Deutscher Fondsverband

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31.7.2026

EU-Kommission und EFRAG bringen mehr Klarheit ins EU-Nachhaltigkeitsreporting

Die EU-Kommission hält daran fest, dass Assetmanager die auf Rechnung ihrer Kunden treuhänderisch verwalteten Vermögenswerte nicht in die Wesentlichkeitsanalyse…

Die EU-Kommission hält daran fest, dass Assetmanager die auf Rechnung ihrer Kunden treuhänderisch verwalteten Vermögenswerte nicht in die Wesentlichkeitsanalyse nach CSRD einbeziehen müssen. Die verwalteten Assets können damit bei der ESRS-Berichterstattung des Assetmanagers außen vor bleiben. Das geht aus dem Anhang zum Vorschlag der DelVO zur Vereinfachung der europäischen Standards für die Nachhaltigkeitsberichterstattung ESRS hervor, die die EU-Kommission Anfang Juli veröffentlicht hat. Die Entwurfsfassung ist lediglich um die Klarstellung ergänzt worden, dass die Vermögensverwaltung auf Grundlage eines zwischen Anleger und Assetmanager vereinbarten Mandats erfolgen muss. Die genannte Erleichterung wurde von NGOs (z. B. Finance Watch und Eurosif) stark kritisiert.

Die EU-Kommission hat zeitgleich auch den Vorschlag einer DelVO zur Einführung der freiwilligen Berichtsstandards veröffentlicht. Diese ist für Unternehmen mit höchstens 1.000 Mitarbeitern relevant. Die freiwilligen Berichtsstandards (Voluntary Standards – VS) sind im Anhang zur DelVO enthalten.

EU-Parlament und Rat haben als Ko-Gesetzgeber nun zwei Monate Zeit, die Vorschläge zu prüfen; diese Prüfungsfristkann um weitere zwei Monate verlängert werden. Sie können die Entwürfe jedoch nur insgesamt annehmen oder ablehnen; Letzteres halten wir für äußerst unwahrscheinlich. Die neuen Berichtsstandards dürften damit wie geplant zum Anfang 2027 in Kraft treten.

Zudem hat die EFRAG den Arbeitsentwurf für den neuen Berichtsstandard ESRS-40a vorgelegt. Dieser richtet sich an bestimmte Unternehmen aus Drittstaaten, die wesentliche Geschäftsaktivitäten in der EU haben.
Die Berichtspflicht nach Art. 40a CSRD betrifft Nicht-EU-Unternehmen, die
 

  • in den beiden letzten aufeinanderfolgenden Geschäftsjahren jeweils einen Nettoumsatz von mehr als 450 Millionen Euro in der EU erzielt haben und

  • entweder über eine EU-Zweigniederlassung mit einem Umsatz von mehr als 200 Millionen Euro verfügen oder die Muttergesellschaft von EU-Tochtergesellschaften mit einem Umsatz von mehr als 200 Millionen Euro sind.


Art. 40a CSRD richtet sich formal an die EU-Zweigniederlassung bzw. die EU-Tochtergesellschaft jener Unternehmen, die grundsätzlich für die gesamte Gruppe berichten sollen. Er kommt erstmals für Geschäftsjahre zur Anwendung, die ab dem 1. Januar 2028 beginnen. Nach einer Schätzung der EFRAG wird diese Berichtspflicht rund 1.200 global tätige Unternehmensgruppen vorwiegend aus den USA, UK, der Schweiz und Japan betreffen. Einen Überblick über die regulatorischen Anforderungen und die Konsultationsvorschläge bietet die Präsentation aus der Einführungsveranstaltung der EFRAG vom 22. Juli 2026. Weitere Informationen zur Konsultation sind auf der Internetseite der EFRAG zu finden.

Der Umfang der Berichtspflichten nach Art. 40a CSRD entspricht der thematischen Breite der ESRS. Allerdings sind die Berichtspflichten auf Angaben zu Nachhaltigkeitsauswirkungen beschränkt. Diesem Konzept liegt offenbar die Annahme zugrunde, dass die Offenlegung finanzieller Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen bereits nach den IFRS-Standards bzw. nach einschlägigen nationalen Regeln des Drittstaates erfolgen wird.

