Deutscher Fondsverband

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7.10.2026

BaFin: Aufsicht sieht mehrere Methoden zur Behandlung der CSDR-Strafgebühren in der Fondsbranche

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem BVI ihre abschließende Bewertung zur Nutzung der CSDR-Strafgebühren in der Fondsbranche über…

Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) hat dem BVI ihre abschließende Bewertung zur Nutzung der CSDR-Strafgebühren in der Fondsbranche übermittelt. Dem vorausgegangen waren mehrere Gespräche zwischen der BaFin, Kapitalverwaltungsstellen, Verwahrstellen und dem BVI. 

Die Bafin legt sich derzeit auf keine Methode fest und tendiert zu einem „fondsneutralen“ Ansatz. Sie hält aber die anderen im Markt etablierten Methoden (Brutto- und Nettomethode sowie das „Sorglos-Modell“) für ebenfalls vertretbar. Nach ihrer Auffassung wäre ein verbindliches Statement zugunsten einer bestimmten Methode zum gegenwärtigen Zeitpunkt nicht sachgerecht, da 

  • zivilrechtlich ungeklärt ist, ob das Investmentvermögen einen Anspruch auf die Pönale hat (),
  • die Frage auf europäischer Ebene für alle Mitgliedstaaten nicht einheitlich geklärt ist,
  • ein verbindliches Statement der Bafin für eine bestimmte Methode dazu führen würde, dass die Verwahrstellen und KVGs mit entsprechendem Aufwand ihre Verfahren auf eine von der Bafin vorgegebene Methode umstellen müssten, ohne dass zum gegenwärtigen Zeitpunkt klar ist, welche Methode sich auf europäischer Ebene durchsetzen bzw. national unter Berücksichtigung der zivilrechtlichen Rechtsprechung zu bevorzugen ist.  
     

Die Bafin folgt damit unserer Auffassung, wonach sich die derzeit am Markt verwandten drei Abrechnungssysteme etabliert haben.  Eine Umstellung zum Beispiel auf die Bruttomethode hätte in der Fondsbranche zu einem hohen operativen Aufwand ohne einen erkennbaren Mehrwert für die Settlementeffizienz geführt.

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felix.ertl@bvi.de

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7.10.2026

Der Countdown läuft: Noch ein Jahr bis zur T+1-Umstellung in der EU – Interview mit Thomas Richter

Am 11. Oktober 2027 wird die Frist für die Wertpapierabwicklung in Europa von T+2 auf T+1 verkürzt. Für die Fondsbranche bedeutet das die größte operative Umste…

Am 11. Oktober 2027 wird die Frist für die Wertpapierabwicklung in Europa von T+2 auf T+1 verkürzt. Für die Fondsbranche bedeutet das die größte operative Umstellung seit Jahren. Warum die Reform weit mehr ist als ein technisches Projekt, welche Chancen sie bietet und worauf es jetzt ankommt, erklärt Thomas Richter im Interview (deutsch / englisch).

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christiane.lang@bvi.de

+49 69 15 40 90 234

1.10.2026

BVI mit neuem Vorstand

Die Mitglieder des BVI haben in ihrer Mitgliederversammlung turnusgemäß den neuen Vorstand für die nächsten zwei Jahre gewählt.

Die Mitglieder des BVI haben in ihrer Mitgliederversammlung turnusgemäß den neuen Vorstand für die nächsten zwei Jahre gewählt (Pressemitteilung).
 

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frank.bock@bvi.de

+49 69 15 40 90 239

28.9.2026

EU-Kommission nimmt Risiken aus Private Credit ins Visier

Aufgrund des Marktwachstums für alternative Kreditvergaben abseits des klassischen Bankensektors („Private Credit“) rücken die damit verbundenen Risiken verstär…

Aufgrund des Marktwachstums für alternative Kreditvergaben abseits des klassischen Bankensektors („Private Credit“) rücken die damit verbundenen Risiken verstärkt in den Fokus der europäischen Behörden. Mit einem Schreiben hat die EU-Kommissarin für Finanzdienstleistungen, Maria Luís Albuquerque, die ESAs um weitere Informationen gebeten („Call for Advice“).

