von relevanten Produkten gelten. Bei begründeten Zweifeln an der Richtigkeit der Sorgfaltserklärung des Erstproduzenten/-importeurs sollen nachgelagerte Marktteilnehmer und Händler verpflichtet sein, zuständige Behörden und Handelspartner zu informieren sowie die Sorgfaltserklärung selbst zu überprüfen.
-    Bei der nächsten Überprüfung der EUDR soll auch der Bedarf für spezifische Regeln für Finanzinstitute bewertet werden, um Zahlungsströme, die direkt oder indirekt zur Entwaldung beitragen, zu verhindern. Die Frist für diese Überprüfung soll auf 2030 verschoben werden.

Das EU-Legislativverfahren zum EUDR-Quick-Fix muss noch vor dem 30. Dezember 2025 abgeschlossen werden, um Verwerfungen beim Inkrafttreten der EUDR zu verhindern. 

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23.10.2025

Omnibus I: EU-Parlament verweigert das Mandat für Trilogverhandlungen

In der Sitzung vom 22. Oktober 2025 hat das Plenum des EU-Parlaments den direkten Eintritt in die Trilogverhandlungen zu Omnibus I abgelehnt.

In der Sitzung vom 22. Oktober 2025 hat das Plenum des EU-Parlaments den direkten Eintritt in die Trilogverhandlungen zu Omnibus I abgelehnt. 309 EU-Abgeordnete votierten dafür, 318 dagegen und 34 enthielten sich, wobei die Enthaltungen als Ablehnung gewertet werden. Abgestimmt wurde nicht über den Kompromiss selbst, sondern über das zugrunde liegende Verfahren.

Zum Hintergrund: Am 13. Oktober 2025 stimmte der Rechtsausschuss JURI nicht nur über den inhaltlichen Omnibus-Kompromiss ab, sondern auch dafür, direkt in die Trilog-Verhandlungen einzutreten, ohne zuvor eine Abstimmung im Plenum durchzuführen.

Diese Entscheidung wurde nun von der Mehrheit der EU-Abgeordneten angefochten. Als Folge soll das gesamte EU-Parlament in der nächsten Plenarsitzung am 12. oder 13. November 2025 über den Kompromiss abstimmen. Dabei besteht auch die Möglichkeit, bis zum 4. November 2025 erneut Änderungsanträge einzureichen, wodurch der im JURI erzielte Kompromiss erneut zur Diskussion gestellt werden könnte.

Die Trilogverhandlungen, deren Beginn bereits auf den 24. Oktober 2025 terminiert war, werden nun frühestens Mitte November 2025 starten. Das EU-Parlament hält dennoch offiziell am Ziel fest, bis Ende 2025 eine Einigung im Trilog zu erzielen (vgl. die Pressemitteilung des EU-Parlaments). 

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23.10.2025

ESMA untersucht Markttrends in Transitionsstrategien

Die ESMA hat die Ergebnisse ihrer Untersuchung zu neuen Trends in Transitionsstrategien bei Investmentfonds veröffentlicht.

Die ESMA hat die Ergebnisse ihrer Untersuchung zu neuen Trends in Transitionsstrategien bei Investmentfonds veröffentlicht. Diese soll neue Muster bei der Umsetzung von Dekarbonisierungsstrategien im Markt offenlegen und dabei helfen, regulatorische Anforderungen an die erwartete Produktkategorie der Transitionsprodukte unter der neuen Offenlegungsverordnung (SFDR 2.0) zu formen. Die Untersuchung wurde im Rahmen der Publikationsreihe zu „Trends, Risks and Vulnerabilities“ veröffentlicht.

Die Analyse der ESMA bezieht sich auf eine Marktprobe von 122 aktiv gemanagten Transitionsfonds, die sie auf Grundlage von Morningstar-Daten identifiziert hat. Die ESMA kommt zu folgenden Erkenntnissen:

  • Fonds mit Transitionsstrategien legen ihre Ziele in erster Linie in Bezug auf die Performance auf Portfolioebene fest, manchmal ergänzt durch das Ziel, die tatsächliche Dekarbonisierung zu fördern. Die meisten Fonds (67%) verpflichten sich zur Messung der Zielumsetzung durch konkrete KPIs.  
  • Die Auswahl von Investitionen (positive Screening) basiert auf zukunftsorientierten Daten auf Asset-Ebene. Die meisten Fonds stellen dabei auf das Vorhandensein von wissenschaftsbasierten Zielen und/oder Transitionsplänen ab. In einem geringeren Ausmaß werden grüne Investitionen (CapEx) oder Kriterien der EU-Taxonomie zur Auswahl herangezogen.
  • Um Ziele festzulegen und die Fortschritte bei ihrer Umsetzung zu messen, werden am häufigsten Kennzahlen zu Emissionen auf Portfolioebene und dem Engagement in grüne bzw. Übergangsaktivitäten herangezogen.
  • Transitionsfonds weisen im Vergleich zu anderen Umwelt- und ESG-Fonds Besonderheiten bei der Zusammensetzung ihrer Portfolios auf. Sie konzentrieren sich auf Aktien aus energieintensiven Sektoren und zeigen ein größeres Engagement in Unternehmen, die wissenschaftsbasierte Ziele verfolgen oder sich mit Klimaschutzlösungen befassen.

