Deutscher Fondsverband

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15.10.2024

Entwurf für Fondsmarktstärkungsgesetz setzt BVI-Anliegen um

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes verabschiedet.

Das Bundeskabinett hat den Entwurf eines Gesetzes zur Stärkung des deutschen Fondsmarktes verabschiedet. Damit wird die Richtlinie (EU) 2024/927 (AIFMD-Review) umgesetzt. Im Vergleich zum Referentenentwurf haben sich zahlreiche Änderungen ergeben, die Sie der beigefügten Änderungsfassung entnehmen können. Sehr erfreulich ist, dass das BMF fast alle unserer Anliegen aus unserer Stellungnahme zum Referentenentwurf berücksichtigt hat. Auf folgende Punkte möchten wir besonders hinweisen: 

  • Die im Referentenentwurf enthaltenen zusätzlichen Auslagerungsanzeigen gemäß der KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung nach den Vorgaben für Banken sind gestrichen. Der Gesetzentwurf bildet nun die neuen Meldepflichten aus dem AIFMD-Review mit weiteren Angaben zu Auslagerungen für das AIFMD-/OGAW-Reporting in § 35 Abs. 2 Nr. 4 KAGB-E ab. 
  • Für alle inländischen Spezial-AIF wird in dem neuen § 273a KAGB-E klargestellt, dass sie Kredite vergeben dürfen. Diese Kreditvergabe ist nicht begrenzt. Damit darf auch ein Spezialfonds mit festen Anlagebedingungen nach § 284 KAGB künftig unbeschränkt Kredite vergeben. Dies gilt auch für Gesellschafterdarlehen an Immobilienbeteiligungsgesellschaften; diese sind nicht mehr an die Grenzen der Publikums-Immobilien-Sondervermögen gebunden. Zudem erkennt das KAGB weiterhin an, dass bei einer Änderung der Kreditbedingungen keine Kreditvergabe vorliegt (s. § 20 Abs. 9 KAGB-E).
  • Die Definitionen der Liquiditätsmanagementinstrumente (LMTs) finden sich nun einheitlich in § 1 Abs. 19 Nr. 25a KAGB-E. Die bisherigen Vorgaben im KAGB zur Rücknahmebeschränkung („Gating“) sind gestrichen. Die Sachauskehr darf auch künftig gegenüber semi-professionellen Anlegern genutzt werden, allerdings nicht als eines der zwei neuen Pflicht-LMTs. 
  • Das Anfangskapital für MiFID-Tätigkeiten einer externen Kapitalverwaltungsgesellschaft bleibt unverändert. 

Für die Praxis ungeklärt bleibt allerdings der Umgang mit den LMTs bei den offenen Immobilien- und Infrastruktursondervermögen. Entgegen der bisherigen Regelung soll Swing Pricing nun auch bei diesen Fondstypen zulässig sein. Zudem hält der Gesetzestext an den Vorgaben des Referentenentwurfes fest und sieht grundsätzlich auch für diese Fondstypen die Notwendigkeit, mindestens zwei (zusätzliche) LMTs auszuwählen. Allerdings stellt die Begründung nun folgendes klar: 
 
„Das Kapitalanlagegesetzbuch enthält derzeit schon für einzelne Fondstypen gesetzliche Vorgaben für Liquiditätsmanagementinstrumente. Im Lichte der derzeit noch nicht abgeschlossenen Arbeiten der ESMA an den technischen Regulierungsstandards und den Leitlinien, die sie im Hinblick auf die Merkmale der einzelnen Liquiditätsmanagementinstrumente und die Auswahl und Justierung zu entwerfen hat, geht der deutsche Gesetzgeber davon aus, dass einzelne zum Beispiel für offene Immobilienfonds gesetzlich vorgeschriebene Liquiditätsmanagementinstrumente bereits jetzt die Voraussetzungen der neuen europarechtlichen Vorgaben erfüllen könnten. Insoweit würde also der deutsche Gesetzgeber durch die Beibehaltung dieser Instrumente von der Möglichkeit der Mitgliedstaaten aus Artikel 43 Absatz 1 Unterabsatz 2 Satz der AIFM-Richtlinie Gebrauch machen, für Publikums-AIF in ihrem Hoheitsgebiet strengere Regelungen als für Spezial-AIF vorzusehen. Die existierenden Instrumente haben sich in der Praxis bewährt. Änderungen hätten erheblichen Umstellungsaufwand für die Kapitalverwaltungsgesellschaften zur Folge, weshalb strengere Regeln hier nicht zu einem zusätzlichen Aufwand bei den Betroffenen führen würden, sondern im Gegenteil den Anpassungsaufwand verringern könnten.“
 