Da die EFRAG die Wertung der vereinfachten ESRS zum Umgang mit treuhänderisch auf Rechnung der Kunden getätigten Investitionen übernimmt, sollte der künftige ESRS-40a für die Fondsbranche vor allem mit Blick auf die Verbesserung der Datenverfügbarkeit für Zielunternehmen aus Drittstaaten interessant sein. Diesbezüglich stellt sich die Frage, ob Nicht-EU-Unternehmen die Möglichkeit bekommen sollen, die Berichterstattung auf Nachhaltigkeitsauswirkungen mit EU-Bezug zu reduzieren, sofern sie diese nachvollziehbar identifizieren können. Nach dem aktuellen Vorschlag von EFRAG soll diese Option grundsätzlich für alle Nachhaltigkeitsauswirkungen mit Ausnahme von Klima gelten. Auch die Überlegungen der EFRAG zur Interoperabilität mit den IFRS-Standards und zum integrierten Reporting sind für die Nutzer der Daten von Interesse.  

Die Konsultation der EFRAG läuft bis 31. Oktober 2026. Wir werden das Interesse an einer Beteiligung des BVI in den Gremien ausloten.
 

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30.7.2026

Bafin überwacht KI-Systeme im Finanzsektor

Wer KI im Finanzgeschäft einsetzt, wird künftig durch die Bafin stärker überwacht. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Durchführung der europäischen Verordnung ü…

Wer KI im Finanzgeschäft einsetzt, wird künftig durch die Bafin stärker überwacht. Grundlage dafür ist das Gesetz zur Durchführung der europäischen Verordnung über Künstliche Intelligenz (KI-MIG), das am 29. Juli 2026 in Kraft getreten ist. Aufgrund ihres neuen Mandats wird die Bafin künftig überwachen, ob die beaufsichtigten Unternehmen die Anforderungen der KI-Verordnung einhalten. Betroffen sind Kreditinstitute, Versicherer und andere Finanzdienstleister wie Kapitalverwaltungsgesellschaften.

Die Marktüberwachung der Bafin umfasst zum Beispiel die Transparenzpflichten für KI-Systeme, die unmittelbar mit Menschen interagieren, etwa Chatbots in der Kundenkommunikation. Die Bafin überwacht außerdem die Einhaltung der Regelungen zu verbotenen KI-Praktiken. Ein weiterer Schwerpunkt sind Hochrisiko-KI-Systeme. Hierzu gehören beispielsweise Anwendungen zur Kreditwürdigkeitsprüfung bei Banken oder Systeme zur Risikobewertung in der Lebens- und Krankenversicherung.

Die Überwachung beschränkt sich auf KI-Systeme, die in direktem Zusammenhang mit einer regulierten Finanztätigkeit stehen. Andere KI-Anwendungen, etwa im Personalmanagement von Finanzunternehmen, fallen in die Zuständigkeit der Bundesnetzagentur. Bei Verstößen gegen die KI-Verordnung kann die Bafin Bußgelder verhängen.
 

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29.7.2026

EuroCTP ist offiziell Anbieter des EU-Aktientickers

Die EU-Aufsichtsbehörde ESMA hat EuroCTP als offiziellen Anbieter in der EU für den Aktien/ETF-Ticker zugelassen. Das Unternehmen wird den operativen Betrieb am…

Die EU-Aufsichtsbehörde ESMA hat EuroCTP als offiziellen Anbieter in der EU für den Aktien/ETF-Ticker zugelassen. Das Unternehmen wird den operativen Betrieb am 14. September 2026 aufnehmen. Mit dem Ticker werden für die Fondsbranche langjährige Kernforderungen umgesetzt: Der CT schafft erstmals einen konsolidierten Überblick über Preise und Handelsaktivitäten in europäischen Aktien und ETFs, stärkt die Transparenz, den Wettbewerb und unterstützt die Integration der europäischen Kapitalmärkte. Zudem eröffnet der CT der Fondsbranche die Möglichkeit, bestehende Marktdatenbezüge zu überprüfen und teilweise durch europäische Tape-Daten zu ergänzen oder zu ersetzen. Dies kann tendenziell zu sinkenden Marktdatenausgaben führen. 

Die Zulassung für gilt für fünf Jahre nach Ablauf der Übergangsfrist mit dem Tag der Aufnahme des operativen Betriebs. EuroCTP unterliegt dabei der direkten Aufsicht der ESMA.

Die ESMA fordert die Datenlieferanten und andere Marktteilnehmer auf, ihr hohes Maß an Zusammenarbeit mit EuroCTP aufrechtzuerhalten, um einen reibungslosen und fristgerechten Start der Aktivitäten rund um den Ticker sicherzustellen.