Die ESMA wird die Ergebnisse ihrer Untersuchung in einem einstündigen Webinar am Freitag, den 7. November 2025, um 10.00 Uhr vorstellen. Über die Internetseite der ESMA können Sie sich zu der Veranstaltung anmelden.
 

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16.10.2025

EBA und ESMA veröffentlichen Abschlussbericht zum IFD-Review

Die EU-Behörden EBA und ESMA haben ihre technischen Empfehlungen zu einer möglichen Überarbeitung der Richtlinie über Wertpapierfirmen (IFD) und der dazugehörig…

Die EU-Behörden EBA und ESMA haben ihre technischen Empfehlungen zu einer möglichen Überarbeitung der Richtlinie über Wertpapierfirmen (IFD) und der dazugehörigen Verordnung (IFR) veröffentlicht. Sie schlagen auf Basis der Rückmeldungen der Interessengruppen zum Diskussionspapier vor, das bislang zweckmäßige IFD-/IFR-Rahmenwerk nicht wesentlich zu ändern. Dennoch haben die beiden EU-Behörden Empfehlungen erarbeitet, die auch zentrale BVI-Forderungen berücksichtigen. Im Wesentlichen zielen sie auf folgende Aspekte ab:

  • Mehr Einheitlichkeit in der EU: Begriffe und Definitionen in Bezug auf die K-Faktor-Anforderungen (z. B. laufende Anlageberatung) und die aufsichtsrechtliche Konsolidierung sollen klarer gefasst werden, damit sie EU-weit einheitlich angewendet werden.
  • Mehr Verhältnismäßigkeit im Regelwerk: Die Behörden empfehlen zum Beispiel höhere Schwellenwerte für Risiko- und Vergütungsausschüsse sowie für die Kategorisierung der Wertpapierfirmen. Das soll den Aufwand für kleinere Firmen verringern.
  • Bessere Vergütungsvorschriften: Die Vorgaben für die Vergütung von Mitarbeitern und Geschäftsleitern sollen überarbeitet und an andere Regelwerke angepasst werden (z. B. Anpassung von Art. 25 IFD an Art. 109 CRD hinsichtlich der Ausnahmen in der Gruppenkonsolidierung für sektorspezifische Vergütungsvorschriften, Anhebung einzelner Schwellenwerte).


Ebenso erfreulich ist nach erster Durchsicht, dass EBA und ESMA von ihren Überlegungen Abstand nehmen, Risiken aus dem Nicht-Handelsbuch bei den Eigenmittelanforderungen (mit Ausnahme von Krypto-Asset-Risiken) zu übernehmen. Diese sollen weiterhin Gegenstand der Säule 2 bleiben. In diesem Zusammenhang sollen Wertpapierfirmen ohne Eigenhandel und Emissionsgeschäft zum Vorhalten der Mindesteigenmittel ausdrücklich Anlagen in bestimmte Vermögenswerte tätigen dürfen. Dafür schlagen EBA und ESMA einen Puffer von 15 Prozent auf Mindesteigenmittel vor, dessen Überschreitung zu weiteren Maßnahmen führen soll (Benachrichtigung der zuständigen Behörde, Veräußerungsplan oder Antrag auf Zulassung zum Eigenhandel/Emissionsgeschäft). Zudem soll die Definition des Handelsbuchs an die neuen CRR-III-Vorschriften angepasst werden – deren Auswirkungen sind noch unklar. 

EBA und ESMA weisen außerdem auf mögliche Wettbewerbsnachteile zwischen Wertpapierfirmen und OGAW-/AIF-Verwaltungsgesellschaften hin, die auch MiFID-Dienstleistungen in größerem Umfang erbringen (z. B. Finanzportfolioverwaltung) und für die keine der IFD/IFR entsprechenden K-Faktoren für die Eigenmittelberechnung gelten. Die beiden Behörden erkennen jedoch an, dass sie unter der IFD/IFR kein Mandat haben, Änderungsvorschläge der AIFMD und der OGAW-Richtlinie vorzuschlagen. Zudem schlagen sie vor, bei der Überprüfung der Offenlegungs- und Berichtspflichten die Anforderungen der OGAW-Richtlinie, der AIFMD und der IFD besser aufeinander abzustimmen. Das soll den Aufwand für Konzerne durch Vereinfachung und Vereinheitlichung der Offenlegungspflichten weiter verringern.

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peggy.steffen@bvi.de

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