BMF und BaFin haben uns in Aussicht gestellt, gemeinsam Lösungen zu entwickeln, die in der nationalen Verordnung zu den LMTs verankert werden sollen.  
 
Darüber hinaus hat das BMF unseren Vorschlag, eine Übergangsvorschrift für die Umstellung bestehender Fonds im Hinblick auf die LMTs aufzunehmen, nicht aufgegriffen. Wir werden das weitere Verfahren dazu im nächsten Round Table der BaFin zu den LMTs besprechen. Möglicherweise ist hierfür keine gesetzliche Lösung im KAGB notwendig, weil die ESMA eine Frist in dem noch ausstehenden technischen Regulierungsstandard und den Leitlinien festlegen muss. 

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peggy.steffen@bvi.de

+49 69 15 40 90 257

14.10.2024

Verkürzung der Abwicklungsfrist von Wertpapieren: BVI unterstützt Bericht von Verbänden in Europa

Der BVI unterstützt einen Bericht von Verbänden in Europa zur Verkürzung der Abwicklungsfrist von Wertpapieren auf T+1.

Der BVI unterstützt einen Bericht von Verbänden in Europa zur Verkürzung der Abwicklungsfrist von Wertpapieren auf T+1. Der Bericht analysiert die erforderlichen regulatorischen, technischen und operativen Änderungen mit Blick auf die Wertpapiermärkte in der EU. Wir haben die Arbeitsgruppe zu Investmentfonds geleitet. Die Gruppe aus Verbänden der Buy- und Sellside unterstützt den Übergang der EU zu T+1 und befürwortet ein koordiniertes Vorgehen mit England und der Schweiz. Sie hebt im Bericht hervor, dass für einen erfolgreichen Übergang die Effizienz der Nachhandelsprozesse verbessert werden muss. Darüber hinaus wird September/Oktober als optimaler Zeitraum für die Umstellung angesehen mit einer Übergangszeit von 24 bis 36 Monaten.

Zum Hintergrund: 
Seit dem Jahr 2017 beträgt der Abwicklungszyklus, d. h. die Zeitspanne zwischen dem Transaktionsdatum und dem Abrechnungsdatum im Depot, in den USA zwei Geschäftstage (daher die Bezeichnung „T+2“). Seit dem 28. Mai 2024 haben u. a. die USA ihren Abwicklungszyklus für Wertpapiere auf „T+1“ verkürzt. Ein Datum für eine Umstellung in Europa liegt noch nicht vor. Eine Arbeitsgruppe in England schlägt eine Anpassung für das Jahr 2027 vor.

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moritz.bartsch@bvi.de

+ 32 2 213 8241

14.10.2024

Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer: BMF veröffentlich Schreiben zu „Meilicke“

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Schreiben zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteu...

Das Bundesministerium der Finanzen hat ein Schreiben zur Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer unter dem zeitlichen Anwendungsbereich des körperschaftsteuerlichen Anrechnungsverfahrens veröffentlicht.

