Deutscher Fondsverband

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11.8.2026

Halbjahresbilanz: 80 Milliarden Euro fließen in Publikums- und Spezialfonds

Zur Jahresmitte verwalteten die Fondsgesellschaften für Anleger in Deutschland knapp 5.200 Milliarden Euro. Das sind 7 Prozent mehr als zu Jahresanfang. Zu dies…

Zur Jahresmitte verwalteten die Fondsgesellschaften für Anleger in Deutschland knapp 5.200 Milliarden Euro. Das sind 7 Prozent mehr als zu Jahresanfang. Zu diesem Anstieg haben Netto-Zuflüsse in Publikumsfonds- und Spezialfonds von rund 80 Milliarden Euro beigetragen. Allein offene Publikumsfonds erzielten 51,8 Milliarden Euro neue Gelder. Aktienfonds führen die Absatzliste mit 38,3 Milliarden Euro an. Davon entfallen 33,9 Milliarden Euro auf Aktien-ETFs.

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Beim verwalteten Vermögen der Publikumsfonds von insgesamt 2.049 Milliarden Euro liegen Aktienfonds mit 1.092 Milliarden Euro vorn. Auf Aktien-ETFs entfallen 496 Milliarden Euro. Ihr Anteil am Vermögen der Aktienfonds beträgt damit 45 Prozent. Über alle Anlageklassen hinweg weist die Statistik für ETFs ein Vermögen von 585 Milliarden Euro aus.

Mehr dazu lesen Sie in unserer Pressemitteilung (deutsch/englisch) zur Investmentstatistik (deutsch/englisch) per 30. Juni 2026.

frank.bock@bvi.de

+49 69 15 40 90 239

4.8.2026

2025 weniger Verbraucherbeschwerden im Fondsgeschäft

Die Ombudsstelle hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Danach ist die Zahl der Verbraucherbeschwerden im Fondsgeschäft im vergangenen Jahr um 33 Prozent …

Die Ombudsstelle hat ihren Jahresbericht 2025 veröffentlicht. Danach ist die Zahl der Verbraucherbeschwerden im Fondsgeschäft im vergangenen Jahr um 33 Prozent auf 138 Eingaben gesunken. 2024 waren 207 Beschwerden registriert worden.

In 36 Prozent der Fälle konnte die Ombudsstelle erfolgreich zwischen Verbrauchern und Fondsgesellschaften bzw. Banken vermitteln und zu einer einvernehmlichen Lösung beitragen.

Weitere Informationen finden Sie im Jahresbericht 2025. Diesen veröffentlicht die Ombudsstelle ergänzend zum gesetzlich vorgeschriebenen Tätigkeitsbericht auf freiwilliger Basis.

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timm.sachse@bvi.de

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31.7.2026

EU-Kommission und EFRAG bringen mehr Klarheit ins EU-Nachhaltigkeitsreporting

Die EU-Kommission hält daran fest, dass Assetmanager die auf Rechnung ihrer Kunden treuhänderisch verwalteten Vermögenswerte nicht in die Wesentlichkeitsanalyse…

Die EU-Kommission hält daran fest, dass Assetmanager die auf Rechnung ihrer Kunden treuhänderisch verwalteten Vermögenswerte nicht in die Wesentlichkeitsanalyse nach CSRD einbeziehen müssen. Die verwalteten Assets können damit bei der ESRS-Berichterstattung des Assetmanagers außen vor bleiben. Das geht aus dem Anhang zum Vorschlag der DelVO zur Vereinfachung der europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ESRS hervor, die die EU-Kommission Anfang Juli veröffentlicht hat. Die Entwurfsfassung ist lediglich um die Klarstellung ergänzt worden, dass die Vermögensverwaltung auf Grundlage eines zwischen Anleger und Assetmanager vereinbarten Mandats erfolgen muss. Die genannte Erleichterung wurde von NGOs (z. B. Finance Watch und Eurosif) stark kritisiert.

Die EU-Kommission hat zeitgleich auch den Vorschlag einer DelVO zur Einführung der freiwilligen Berichtsstandards veröffentlicht. Diese ist für Unternehmen mit höchstens 1.000 Mitarbeitern relevant. Die freiwilligen Berichtsstandards (Voluntary Standards – VS) sind im Anhang zur DelVO enthalten.

EU-Parlament und Rat haben als Ko-Gesetzgeber nun zwei Monate Zeit, die Vorschläge zu prüfen; diese Prüfungsfristkann um weitere zwei Monate verlängert werden. Sie können die Entwürfe jedoch nur insgesamt annehmen oder ablehnen; Letzteres halten wir für äußerst unwahrscheinlich. Die neuen Berichtsstandards dürften damit wie geplant zum Anfang 2027 in Kraft treten.

Zudem hat die EFRAG den Arbeitsentwurf für den neuen Berichtsstandard ESRS-40a vorgelegt. Dieser richtet sich an bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten, die wesentliche Geschäftsaktivitäten in der EU haben.
Die Berichtspflicht nach Art. 40a CSRD betrifft Nicht-EU-Unternehmen, die
 

  • in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils einen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro in der EU erzielt haben und

  • entweder über eine EU-Zweigniederlassung mit einem Umsatz von mehr als 200 Millionen Euro verfügen oder die Muttergesellschaft von EU-Tochtergesellschaften mit einem Umsatz von mehr als 200 Millionen Euro sind.