Die BVI-Mitglieder werden gebeten, mit EuroCTP den zeitnahen Abschluss von Datenlieferverträgen zu prüfen

Wir streben eine breite, freiwillige Nutzung der CTPs durch unsere Mitglieder an, um eine politische Diskussion über die Verpflichtende Nutzung der drei CTPs ab 2030 zu vermeiden.

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24.7.2026

EU-Marktintegrationspaket: Wo stehen die Verhandlungen zu Handel und Marktinfrastruktur?

Die Details zu den Beratungen im EU-Rat und im Parlament sowie unsere Position haben wir hier zusammengestellt.

  
Die Details zu den Beratungen im EU-Rat und im Parlament sowie unsere Position haben wir hier zusammengestellt.

Im EU-Rat haben die sechs führenden Mitgliedstaaten (Deutschland, Frankreich, Italien, Niederlande, Spanien und Polen) auf Initiative der Börsen in der EU eine Diskussion angestoßen, wonach angeblich immer mehr Aktiengeschäfte außerhalb regulierter und transparenter Handelsplätze über sogenannte Systematische Internalisierer (SIs) abgewickelt werden. Die Arbeitshypothese lautet: Der Anteil des Handels an Börsen ist von 2022 bis 2025 von 35 auf 27 Prozent gesunken und der Anteil des außerbörslichen Handels von 5 auf 10 Prozent gestiegen. Die sechs Länder fordern daher strengere Transparenz- und Offenlegungspflichten für SIs und wollen mehr Handel und Liquidität zurück auf öffentliche Handelsplätze verlagern. 

Derzeit werden im EU-Rat folgende Überlegungen erörtert: 

•    SIs sollen bei der Ausführung von „SI-Retail-Aufträgen“ in Aktien, die der Aktienhandelspflicht unterliegen, eine spürbare Preisverbesserung gewähren. Die angemessene Mindesthöhe dieser Preisverbesserung sollte auf Grundlage einer Folgenabschätzung der EU-Kommission festgelegt werden.
•    Die Nachhandelstransparenz von Aktiengeschäften, die von SIs bis zu einer bestimmten Größenordnung ausgeführt werden, sollte verbessert werden. 
•    Verbesserte Preisbildungsmechanismen sollen von einer höheren Transparenz des Handels an den Börsen profitieren. Daher könne eine Vereinfachung des Waiver-Regimes unnötige Komplexität reduzieren und eine einheitlichere regulatorische Anwendung in den verschiedenen Rechtsordnungen fördern. 

Der BVI lehnt Eingriffe in die Marktstruktur ab. Statt Handelsmodelle wie SIs stärker zu regulieren, sollte die Politik den Fokus auf mehr Markttransparenz und eine Verbesserung des Datenzugangs – insbesondere durch ein hochwertiges Consolidated Tape – legen. Darüber hinaus lehnen wir ab, „SI-Retail-Aufträge“ anhand einer bestimmten Handelsgröße zu definieren. Wenn politisch eine Verlagerung von Kleinanlegeraufträgen unvermeidbar wird, sollte dies nur für klar definierte und gekennzeichnete Kleinanlegerorders geben. Kleine SI-Trades sind häufig keine Retail-Geschäfte, sondern aufgesplittete institutionelle Aufträge, die marktschonend im SI abgewickelt werden. Auch lehnen wir eine SI-Kennzeichnungspflicht mit Hilfe des individuellen MIC-Codes ab.  

Im EU-Parlament unterstützt der Berichterstatter Markus Ferber weitestgehend die Vorschläge der sechs Länder für die Handelsthemen. Er hat daher entsprechende Änderungsvorschläge vorgelegt. 

Der BVI lehnt die Vorschläge des Berichterstatters ab und unterstützt in Absprache mit der EU-Kommission folgende Änderungen:

