Deutscher Fondsverband

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15.1.2025

Neues Rekordvermögen: Fondsbranche verwaltet 4.500 Milliarden Euro

Das für Anleger in Deutschland verwaltete Vermögen in Fonds und Mandaten hat einen neuen Höchstwert erreicht: Ende November 2024 betrug es 4.501 Milliarden Euro...

Das für Anleger in Deutschland verwaltete Vermögen in Fonds und Mandaten hat einen neuen Höchstwert erreicht: Ende November 2024 betrug es 4.501 Milliarden Euro an. Das ist ein Zuwachs von über acht Prozent seit Anfang 2024. Der Großteil des Vermögens entfällt mit 2.207 Milliarden Euro auf offene Spezialfonds. Offene Publikumsfonds folgen mit einem Vermögen von 1.570 Milliarden Euro. Bei der Aufteilung der Publikumsfonds sind Aktienfonds mit einem Anteil von 47 Prozent mit Abstand die größte Gruppe. Aufgrund der positiven Entwicklung an den Börsen ist der Anteil so hoch wie zuletzt zur Jahresmitte 2001. Es folgen Mischfonds, deren Anteil in den vergangenen zwei Jahren von 29 auf 23 Prozent zurückgegangen ist. Auf Rentenfonds entfallen 15 Prozent.

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Das Netto-Neugeschäft der Fondswirtschaft betrug im November 7,9 Milliarden Euro. Offene Spezialfonds erhielten fast 3 Milliarden Euro neue Gelder. In offene Publikumsfonds flossen 2,4 Milliarden Euro, darunter 3,1 Milliarden Euro in Aktienfonds. Dabei standen neben weltweit anlegenden Fonds vor allem Fonds mit Schwerpunkt Nordamerika im Mittelpunkt. Bei Rentenfonds führten Fonds mit Schwerpunkt auf Unternehmensanleihen die Absatzliste an. Sie verbuchten die Hälfte der neu in Rentenfonds investierten Gelder von 1,2 Milliarden Euro. Auch Mandate außerhalb der Fondshülle und geschlossene Fonds verzeichneten per Saldo Mittelzuflüsse.

Von Anfang Januar bis Ende November summiert sich das Neugeschäft der Fondsbranche auf 46 Milliarden Euro. Das sind rund zehn Milliarden Euro weniger als im gleichen Zeitraum des Vorjahres.

Detaillierte Daten zum deutschen Fondsmarkt finden Sie in der Investmentstatistik und über die Statistik-Abfragen. Interaktive Grafiken mit Anbietervergleichen können Sie in der Grafikstrecke  abrufen.

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14.1.2025

DORA: BaFin hebt ihre aufsichtsrechtlichen Anforderungen an die IT auf

Die BaFin will mit Inkrafttreten der DORA-Verordnung am 17. Januar 2025 Doppelregulierung vermeiden und setzt deshalb ihre „Kapitalverwaltungsaufsichtlichen Anf...

Die BaFin will mit Inkrafttreten der DORA-Verordnung am 17. Januar 2025 Doppelregulierung vermeiden und setzt deshalb ihre „Kapitalverwaltungsaufsichtlichen Anforderungen an die IT (KAIT)“ mit Ablauf des 16. Januar 2025 außer Kraft. Weitere Einzelheiten enthält das Informationsschreiben der BaFin an die Verbände.

Zeitgleich wird die BaFin auch die IT-Anforderungen an Versicherer (VAIT), Zahlungsdienstleister (ZAIT) und Banken (BAIT) aufheben. Für die BAIT gilt dies zunächst nur für Finanzunternehmen, die direkt unter den Anwendungsbereich der DORA-Verordnung fallen (Kreditinstitute und Wertpapierinstitute). Förderbanken sind nicht direkt von der DORA-Verordnung erfasst, müssen diese aber aufgrund nationaler Vorgaben des Finanzmarktdigitalisierungsgesetzes (FinmadiG) ab dem 1. Januar 2027 ebenfalls anwenden. Bis zum 31. Dezember 2026 gilt für sie die BAIT mit Ausnahme von Kapitel 11 übergangsweise weiter.

Das FinmadiG wurde am 27. Dezember 2024 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht (BGBl. I 2024, Nr. 438, S. 1 – 78) und ist in Bezug auf die DORA-Umsetzung bereits am 30. Dezember 2024 in Kraft getreten. Es enthält auch die von uns erreichten Übergangsvorschriften für die Abschlussprüfung über die Einhaltung der DORA-Pflichten. Demnach müssen die Abschlussprüfer diese erst für das nach dem 31. Dezember 2024 beginnende Geschäftsjahr prüfen.

Daneben haben die europäischen Behörden (ESAs) ihren Frage- und Antwortkatalog um folgende Punkte zum DORA-Rahmenwerk erweitert:

 

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peggy.steffen@bvi.de

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13.1.2025

BMF veröffentlicht Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2025

Das BMF hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2025 mit 2,53 Prozent veröffentlicht.