Art. 40a CSRD richtet sich formal an die EU-Zweigniederlassung bzw. die EU-Tochtergesellschaft jener Unternehmen, die grundsätzlich für die gesamte Gruppe berichten sollen. Er kommt erstmals für Geschäftsjahre zur Anwendung, die ab dem 1. Januar 2028 beginnen. Nach einer Schätzung der EFRAG wird diese Berichtspflicht rund 1.200 global tätige Unternehmensgruppen vorwiegend aus den USA, UK, der Schweiz und Japan betreffen. Einen Überblick über die regulatorischen Anforderungen und die Konsultationsvorschläge bietet die Präsentation aus der Einführungsveranstaltung der EFRAG vom 22. Juli 2026. Weitere Informationen zur Konsultation sind auf der Internetseite der EFRAG zu finden.

Der Umfang der Berichtspflichten nach Art. 40a CSRD entspricht der thematischen Breite der ESRS. Allerdings sind die Berichtspflichten auf Angaben zu Nachhaltigkeitsauswirkungen beschränkt. Diesem Konzept liegt offenbar die Annahme zugrunde, dass die Offenlegung finanzieller Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen bereits nach den IFRS-Standards bzw. nach einschlägigen nationalen Regeln des Drittstaates erfolgen wird.

Da die EFRAG die Wertung der vereinfachten ESRS zum Umgang mit treuhänderisch auf Rechnung der Kunden getätigten Investitionen übernimmt, sollte der künftige ESRS-40a für die Fondsbranche vor allem mit Blick auf die Verbesserung der Datenverfügbarkeit für Zielunternehmen aus Drittstaaten interessant sein. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob Nicht-EU-Unternehmen die Möglichkeit bekommen sollen, die Berichterstattung auf Nachhaltigkeitsauswirkungen mit EU-Bezug zu reduzieren, sofern sie diese nachvollziehbar identifizieren können. Nach dem aktuellen Vorschlag von EFRAG soll diese Option grundsätzlich für alle Nachhaltigkeitsauswirkungen mit Ausnahme von Klima gelten. Auch die Überlegungen der EFRAG zur Interoperabilität mit den IFRS-Standards und zum integrierten Reporting sind für die Nutzer der Daten von Interesse.  

Die Konsultation der EFRAG läuft bis 31. Oktober 2026. Wir werden das Interesse an einer Beteiligung des BVI in den Gremien ausloten.
 

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magdalena.kuper@bvi.de

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30.7.2026

Bafin überwacht KI-Systeme im Finanzsektor

Wer KI im Finanzgeschäft einsetzt, wird künftig durch die Bafin stärker überwacht. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Durchführung der europäischen Verordnung ü…

Wer KI im Finanzgeschäft einsetzt, wird künftig durch die Bafin stärker überwacht. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Durchführung der europäischen Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-MIG), das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Aufgrund ihres neuen Mandats wird die Bafin künftig überwachen, ob die beaufsichtigten Unternehmen die Anforderungen der KI-Verordnung einhalten. Betroffen sind Kreditinstitute, Versicherer und andere Finanzdienstleister wie Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Die Marktüberwachung der Bafin umfasst zum Beispiel die Transparenzpflichten für KI-Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren, etwa Chatbots in der Kundenkommunikation. Die Bafin überwacht außerdem die Einhaltung der Regelungen zu verbotenen KI-Praktiken. Ein weiterer Schwerpunkt sind Hochrisiko-KI-Systeme. Hierzu gehören beispielsweise Anwendungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Banken oder Systeme zur Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung.

Die Überwachung beschränkt sich auf KI-Systeme, die in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen. Andere KI-Anwendungen, etwa im Personalmanagement von Finanzunternehmen, fallen in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Bei Verstößen gegen die KI-Verordnung kann die Bafin Bußgelder verhängen.
 

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felix.ertl@bvi.de

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29.7.2026

EuroCTP ist offiziell Anbieter des EU-Aktientickers

Die EU-Aufsichtsbehörde ESMA hat EuroCTP als offiziellen Anbieter in der EU für den Aktien/ETF-Ticker zugelassen. Das Unternehmen wird den operativen Betrieb am…

Die EU-Aufsichtsbehörde ESMA hat EuroCTP als offiziellen Anbieter in der EU für den Aktien/ETF-Ticker zugelassen. Das Unternehmen wird den operativen Betrieb am 14. September 2026 aufnehmen. Mit dem Ticker werden für die Fondsbranche langjährige Kernforderungen umgesetzt: Der CT schafft erstmals einen konsolidierten Überblick über Preise und Handelsaktivitäten in europäischen Aktien und ETFs, stärkt die Transparenz, den Wettbewerb und unterstützt die Integration der europäischen Kapitalmärkte. Zudem eröffnet der CT der Fondsbranche die Möglichkeit, bestehende Marktdatenbezüge zu überprüfen und teilweise durch europäische Tape-Daten zu ergänzen oder zu ersetzen. Dies kann tendenziell zu sinkenden Marktdatenausgaben führen. 

Die Zulassung für gilt für fünf Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist mit dem Tag der Aufnahme des operativen Betriebs. EuroCTP unterliegt dabei der direkten Aufsicht der ESMA.

Die ESMA fordert die Datenlieferanten und andere Marktteilnehmer auf, ihr hohes Maß an Zusammenarbeit mit EuroCTP aufrechtzuerhalten, um einen reibungslosen und fristgerechten Start der Aktivitäten rund um den Ticker sicherzustellen.

Die BVI-Mitglieder werden gebeten, mit EuroCTP den zeitnahen Abschluss von Datenlieferverträgen zu prüfen

Wir streben eine breite, freiwillige Nutzung der CTPs durch unsere Mitglieder an, um eine politische Diskussion über die Verpflichtende Nutzung der drei CTPs ab 2030 zu vermeiden.

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felix.ertl@bvi.de

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