Deutscher Fondsverband

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17.9.2026

BVI: Open Data braucht Qualität, Standards und Rechtssicherheit

Wir unterstützen in einer Stellungnahme zur Konsultation des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung die Open-Data-Initiative der Bundesregier…

Wir unterstützen in einer Stellungnahme zur Konsultation des Bundesministeriums für Digitales und Staatsmodernisierung die Open-Data-Initiative der Bundesregierung.

Institutionelle Investoren und Kapitalverwaltungsgesellschaften (KVGs) nutzen öffentliche Daten für Risikoanalysen, Nachhaltigkeitsbewertungen, volkswirtschaftliche Analysen, Portfolioentscheidungen sowie für regulatorische und aufsichtsrechtliche Zwecke. Daher besteht ein erhebliches Interesse an einer Ausweitung des Angebotes öffentlicher Daten sowie an einer Verbesserung ihrer Qualität und deren Nutzbarkeit. Unseres Erachtens kann Open Data nur dann hilfreich sein, wenn die Datenqualität stimmt. Diese beginnt mit der eineindeutigen Identifizierung der Objekte, die legale Fakten sind. Diese Basisdaten müssen in einer öffentlichen Infrastruktur angeboten werden, die in jeder Kategorie auch Echtzeitgenauigkeit bietet. Dies kann durch eine technische, vollautomatisierte Direktanbindung der Infrastruktur an die gesetzliche Quelle kostengünstig und zuverlässig gewährleistet werden. Einfache Beispiele sind: LEI für Unternehmen und Institutionen aller Art und digitale Legal Entity Identifier für formale Funktionen in diesen Einheiten. Die Bereitstellung der Daten sollte grundsätzlich in maschinenlesbaren und offenen Formaten erfolgen. Bei der Weiterentwicklung der Open-Data-Strategie sollten die Standards und die Konzepte zur Datenstrukturierung des European Single Access Point als Eckpunkte dienen.

Hintergrund: 
Ziel ist es, einen „neuen Fahrplan für Open Data“ zu erarbeiten, um das Datenökosystem zu stärken sowie die Verfügbarkeit und Nutzung offener Daten zu verbessern. Davon sollen Wirtschaft, Verwaltung und Zivilgesellschaft gleichermaßen profitieren. Die Bundesregierung strebt die Verabschiedung und Veröffentlichung für Anfang 2027 an.

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14.9.2026

Juli: Spezialfonds treiben das Neugeschäft an

Im Juli verzeichneten die Fondsgesellschaften einen Netto-Absatz von 15,7 Milliarden Euro.

Im Juli verzeichneten die Fondsgesellschaften einen Netto-Absatz von 15,7 Milliarden Euro. Davon entfielen 8,2 Milliarden Euro auf offene Spezialfonds. Damit liegt das Neugeschäft deutlich über den vergangenen Jahren: Zwischen Januar und Juli sind offenen Spezialfonds 36 Milliarden Euro zugeflossen. Das ist doppelt so viel wie im gleichen Zeitraum des Jahres 2025 und mehr als in den gesamten Jahren 2023 und 2024. Mit rund 10 Milliarden Euro stammt der Großteil der neu angelegten Gelder von Altersvorsorgeeinrichtungen. Es folgen Industrie- und Dienstleistungsunternehmen (7,7 Milliarden Euro) und Versicherer (6,2 Milliarden Euro).

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Offene Publikumsfonds verzeichneten 7,4 Milliarden Euro neue Gelder. Dabei flossen 5,6 Milliarden Euro in Aktienfonds, darunter 4,7 Milliarden Euro in Aktien-ETFs. Neben weltweit anlegenden Fonds (4,6 Milliarden Euro) profitierten Aktienfonds mit Schwerpunkt auf Nordamerika (1,1 Milliarde Euro) am stärksten. Rentenfonds und Geldmarktfonds zogen jeweils 1,7 Milliarden Euro auf sich. Geschlossenen Fonds vertrauten Anleger 0,2 Milliarden Euro an.

