Deutscher Fondsverband

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9.7.2026

ESMA will Meldewesen für Transaktionen vereinfachen

Die ESMA hat am 2. Juli 2026 ihren Abschlussbericht zur Vereinfachung des Transaktionsmeldewesens unter MiFIR, EMIR und SFTR veröffentlicht.

Die ESMA hat am 2. Juli 2026 ihren Abschlussbericht zur Vereinfachung des Transaktionsmeldewesens unter MiFIR, EMIR und SFTR veröffentlicht. Bereits in ihrem Zwischenbericht vom 4. Mai 2026 hatte die ESMA zwei Optionen vorgestellt, die bis zu der Veröffentlichung des Abschlussberichts weiterverfolgt werden sollten:
 

  • Option 1a: Beibehaltung des bestehenden Reportingregimes mit klarer Abgrenzung (MiFIR für ETDs, EMIR für OTC-Derivate);
  • Option 2a: Ein integriertes Meldewesen (ein überarbeitetes MiFIR-Meldewesen mit EMIR und SFTR in einem Template);
     

Die ESMA hat diese Optionen anhand einer zweifachen Kosten-Nutzen-Analyse bewertet:

  • Untersuchung der Auswirkungen auf Marktteilnehmer durch einen unabhängigen Berater (Deloitte);
  • Untersuchung der Auswirkungen auf Aufsichtsbehörden durch ESMA gemeinsam mit nationalen und europäischen Behörden;
     

Auf Grundlage dieser Analysen spricht sich die ESMA langfristig für die Umsetzung der Option 2a aus und empfiehlt einen vollständig integrierten Melderahmen nach dem „Report Once“-Prinzip.

Das von der ESMA empfohlene Zielbild ist ein einheitliches europäisches Transaktionsmeldesystem, das die heutigen Meldepflichten unter MiFIR, EMIR und SFTR zusammenführt. Gleichzeitig sollen getrennte Transaktionsregister (TRs) und Approved Reporting Mechanisms (ARMs) durch einen gemeinsamen Typ von Reporting-Infrastruktur abgelöst werden.

Eine Transaktion wird künftig einmal in einem einheitlichen europäischen Meldeformat über eine vereinfachte Infrastruktur gemeldet und kann anschließend von allen zuständigen Behörden für ihre jeweiligen Aufsichts-, Statistik- und Finanzstabilitätszwecke genutzt werden.

Die ESMA entwickelt dafür eine gemeinsame, einheitliche Meldevorlage mit einem modularen Format, das die Informationsanforderungen aller drei Regelwerke abdeckt. 

Trotz einer stärkeren Integration der Meldesysteme bleiben die Aufsicht der Meldepflichten, die Überwachung sowie die Durchsetzung der Regeln grundsätzlich bei den nationalen Aufsichtsbehörden. Das neue Modell soll lediglich die Datenerhebung effizienter gestalten, nicht die Zuständigkeiten verändern.

Nach Einschätzung der ESMA sollten sich die Kosten für die Umstellung auf das angestrebte Einreichungsverfahren innerhalb von drei bis vier Jahren amortisieren. Konkret werden 22 Prozent bis 24 Prozent Kostenreduktion der laufenden Meldekosten erwartet, was einer jährlichen Einsparung von 250 Millionen Euro bis über 1 Milliarde Euro entspricht. Über einen Zeitraum von zehn Jahren beziffert die ESMA den abgezinsten Gesamtnutzen auf 1,2 bis 4,9 Milliarden Euro.

Noch offen ist zum jetzigen Zeitpunkt, durch welche Meldekanäle die Daten an die Behörden übermittelt werden sollen. Hier stehen drei Modelle zur Diskussion:

  • Das bestehende Modell, bei dem die Datenerfassung, Validierung, Verarbeitung und Speicherung auf nationaler Ebene erfolgt, wie dies heute bereits unter MiFIR der Fall ist.
     
  • Beim Hybridmodell wird die Datenerfassung auf nationaler Ebene belassen, zentralisiert jedoch Speicherung, Verarbeitung, Validierung und Analyse auf EU-Ebene. Dabei bleiben ergänzende lokale Analysen durch die nationalen Aufsichtsbehörden (NCAs) weiterhin möglich.
     
  • Das vollständig zentralisierte Modell würde sämtliche nationalen Meldekanäle und Funktionen durch ein einziges europäisches Meldezentrum („EU Reporting Hub“) ersetzen. 


Welches der drei Modelle die angestrebten Ziele am besten erfüllt, soll Gegenstand weiterer Analysen von Rückmeldungen von Behörden und Marktteilnehmern sein. . Die Empfehlungen der ESMA beziehen sich daher zunächst auf die Festlegung einer strategischen Zielrichtung, insbesondere unter Berücksichtigung der Ergebnisse der Kosten-Nutzen-Analyse der Branche.

Für die Entwicklung einer integrierten Meldevorlage für MiFIR, EMIR und SFTR zu den dazugehörigen Regulierungsstandards empfiehlt die ESMA als ersten Schritt eine geeignete Mandatierung in den relevanten EU-Verordnungen. Hiermit soll eine eindeutige rechtliche Grundlage für die Entwicklung eines einzigen integrierten Meldemodells („Report once“) geschaffen werden. 