Die ESAs sollen innerhalb von sechs Monaten technische Empfehlungen in Form einer Bewertung der privaten Kreditgeschäfte und Risikopositionen ausgewählter EU-Banken und Nicht-Banken-Finanzintermediäre (NBFIs, einschließlich Nicht-EU-Tochtergesellschaften) ausarbeiten. Zu den NBFIs sollen mindestens Versicherungsgesellschaften, Pensionsfonds und Investmentfonds sowie sonstige Finanzinstitute (OFI) gehören, für die aufsichtsrechtliche Meldedaten vorliegen. Die Empfehlungen der ESAs sollen sich an bestimmten technischen Leitlinien orientieren (siehe Anhang zum Schreiben) und sowohl qualitative als auch quantitative Analysen umfassen. Die ESAs sind aufgerufen, unter Beteiligung des ESRB, der EZB, des SSM und der Dienststellen der Generaldirektion FISMA der EU-Kommission eine spezielle Taskforce im Rahmen des Gemeinsamen Aufsichtsausschusses einzurichten und sich bei der Arbeit auf folgende Kernelemente zu konzentrieren:

  • Ermittlung gemeinsamer Definitionen für private Kreditaktivitäten
  • Erfassung und Bewertung von Risikopositionen
  • Identifizierung von Datenlücken im bestehenden Berichtsrahmen
  • Bewertung des Umfangs der Beteiligung von Privatanlegern
  • Abbilden der Verflechtungen zwischen Banken und NBFIs

Bei der Erstellung dieser Empfehlungen sollen die ESA das Ziel berücksichtigen, eine angemessene Risikoidentifizierung auf systemweiter Basis sowie eine verbesserte Überwachung zu gewährleisten, indem sie gegebenenfalls Informationen ermitteln, die in die aufsichtsrechtliche Berichterstattung aufzunehmen sind. Dabei soll sichergestellt werden, dass die Berichterstattung verhältnismäßig ist und keine Doppelarbeit entsteht.

Die Initiative ist ein zentraler Baustein bei der Weiterentwicklung der europäischen Spar- und Investitionsunion. Ziel ist es, die Finanzstabilität zu sichern und potenzielle Systemrisiken frühzeitig zu erkennen, ohne die wichtige Funktion von alternativem Kapital für die Wirtschaft abzuwerten.

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peggy,henrich@bvi.de

+49 69 15 40 90 257

23.9.2026

ESRS-Reform und freiwillige Berichtsstandards zur Nachhaltigkeit im EU-Amtsblatt veröffentlicht

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist im EU-Parlament und Rat ist die Delegierte Verordnung (DelVO) zur Vereinfachung der EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichters…

Nach Ablauf der Widerspruchsfrist im EU-Parlament und Rat ist die Delegierte Verordnung (DelVO) zur Vereinfachung der EU-Standards zur Nachhaltigkeitsberichterstattung ESRS im EU-Amtsblatt erschienen (deutsch/englisch). Die vereinfachten ESRS gelten EU-weit für Geschäftsjahre, die ab dem 1. Januar 2027 beginnen. Unternehmen können sie aber freiwillig für die Berichterstattung 2026 anwenden. Wer in der laufenden Berichtsperiode weiterhin nach ESRS 1.0 berichtet, kann von einigen Erleichterungen Gebrauch machen. Die Anwendungshinweise zum Umgang mit auf Rechnung von Kunden getätigten Investitionen, die Nachhaltigkeitsberichte über das Fondsgeschäft erleichtern, bleiben in der veröffentlichten DelVO unverändert enthalten.

Ebenfalls im EU-Amtsblatt veröffentlicht wurde die DelVO zur Einführung der freiwilligen Nachhaltigkeitsberichtsstandards (voluntary standards, VS, deutsch/englisch). Unternehmen, die nicht die Größenkriterien für die Nachhaltigkeitsberichterstattung nach CSRD erfüllen, können VS nutzen, um freiwillig Nachhaltigkeitsinformationen für Finanzunternehmen oder Geschäftspartner bereitzustellen. Nach CSRD berichtspflichtige Unternehmen dürfen für Zwecke ihrer Berichterstattung über die Lieferkette keine über VS hinausgehenden Informationen verlangen („Value-Chain-Cap“).

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magdalena.kuper@bvi.de

+49 69 15 40 90 263


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