Zum Hintergrund: 
Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hat mit Urteil vom 6. März 2007 (C – 292/04 „Meilicke“) formuliert: „Im Hinblick auf das Ziel, die Doppelbesteuerung von Gesellschaftsgewinnen zu verhindern, die in Form von Dividenden ausgeschüttet werden“, muss im Inland unbeschränkt steuerpflichtigen Personen für Gewinnausschüttungen von im Inland nicht unbeschränkt körperschaftsteuerpflichtigen Gesellschaften eine mit § 36 Abs. 2 S. 2 Nr. 3 EStG vergleichbare Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer gewährt werden. Mit dem Urteil vom 30. Juni 2011 (C – 262/09 „Meilicke II“) hat der EuGH zu den verfahrensrechtlichen Anforderungen Stellung genommen. Danach ist für eine Steuergutschrift der Nachweis der auf ausländischen Dividenden lastenden Körperschaftsteuer erforderlich. Der BFH hat unter Berücksichtigung dieser EuGH-Urteile im Schlussurteil vom 15. Januar 2015 (I R 69/12) Vorgaben für die Anrechnung ausländischer Körperschaftsteuer auf die inländische Einkommensteuer eines Anteilseigners formuliert. Nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder gelten für die Anwendung der vorgenannten Urteile die Ausführungen im BMF-Schreiben.

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bastian.hammer@bvi.de

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11.10.2024

AIFMD-Review: BVI fordert praktische Lösungen im Einsatz von Liquiditätsmanagementinstrumenten

In zwei umfassenden Stellungnahmen zu den Konsultationen der ESMA über einen technischen Regulierungsstandard und von Leitlinien zur näheren Konkretisierung der...

In zwei umfassenden Stellungnahmen zu den Konsultationen der ESMA über einen technischen Regulierungsstandard (Position) und von Leitlinien zur näheren Konkretisierung der Liquiditätsmanagementinstrumente (Position) unter dem AIFMD-Review fordern wir von der EU-Behörde weitere Nachbesserungen. Insbesondere bei folgenden Punkten sehen wir wesentlichen Anpassungsbedarf:

  • Bestehende Praktiken der Liquiditätsmanagementinstrumente (LMTs) sollten besser berücksichtigt werden (insbesondere sollte die deutsche Lösung zur Rücknahmebeschränkung mit Verfall der Restorder anerkannt werden).
  • Der hohe Detaillierungsgrad der Vorgaben sollte durch mehr prinzipienorientierte Maßnahmen ersetzt werden.
  • Die Strukturen und Prozesse von Fonds, die wesentlich in illiquide Vermögenswerte investieren, sollten besser berücksichtigt werden.
  • Wir lehnen den Ansatz ab, dass bei der Auswahl der LMTs mindestens ein Anti-Dilution-Tool (ADT) und ein quantitatives LMT berücksichtigt werden soll. 
  • Bei der Sachauskehr lehnen wir den Vorschlag ab, dass die Vermögenswerte zusätzlich durch einen unabhängigen Dritten (z. B. Wirtschaftsprüfer des Fonds oder Verwahrstelle) bewertet werden müssen.
  • Für die vorgeschlagenen Offenlegungspflichten hat die ESMA kein Mandat. Diese sind außerdem viel zu weitgehend. Insbesondere lehnen wir den Vorschlag ab, eine „historische Verwendung von LMTs“ auf der Internetseite oder in den Jahres-/Halbjahresberichten ex-post offenzulegen. 
  • Die von der IOSCO vorgeschlagene Berücksichtigung der geschätzten expliziten und impliziten Kosten bei den ADTs sowie die Auswirkungen von Käufen oder Verkäufen von Vermögenswerten auf den Markt sollten durch einfachere Methoden und Verfahren ersetzt werden.

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peggy.steffen@bvi.de

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10.10.2024

Feststellungserklärung für Spezialfonds: Anpassung der Formelsammlung

Das BMF hat mitgeteilt, dass in der Formelsammlung zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG ein ...

Das BMF hat mitgeteilt, dass in der Formelsammlung zur Erklärung zur gesonderten und einheitlichen Feststellung von Besteuerungsgrundlagen nach § 51 InvStG ein Fehler enthalten war. Bei der Ermittlung des Betrags in Zeile 118 der Anlage ATV muss an drei Stellen auf die Fußnote 4 verwiesen werden statt auf die Fußnote 3. In der Austauschversion ist der Verweis auf die korrekte Fußnote 4 gelb markiert.

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bastian.hammer@bvi.de

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