•    Die drei Anbieter der Consolidated Tapes (CTP) können ihren Kunden nicht das volle Nutzungsrecht an den CTP-Daten verschaffen. Soweit diese Rechte bei den Datenquellen, insbesondere den Börsen, verbleiben, müssten CTP-Nutzer Datennutzungsverträge direkt mit den Datenquellen abschließen. Das behindert allerdings den Erfolg der drei CTPs. Daher haben wir einen Änderungsantrag eingereicht, wonach die Tickerdaten in sämtlichen nachgelagerten Anwendungen und „für alle Zwecke“ genutzt werden sollten. 
•    Der Ticker sollte das vollständige Orderbuch der „Central Limit Order Book Venues“ umfassen und nicht auf die Preisstufen eins bis fünf beschränkt sein. Ein CT mit begrenzter Markttiefe würde nur ein unvollständiges Bild der verfügbaren Marktliquidität vermitteln und könnte daher das Ziel, die Transparenz und Preisbildung auf den EU-Märkten zu verbessern, verfehlen.
•    Für den Derivateticker fordern wir auch die Abbildung der börslichen Derivate. 
•    Der Aktienticker soll auch eine EU-Indexfamilie anbieten. Das stärkt die Attraktivität der EU als Investitionsstandort, indem sie einen einheitlichen, transparenten und umfassenden Referenzindex für alle börsennotierten Unternehmen in der EU schafft.
 

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22.7.2026

Referentenentwurf für die Frühstartrente veröffentlicht

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Juli 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente veröffentlicht. Der Entwu…

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat am 22. Juli 2026 den Referentenentwurf für ein Gesetz zur Einführung einer Frühstartrente veröffentlicht. Der Entwurf orientiert sich im Wesentlichen an den bereits veröffentlichten Eckpunkten.

Das sind die wichtigsten Regelungen im Überblick:

  • Für jedes Kind vom sechsten bis zum 18. Lebensjahr sollen monatlich 10 Euro aus dem Bundeshaushalt in ein individuelles, kapitalgedecktes Altersvorsorgedepot eingezahlt werden. Eltern können für ihr Kind ein entsprechendes Depot bei einem Anbieter eröffnen.
  • Die Regelung gilt erstmals für Kinder, die im Jahr 2026 oder am 31. Dezember 2025 das 6. Lebensjahr vollenden. Für ältere Kinder ist die Eröffnung eines Selbstzahlerdepots möglich.
  • Zusätzlich zu den staatlichen Einzahlungen können private Beiträge von bis zu 6.840 Euro pro Jahr geleistet werden.
  • Die Frühstartrente ist auf sogenannte Standardprodukte beschränkt, die alle Anbieter der geförderten Altersvorsorge anbieten müssen. Für diese gilt ein Kostendeckel von 1 Prozent.
  • Nach Erreichen der Volljährigkeit sollen die Verträge nahtlosen in die steuerlich geförderte private Altersvorsorge übergehen.
  • Erträge bleiben bis zum Beginn der Auszahlungsphase steuerfrei. Das geförderte Kapital kann grundsätzlich erst ab dem 65. Lebensjahr ausgezahlt werden. Die Auszahlungen werden voll besteuert.
  • Für Kinder, deren Eltern kein individuelles Depot abschließen, werden die Beiträge kollektiv am Kapitalmarkt angelegt. Die Verwaltung soll durch die Deutsche Bundesbank erfolgen. Die kollektive Anlage erfolgt weltweit diversifiziert und ausschließlich in Aktien bzw. Aktienfonds.
  • Das angesparte Kapital aus der kollektiven Anlage kann bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres in ein Altersvorsorgedepot überführt werden. Nicht abgerufene Gelder sollen an den Staatshaushalt zurückfallen.
  • Zur Förderung der finanziellen Bildung sollen die Anbieter altersgerechte Informationen zur Frühstartrente, zur Wertentwicklung und zu den Kosten bereitstellen. Für die kollektive Anlage ist ebenfalls eine öffentliche Berichterstattung vorgesehen. Sie soll voraussichtlich über eine Website erfolgen.
  • Darüber hinaus enthält der Entwurf Änderungen am Altersvorsorgeverträge-Zertifizierungsgesetzes. Unter anderem soll für Standarddepot-Verträge keine Beratungspflicht bestehen. Abschluss- und Vertriebskosten dürfen nicht erhoben werden.


Dazu sagt BVI-Hauptgeschäftsführer Thomas Richter:

„Die Frühstart-Rente schafft den breiten Einstieg der Bevölkerung in die private kapitalgedeckte Altersvorsorge. Der nahtlose Übergang in das Altersvorsorgedepot sorgt dafür, dass die nächste Generation flächendeckend über Fonds für das Alter vorsorgen wird. Die staatliche Auffanglösung für Kinder, deren Eltern kein Produkt auswählen, widerspricht jedoch dem Ziel der Finanzbildung. Wer den Staat für sich anlegen lässt, beschäftigt sich nicht selbst mit der Kapitalanlage und lernt damit nicht hinzu.”

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