In der Implementierungsphase übermitteln Marktteilnehmer transaktionsbezogene Daten über vereinfachte Meldekanäle, die die relevanten Meldeanforderungen der verschiedenen Regelwerke abdecken. Dabei würde ESMA ein integriertes Meldemodell entwickeln, das einen einzigen, konsistenten Satz von Meldevorlagen umfasst und den Informationsbedarf aller betroffenen Regelwerke abdeckt.

Die Entwicklung der endgültigen technischen Ausgestaltung soll schrittweise und in enger Zusammenarbeit mit Marktteilnehmern und den nationalen Aufsichtsbehörden erfolgen. Unterstützt wird dieser Prozess durch weitere Konsultationen, technische Analysen und gegebenenfalls zusätzliche Kosten-Nutzen-Analysen.

Nach aktueller Planung könnte die technische Ausarbeitung bis 2029 erfolgen, während die IT-Umsetzung bis 2030 abgeschlossen sein soll. Dann könnte das vollständig integrierte „Report Once“-System ab dem zweiten Halbjahr 2031 in Betrieb gehen.

Bis zur Umsetzung dieses Zielbildes sollen acht gezielte Maßnahmen den Meldeaufwand bereits kurzfristig reduzieren:
 

  • Ausweitung des delegierten Reportings unter EMIR und SFTR
  • Vereinfachung der konzerninternen EMIR-Ausnahmen
  • Verkürzung des Zeitraums für historische Korrekturmeldungen
  • Zusätzliche Ausnahmen bei MiFIR-Transaktionsmeldungen
  • Reduzierte Priorisierung bestimmter optionaler MiFIR-Datenfelder
  • Anpassungen bei EMIR-Abgleichsfeldern
  • Vereinfachung des Fehler- und Auslassungsmeldeverfahrens (Errors & Omissions)
  • Wegfall bestimmter SFTR-Meldungen bei fehlgeschlagenen Abwicklungen

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janina.lämmchen@bvi.de

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9.7.2026

FinDatEx konsultiert neue Version des Solvency-II-EU-Fondsdatenblatts

Die EU-Arbeitsgruppe der Financial Data Exchange (FinDatEx) hat die neue Version 8 des Solvency-II-EU-Fondsdatenblatts erarbeitet.

Die EU-Arbeitsgruppe der Financial Data Exchange (FinDatEx) hat die neue Version 8 des Solvency-II-EU-Fondsdatenblatts erarbeitet. 
der BVI hat sich mit interessierten KVGs an der Diskussion beteiligt.

Derzeit führt FinDatEx eine Konsultation zur Version 8 durch. Stellungnahmen können bis zum 4. September 2026 eingereicht werden.

Die vorgeschlagenen Änderungen umfassen:

  • die Einführung von zwei neuen Datenfeldern zur Unterstützung der Anforderungen des neuen Solvency-II-Regimes,
  • verschärfte Anforderungen zur Identifizierung von Emittenten, um die Überwachung von Konzentrationsrisiken zu verbessern,
  • die Streichung von 20 Datenfeldern innerhalb des Templates.


Mit der Überarbeitung verfolgt die Arbeitsgruppe das Ziel, den operativen Aufwand für Marktteilnehmer zu reduzieren und gleichzeitig die für Solvency II sowie für das Risikomanagement benötigten Informationen beizubehalten.

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felix.ertl@bvi.de

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8.7.2026

EU-Kommission veröffentlicht Studie zur Besteuerung des Finanzsektors

Die von der EU-Kommission beauftragte Studie „Taxation of the financial sector“ stellt fest, dass der mehrwertsteuerliche Rahmen für die Besteuerung des Finanz…

Die von der EU-Kommission beauftragte Studie  „Taxation of the financial sector“ stellt fest, dass der mehrwertsteuerliche Rahmen für die Besteuerung des Finanzsektors komplex und fragmentiert ist. Das gilt auch für die Fondsverwaltung. Die Studie evaluiert den mehrwertsteuerlichen Rahmen mit Fokus auf die Befreiung für Finanzdienstleistungen unter Berücksichtigung der sektorspezifischen Steuern der Mitgliedstaaten. Sie bewertet potenzielle politische Maßnahmen, die von einer Modernisierung und Vereinfachung der Mehrwertsteuervorschriften bis hin zu umfassenden Reformen reichen. Hierbei werden detaillierte Überlegungen zu den möglichen Auswirkungen politischer Entscheidungen erläutert. Die Studie geht auch auf die Einführung einer Finanzaktivitätssteuer ein. Es bleibt offen, ob und welche Maßnahmen die EU treffen wird.

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marco.simon@bvi.de

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6.7.2026

BMF aktualisiert Verhandlungsgrundlage für Doppelbesteuerungsabkommen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. Juli 2026 eine aktualisierte Fassung der deutschen Verhandlungsgrundlage zur Beseitigung der Doppelbesteuerun…

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 3. Juli 2026 eine aktualisierte Fassung der deutschen Verhandlungsgrundlage zur Beseitigung der Doppelbesteuerung auf dem Gebiet der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen sowie zur Verhinderung der Steuerverkürzung und -umgehung veröffentlicht. Eine Vergleichsversion finden Sie hier.