Das von der Fondsbranche verwaltete Vermögen lag Ende Juli bei 5.170 Milliarden Euro. Auf offene Spezialfonds für institutionelle Investoren entfallen davon 2.395 Milliarden Euro. Deren größte Anlegergruppe sind Altersvorsorgeeinrichtungen mit einem Anteil von 35 Prozent. Versicherungsgesellschaften folgen mit 23 Prozent vor Kreditinstituten mit 14 Prozent des Vermögens.
Offene Publikumsfonds verwalten 2.395 Milliarden Euro, davon 584 Milliarden Euro in ETFs. In den vergangenen zwölf Monaten ist der ETF-Anteil um vier Punkte auf 29 Prozent des Publikumsfondsvermögens gewachsen.

Detaillierte Daten zum deutschen Fondsmarkt finden Sie in der Investmentstatistik und über die Statistik-Abfragen. Interaktive Grafiken mit Anbietervergleichen können Sie in der Grafikstrecke abrufen.

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11.9.2026

ECON nimmt Kompromisspaket zur Offenlegungsverordnung an

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) hat den Kompromiss zur Reform der Offenlegungsverordnung (SFDR 2) angenommen.

Der Ausschuss für Wirtschaft und Währung des Europäischen Parlaments (ECON) hat den Kompromiss zur Reform der Offenlegungsverordnung (SFDR 2) angenommen. Das Paket wurde zuvor unter den Fraktionen der politischen Mitte ausgehandelt . Es sieht wesentliche Fortschritte im Sinne der Praktikabilität vor, für die wir uns im Legislativverfahren eingesetzt haben:

  • die Ausschlusskriterien für fossile Energien in der Produktkategorie „Transition“ sind in Anlehnung an die Ratsposition auf Umsätze aus Herstellung von Kohle, Öl und Erdgas
    beschränkt;
  • Produkte in der Kategorie „Transition“ sollen im Rahmen ihrer Anlagestrategie bis zu 15% des Portfolios in klassische Staatsanleihen investieren dürfen; entsprechend der Ratsposition ist die Investierbarkeit auf Anleihen der EU-Emittenten beschränkt;
  • für Produkte, die sich ausschließlich an „geborene“ professionelle Anleger im Sinne der MiFID richten, wird ein Opt-Out aus dem System der Produktkategorie zugelassen.

Der Berichterstatter MdEP Gerbrandy möchte das Mandat für die Trilogverhandlungen mit Rat und EU-Kommission noch durch das Plenum des EU-Parlaments bestätigen. Dies wird durch eine Abstimmung im Oktober erfolgen. Da der Rat seine allgemeine Ausrichtung bereits im Juni 2026 beschlossen hat, können die Trilogverhandlungen zeitnah im Anschluss beginnen. Beide EU-Institutionen streben eine politische Einigung noch vor Ende 2026 an.

Die Positionen des Rats und des ECON sehen jeweils eine Umsetzungsfrist von 24 Monaten vor. Sofern bis Ende des Jahres eine politische Einigung erzielt wird, ist mit der Anwendung der überarbeiteten SFDR ab dem 1. Quartal 2029 zu rechnen.

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7.9.2026

Depotbanken verwahren 3.250 Milliarden Euro für deutsche Fonds

Die Verwahrstellen betreuten zur Jahresmitte 2026 insgesamt 3.250 Milliarden Euro für in Deutschland aufgelegte Investmentfonds. Das sind gut 10 Prozent mehr al…

Die Verwahrstellen betreuten zur Jahresmitte 2026 insgesamt 3.250 Milliarden Euro für in Deutschland aufgelegte Investmentfonds. Das sind gut 10 Prozent mehr als zum 30. Juni 2025 (2.940 Milliarden Euro). Insgesamt umfasst die Statistik, die der deutsche Fondsverband BVI in Zusammenarbeit mit dem Praxisforum Depotbanken erstellt, 27 Verwahrstellen in Deutschland. Davon sind 24 Depotbanken im Geschäft mit offenen Wertpapierfonds mit einem Vermögen von 2.887 Milliarden Euro tätig. 9 Verwahrstellen betreuen ein Netto-Vermögen von 300 Milliarden Euro für offene Sachwertefonds. Im Segment der geschlossenen Investmentfonds, die nach den Vorschriften des Kapitalanlagegesetzbuchs aufgelegt sind, verwahren 13 Depotbanken ein Netto-Vermögen von 63 Milliarden Euro.

