Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes verabschiedet.
Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes verabschiedet. Damit wird die Richtlinie (EU) 2024/927 (AIFMD-Review) umgesetzt. Im Vergleich zum Referentenentwurf haben sich zahlreiche Änderungen ergeben, die Sie der beigefügten Änderungsfassung entnehmen können. Sehr erfreulich ist, dass das BMF fast alle unserer Anliegen aus unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf berücksichtigt hat. Auf folgende Punkte möchten wir besonders hinweisen:
- Die im Referentenentwurf enthaltenen zusätzlichen Auslagerungsanzeigen gemäß der KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung nach den Vorgaben für Banken sind gestrichen. Der Gesetzentwurf bildet nun die neuen Meldepflichten aus dem AIFMD-Review mit weiteren Angaben zu Auslagerungen für das AIFMD-/OGAW-Reporting in § 35 Abs. 2 Nr. 4 KAGB-E ab.
- Für alle inländischen Spezial-AIF wird in dem neuen § 273a KAGB-E klargestellt, dass sie Kredite vergeben dürfen. Diese Kreditvergabe ist nicht begrenzt. Damit darf auch ein Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB künftig unbeschränkt Kredite vergeben. Dies gilt auch für Gesellschafterdarlehen an Immobilienbeteiligungsgesellschaften; diese sind nicht mehr an die Grenzen der Publikums-Immobilien-Sondervermögen gebunden. Zudem erkennt das KAGB weiterhin an, dass bei einer Änderung der Kreditbedingungen keine Kreditvergabe vorliegt (s. § 20 Abs. 9 KAGB-E).
- Die Definitionen der Liquiditätsmanagementinstrumente (LMTs) finden sich nun einheitlich in § 1 Abs. 19 Nr. 25a KAGB-E. Die bisherigen Vorgaben im KAGB zur Rücknahmebeschränkung („Gating“) sind gestrichen. Die Sachauskehr darf auch künftig gegenüber semi-professionellen Anlegern genutzt werden, allerdings nicht als eines der zwei neuen Pflicht-LMTs.
- Das Anfangskapital für MiFID-Tätigkeiten einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft bleibt unverändert.
Für die Praxis ungeklärt bleibt allerdings der Umgang mit den LMTs bei den offenen Immobilien- und Infrastruktursondervermögen. Entgegen der bisherigen Regelung soll Swing Pricing nun auch bei diesen Fondstypen zulässig sein. Zudem hält der Gesetzestext an den Vorgaben des Referentenentwurfes fest und sieht grundsätzlich auch für diese Fondstypen die Notwendigkeit, mindestens zwei (zusätzliche) LMTs auszuwählen. Allerdings stellt die Begründung nun folgendes klar:
„Das Kapitalanlagegesetzbuch enthält derzeit schon für einzelne Fondstypen gesetzliche Vorgaben für Liquiditätsmanagementinstrumente. Im Lichte der derzeit noch nicht abgeschlossenen Arbeiten der ESMA an den technischen Regulierungsstandards und den Leitlinien, die sie im Hinblick auf die Merkmale der einzelnen Liquiditätsmanagementinstrumente und die Auswahl und Justierung zu entwerfen hat, geht der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass einzelne zum Beispiel für offene Immobilienfonds gesetzlich vorgeschriebene Liquiditätsmanagementinstrumente bereits jetzt die Voraussetzungen der neuen europarechtlichen Vorgaben erfüllen könnten. Insoweit würde also der deutsche Gesetzgeber durch die Beibehaltung dieser Instrumente von der Möglichkeit der Mitgliedstaaten aus Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz der AIFM-Richtlinie Gebrauch machen, für Publikums-AIF in ihrem Hoheitsgebiet strengere Regelungen als für Spezial-AIF vorzusehen. Die existierenden Instrumente haben sich in der Praxis bewährt. Änderungen hätten erheblichen Umstellungsaufwand für die Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Folge, weshalb strengere Regeln hier nicht zu einem zusätzlichen Aufwand bei den Betroffenen führen würden, sondern im Gegenteil den Anpassungsaufwand verringern könnten.“
BMF und BaFin haben uns in Aussicht gestellt, gemeinsam Lösungen zu entwickeln, die in der nationalen Verordnung zu den LMTs verankert werden sollen.
Darüber hinaus hat das BMF unseren Vorschlag, eine Übergangsvorschrift für die Umstellung bestehender Fonds im Hinblick auf die LMTs aufzunehmen, nicht aufgegriffen. Wir werden das weitere Verfahren dazu im nächsten Round Table der BaFin zu den LMTs besprechen. Möglicherweise ist hierfür keine gesetzliche Lösung im KAGB notwendig, weil die ESMA eine Frist in dem noch ausstehenden technischen Regulierungsstandard und den Leitlinien festlegen muss.