Für die Fondsbranche sind insbesondere die folgenden Änderungen relevant:

  • Der Organismus für gemeinsame Anlagen (OGA) wird gesondert definiert. Personengesellschaften fallen nicht unter diese Definition.
  • Ein OGA ist im Errichtungsstaat steuerlich ansässig.
  • Bezieht ein OGA Dividenden, ist er der Nutzungsberechtigte dieser Erträge.
  • Der Dividendenbegriff nach Artikel 10 umfasst nun auch Ausschüttungen auf Anteilsscheine eines OGA.
  • Erzielt ein OGA Dividenden, kann die Quellensteuer auf maximal 15 Prozent reduziert werden; der ermäßigte Satz von 5 Prozent steht nicht zur Verfügung,

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marco.simon@bvi.de

+49 69 15 40 90 267

1.7.2026

BaFin konsultiert Verordnung über Prüfungsberichte von Kapitalverwaltungsgesellschaften

Die BaFin hat einen neuen Entwurf zur Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfBV) vorgelegt.

Die BaFin hat einen neuen Entwurf zur Änderung der Kapitalanlage-Prüfungsberichte-Verordnung (KAPrüfBV) vorgelegt. Sie hatte bereits 2015 einen ersten Änderungsentwurf erarbeitet und diesen 2017 ergänzt, der jedoch nie verabschiedet wurde. Seit dieser Zeit haben sich eine Vielzahl von Gesetzen aufgestaut, die jetzt in der KAPrüfbV berücksichtigt werden müssen. Der Änderungsentwurf ist daher mit neuer Struktur entsprechend umfangreich und setzt Prüfpflichten im Zusammengang mit folgenden Gesetzen um:

  • OGAW-V-Umsetzungsgesetz iVm. Fondsrisikobegrenzungsgesetz in Bezug auf die Vergabe von Krediten und Investitionen in unverbriefte Darlehensforderungen
  • OGAW-V-Umsetzungsgesetz in Bezug auf den Whistleblowing-Prozess und die Vergütungssysteme der OGAW-KVG
  • Gesetz zur weiteren Stärkung des Anlegerschutzes vom 9. Juli 2021 (BGBl. I 2021, S. 2570) in Bezug auf die Prüfungspflicht für registrierte KVGs
  • Prüfungs- und Berichtspflichten infolge der Verordnung (EU) Nr. 600/2014 (MiFIR), der Verordnung (EU) 2015/2365 (SFTR) und der Verordnung (EU) 2016/1011 (Benchmark-Verordnung) im Hinblick auf die Handelspflicht für MiFIR-Derivate, die finanziellen Gegenparteien von Wertpapierfinanzierungsgeschäften sowie für die Kontributoren von Eingabedaten und die Verwender von Referenzwerten.
  • Gesetz über das Aufspüren von Gewinnen aus schweren Straftaten (Geldwäschegesetz – GwG): Hier gleicht die BaFin die Berichterstattung über Pflichten der KVGs an die Berichterstattung über Pflichten der Kreditinstitute an.  
  • Verordnung (EU) 2022/2554 (DORA): Anpassung der Regeln an die gestiegene Bedeutung von IKT-Systemen und deren Gefährdung aufgrund zunehmender Bedrohungslage
  • Prüfung, ob die Offenlegungspflichten nach der Verordnung (EU) 2019/2088 (SFDR) und der Verordnung (EU) 2020/852 (EU-Taxonomieverordnung) eingehalten wurden.
  • Prüfpflichten in Bezug auf KVGs als Erbringer von Kryptowerte-Dienstleistungen nach der Verordnung (EU) 2023/1114

Die BaFin beabsichtigt, Erfassungsbögen für Prüfungsfeststellungen einzuführen, die sich an die Gestaltung für Banken (PrüfbV) und für Wertpapierinstitute (WpIPrüfbV) anlehnen. Mit den Änderungen der bisherigen Anlage 1 und neuen Anlage 3 ergänzt die BaFin das Formblatt um Angaben zur geschäftlichen Entwicklung. Dies soll der Aufsicht die Verwertung der Daten künftig erleichtern. Aus Transparenzgründen sollen auch die Angaben im Formblatt um Angaben zu Darlehensforderungen ergänzt werden.

Darüber hinaus passt die BaFin die KaPrüfbV redaktionell sowie mit weiteren Klarstellungen an.

Die Änderungen sollen erstmals auf Prüfungsberichte von KVGs und Fonds anzuwenden sein, die zu dem Geschäftsjahr erstellt werden, das nach dem ersten Tag des auf die Verkündung der KAPrüfbV folgenden Quartals endet.

Wir haben Gelegenheit, innerhalb von einem Monat bis zum 31. Juli 2026 eine Stellungnahme abzugeben. Ihre Anmerkungen sind willkommen.

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peggy.steffen@bvi.de

+49 69 15 40 90 257


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