Die EU-Kommission hat das EU-Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der EU-Regeln und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit („Omnibus I“) vorgestellt.
Die EU-Kommission hat das EU-Maßnahmenpaket zur Vereinfachung der EU-Regeln und Stärkung der Wettbewerbsfähigkeit („Omnibus I“) vorgestellt. Dieses umfasst insbesondere folgende Maßnahmen:
- Vorschlag einer EU-Richtlinie zur Änderung der CSRD, CSDDD und der EU-Richtlinien für Prüfung und Rechnungslegung
- Vorschlag zur Verschiebung bestimmter Umsetzungsfristen für CSRD und CSDDD
- EU-Konsultation zur Änderung der delegierten Rechtsakte unter der Taxonomie-VO
Begleitend wurde ein Arbeitsdokument der Kommissionsdienststellen veröffentlicht, der die Hintergründe der Änderungen und die vorgeschlagenen Ansätze erläutert. Weitere Unterlagen wie FAQs und Presseinformationen finden Sie auf der Internetseite der EU-Kommission.
Die Vorschläge zur CSRD beziehen sich im Wesentlichen auf folgende Änderungen mit Relevanz für die Fondsbranche:
- Die Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung soll nur noch große Unternehmen mit mehr als 1000 Beschäftigten betreffen;
- Für Unternehmen, die nicht der Pflicht zur Nachhaltigkeitsberichterstattung unterliegen, schlägt die Kommission einen abgeschwächten Berichtsstandard zur freiwilligen Anwendung vor, den sie als delegierten Rechtsakt erlassen möchte,
- Für KMUs in den Wertschöpfungsketten großer berichtspflichtiger Unternehmen soll ein Mechanismus greifen, der sie vor zusätzlichen Berichtspflichten schützt, die über den freiwilligen Standard hinausgehen,
- Sektorspezifische Standards sollen abgeschafft werden,
- Große Unternehmen und Unternehmensgruppen, die nach CSRD berichtspflichtig sind, aber Nettoumsatzerlöse von weniger als 450 Mio. Euro erzielen, sollen nur einer „Opt-In“-Regelung zur Berichterstattung nach Art. 8 Taxonomie-VO unterliegen.
In der CSDDD soll die Überprüfungsklausel zur Einbeziehung der Finanzdienstleistungen und des Investmentgeschäfts in die Sorgfaltspflichten zur Nachhaltigkeit gestrichten werden. Die materiellen Anforderungen sollen im Wesentlichen an den Standard des deutschen LkSG angeglichen werden (Fokus der Prüfung auf direkte Zulieferer, Abschwächung der Vorgaben zur Beendigung von Geschäftsbeziehungen, Verzicht auf zivilrechtliche Haftung).
Die Umsetzung der CSRD für große nicht börsennotierte Unternehmen / Unternehmensgruppen soll um zwei Jahre verschoben werden. Die Berichtspflichten sollen erstmals für Geschäftsjahre greifen, die am bzw. nach dem 1. Januar 2027 beginnen. Die Umsetzung der CSDDD in nationales Recht soll ein Jahr später als bisher, sprich bis zum 26. Juli 2027 erfolgen; die Sorgfaltspflichten sollen in der Praxis erstmals für Geschäftsjahre mit Beginn am bzw. nach dem 1. Januar 2029 Anwendung finden.