Das BMF hat den Basiszins zur Berechnung der Vorabpauschale für 2025 mit 2,53 Prozent veröffentlicht. Die Vorabpauschale für 2025 gilt beim Anleger am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres – also am 2. Januar 2026 – als steuerlich zugeflossen. Sie ist unter Anwendung des Basiszinses vom 2. Januar 2025 zu ermitteln.

Der Basiszins ist aus der langfristig erzielbaren Rendite öffentlicher Anleihen abzuleiten. Dabei ist auf den Zinssatz abzustellen, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet. Die Bundesbank hat hierfür auf den 2. Januar 2025 anhand der Zinsstrukturdaten einen Wert von 2,53 Prozent für Bundeswertpapiere mit jährlicher Kuponzahlung und einer Restlaufzeit von 15 Jahren errechnet.

Mehr zur Vorabpauschale finden Sie hier.

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23.12.2024

FinDatex veröffentlicht neue Version des EET

Die Initiative "Financial Data Exchange" (FinDatex) hat eine neue Version des „European ESG Template“ (EET) veröffentlicht.

Die Initiative "Financial Data Exchange" (FinDatex) hat eine neue Version des „European ESG Template“ (EET) veröffentlicht. Die Neuerungen in der Version 1.1.3 (Anlage EET) betreffen im Wesentlichen die Einführung neuer Ausprägungen bzw. Definitionen für bestehende Datenfelder. Diese sollen die Umsetzung der ESMA-Leitlinien für nachhaltigkeitsbezogene Zusätze in Fondsnamen im Vertrieb sowie bei Investitionen in Zielfonds zu ermöglichen. Daneben wurden Klarstellungen und redaktionelle Anpassungen vorgenommen. Alle geänderten Datenfelder sind gelb unterlegt. Die Anmerkungen des BVI wurden im Konsultationsverfahren berücksichtigt.
 
Das EET V1.1.3 kann ab dem 1. Januar 2025 verwendet werden und soll zum 1. Juli 2025 die Version 1.1.2 ablösen. 
 
Die technische Umsetzung des überarbeiteten ESG-Zielmarktkonzepts ist noch nicht in dieser Aktualisierung enthalten, da die Gespräche zur technischen Umsetzung bei WM-Datenservice noch nicht abgeschlossen sind. Die Ergebnisse werden voraussichtlich im Januar 2025 in die Version 1.1.3 einfließen.  
 
Die Kennzeichnung eines negativen Zielmarkts zur Nachhaltigkeit im EET hat die FinDatEx bisher nicht umgesetzt, da es außerhalb von Deutschland noch keine klare Erwartungshaltung der Aufsichtsbehörden dazu gibt. Die FinDatEx wird die weitere Entwicklung der Reporting-Vorgaben nach CSRD und den ESRS für Investitionen beobachten und eventuellen zusätzlichen Datenbedarf im EET in Zukunft prüfen.

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magdalena.kuper@bvi.de

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20.12.2024

EU-Kommission veröffentlicht Berichtsstandards für grüne und nachhaltigkeitsbezogene Anleihen

Die EU-Kommission hat am 19. Dezember 2024 den Vorschlag für eine Delegierte Verordnung samt Anhang zur Einführung von Berichtsstandards für Emittenten von ökol...

Die EU-Kommission hat am 19. Dezember 2024 den Vorschlag für eine Delegierte Verordnung samt Anhang zur Einführung von Berichtsstandards für Emittenten von ökologisch nachhaltigen oder nachhaltigkeitsbezogenen Anleihen (sustainability-linked bonds) zur Konsultation veröffentlicht. Der Vorschlag geht zurück auf die Regelung in Artikeln 20, 21 der EuGB-VO. Die EU-Kommission ist danach verpflichtet, freiwillige Vorlagen für die Offenlegung im Vorfeld der Emission sowie für die regelmäßige Berichterstattung während der Laufzeit solcher Anleihen zu erstellen. Damit sollen Anreize für Emittenten von grünen und nachhaltigkeitsbezogenen Anleihen auch außerhalb des EuGB-Standards geschaffen werden, umfassende Transparenz über die Emission herzustellen. Der vorliegende Vorschlag betrifft die freiwilligen Standards für regelmäßige Ex-post-Berichte. Der freiwillige EU-Standard für die Offenlegung vor der Emission soll als Leitlinie verabschiedet werden und wird aus formalen Verfahrensgründen nicht öffentlich konsultiert. Die Gelegenheit zu Stellungnahmen besteht bis 28. Januar 2024.

Aus Nutzersicht sind vor allem die Entwürfe der standardisierten Vorlagen im Anhang des EU-Vorschlags interessant. Danach sollen Emittenten von grünen und nachhaltigkeitsbezogenen Anleihen nach einem einheitlichen Schema über die ökologischen Ziele und Strategie der Anleihe im Zusammenhang mit dem Übergangsplan zur Klimaneutralität auf Unternehmensebene sowie über die Verwendung der Erlöse berichten. Zudem ist eine ausdrückliche Erklärung vorgesehen, ob die Anleihe eine Ertragsverwendung zu Aktivitäten ausschließt, die unter die Ausschlüsse nach dem PAB-Standard fallen.

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