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25.8.2026

Bafin veröffentlicht finale MaRisk für Wertpapierinstitute

Mit dem veröffentlichten Rundschreiben 09/2026 (WA) über die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten (WpI MaRisk) schließt die Baf…

Mit dem veröffentlichten Rundschreiben 09/2026 (WA) über die Mindestanforderungen an das Risikomanagement von Wertpapierinstituten (WpI MaRisk) schließt die Bafin einen langen Diskussions- und Konsultationsprozess ab.

Gegenüber der ersten Konsultationsfassung stellt die finale Version eine erhebliche Verbesserung dar. Auch aufgrund unserer Initiative berücksichtigt sie nun den Proportionalitätsgrundsatz sowie die gesetzlichen Mindestvorgaben des Wertpapierinstitutsgesetzes (WpIG). Damit werden Komplexität und Umfang der Anforderungen reduziert. Im Vergleich zur zweiten Konsultationsfassung enthält das Rundschreiben nur noch wenige Änderungen, die Sie aus der Vergleichsfassung entnehmen können. Zudem hat die Bafin in einem Begleitschreiben wesentliche Anforderungen präzisiert. Sie greift damit Punkte auf, auf die wir in unserer letzten Stellungnahme hingewiesen hatten.

Folgende Punkte möchten wir besonders hervorheben:

  • Compliance-Funktion: Das Rundschreiben hält daran fest, die Aufgaben der Compliance-Funktion über die Anforderungen der MaComp hinaus zu erweitern. Eine Trennung der Compliance-Aufgaben zwischen Wohlverhaltenspflichten und Solvenzpflichten soll bewusst nicht erfolgen, um eine einheitliche Compliance-Funktion zu ermöglichen. Erfreulich ist, dass die Bafin von ihrer bisherigen Forderung Abstand genommen hat, wonach die Compliance-Funktion die rechtlichen Regelungen und Vorgaben identifizieren muss, deren Nichteinhaltung das Vermögen des Wertpapierinstituts gefährden könnte. Die Compliance-Funktion soll vielmehr insgesamt Risiken entgegenwirken, die sich aus der Nichteinhaltung rechtlicher Regelungen und Vorgaben ergeben könnten, und auf wirksame Verfahren und Kontrollen zur Einhaltung wesentlicher rechtlicher Anforderungen hinwirken.
  • Risiko einer ungeordneten Abwicklung: Mittlere Wertpapierinstitute müssen weiterhin regelmäßig und anlassbezogen ihr Risiko einer ungeordneten Abwicklung beurteilen. Die Bafin weist jedoch ausdrücklich darauf hin, dass sich diese Anforderungen lediglich auf die Bestimmung eines Zeitraums und der dafür erforderlichen Kosten beschränken. Eine Verpflichtung zur Erstellung von Sanierungs- und Abwicklungsplänen ergibt sich daraus nicht.
  • Auslagerung: Das Rundschreiben enthält weitere Anforderungen an den Verzicht von Prüfungshandlungen der internen Revision, an die Weiterverlagerungen von Berichtspflichten des Subunternehmens sowie an die Risikobetrachtung bei langen und komplexen Auslagerungsketten.  
  • Anbindung vertraglich gebundener Vermittler: Die Bafin stellt klar, dass die Tätigkeit jedes einzelnen vertraglich gebundenen Vermittlers als eigenständige Auslagerung zu qualifizieren ist.
  • Begriffe der Kreditinstitutsaufsicht: Die Bafin stellt in ihrem Anschreiben klar, dass die Begriffe „Risikoinventur“, „Risikotragfähigkeit“, „Risikodeckungspotenzial“, „Kapitalplanung“ und „Anlagebuch“ bei Wertpapierinstituten nicht mit denselben inhaltlichen Erwartungen verbunden sind wie bei Kreditinstituten. Aus ihrer Verwendung ergeben sich daher keine erhöhten aufsichtlichen Anforderungen.
  • Übergangszeit: Die neuen WpI MaRisk gelten ab dem 1. Januar 2027. Bis dahin gilt die MaRisk für Kreditinstitute (8. Novelle) sinngemäß weiter. Änderungen, die sich aus der 9. Novelle der KWG MaRisk ergeben, müssen in diesem Zeitraum nicht zwingend berücksichtigt werden.

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