Deutscher Fondsverband

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12.5.2026

ESMA: Einheitliches Formular für die Aktivierung/Deaktivierung von LMTs

Die EU-Behörde ESMA hat in Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Aufsichtsbehörden (NCAs) eine Meldevorlage entwickelt.

Die EU-Behörde ESMA hat in Zusammenarbeit mit den nationalen zuständigen Aufsichtsbehörden (NCAs) eine Meldevorlage entwickelt. Mit dem Formular sollen die AIF- und OGAW-Verwalter ihre NCA über die Aktivierung und Deaktivierung von Liquiditätsmanagementinstrumenten (LMTs) informieren. Seit dem 16. April 2026 besteht eine unverzügliche Meldepflicht, wenn

  • Aussetzungen von Ausgaben und Rücknahmen aktiviert oder deaktiviert werden;
  • alle LMTs – mit Ausnahme von Aussetzungen und Side Pockets – in einer Weise aktiviert oder deaktiviert werden, die nicht dem in den Anlagebedingungen oder der Satzung des Fonds vorgesehenen normalen Geschäftsverlauf entspricht.

Für Side Pockets gilt hingegen eine Meldepflicht in einer angemessenen Frist vor der Aktivierung/Deaktivierung.

Die BaFin bittet die Kapitalverwaltungsgesellschaften, zur Erfüllung dieser Meldepflicht das ausgefüllte Template an das Postfach securexxx@bafin.de zu schicken und dabei folgende Punkte zu beachten:

  • Das Template soll für jeden betroffenen Fonds (bzw. Teilfonds) ausgefüllt werden.
  • Der Betreff der Email soll auf Basis folgenden Musters lauten: “Notification of [activation/deactivation] of [choose the corresponding LMT(s)] for [name of the fund/sub-fund]”
  • Die BaFin geht von einem „nicht dem normalen Geschäftsverlauf nach den Anlagebedingungen, nach der Satzung oder nach dem Gesellschaftsvertrag des Investmentvermögens“ entsprechend der nachfolgenden Auslegung aus:

Die Situation, die nicht dem normalen Geschäftsverlauf entspricht, ist in den Anlagebedingungen, der Satzung oder dem Gesellschaftsvertrag des Investmentvermögens beschrieben. Dies soll unter anderem verhindern, dass die Meldung von LMTs an die NCAs immer dann ausgelöst wird, wenn eine Rücknahmeoption als dauerhafte Maßnahme verfügbar wird, ohne dass ein Schwellenwert oder ein ähnliches Kriterium als Trigger-Event überschritten wird. Folglich wird das Formular immer dann ausgefüllt, wenn ein LMT ausgelöst wird, das nicht als dauerhafte Maßnahme gedacht ist.

Beispiel 1: In den Anlagebedingungen von Fonds A kann eine Rückgabegebühr aktiviert werden, wenn das Rückgabeverlangen an einem bestimmten Tag mehr als 3 % des Nettoinventarwerts (NAV) von Fonds A beträgt. In diesem Fall entsprechen Rückgabeanträge unter 3 % des NAV von Fonds A „dem normalen Geschäftsverlauf“. Folglich muss die KVG von Fonds A die Meldevorlage verwenden, wenn Fonds A die Rückgabegebühr aktiviert, weil die Rückgabeanträge 3 % des NAV von Fonds A überschritten haben.

Beispiel 2: Gemäß den Anlagebedingungen von Fonds B fällt bei jedem Rückgabeverlangen eines Anlegers eine Rückgabegebühr an. Das LMT ist mithin als Dauermaßnahme implementiert. Eine Meldung an die BaFin nach § 35 Abs. 4a Nr. 2 KAGB erfolgt somit nicht.

  • Bei grenzüberschreitend verwalteten Fonds ist folgendes zu beachten (s. „Identification of the home competent authority“ im Formular):

Verwaltet eine inländische KVG im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs einen EU-AIF, ist die Meldung für diesen EU-AIF von der inländischen KVG an die BaFin abzugeben (Art. 16 Abs. 2d AIFM-RL).
Verwaltet eine inländische KVG im Wege des grenzüberschreitenden Dienstleistungsverkehrs einen EU-OGAW, ist die Meldung von diesem EU-OGAW oder gegebenenfalls dessen Verwaltungsgesellschaft an die NCA des EU-OGAW abzugeben (Art. 84 Abs. 3 OGAW-RL).

Nach Abgabe einer solchen Meldung an die NCA des Herkunftsmitgliedstaats unterrichten diese unverzüglich die zuständigen Aufsichtsbehörden des Aufnahmemitgliedstaats sowie die ESMA und, falls potenzielle Risiken für die Stabilität und Integrität der Finanzsysteme bestehen, den European Systemic Risk Board (ESRB) über alle eingegangenen Meldungen.

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peggy.steffen@bvi.de

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12.5.2026

ESMA treibt Harmonisierung und Vereinfachung des europäischen Meldewesens voran

Die ESMA hat zwei Berichte mit Empfehlungen für einen harmonisierten Ansatz für Fondsberichte sowie für eine vereinfachte Transaktionsberichterstattung (MiFIR, …

Die ESMA hat zwei Berichte mit Empfehlungen für einen harmonisierten Ansatz für Fondsberichte sowie für eine vereinfachte Transaktionsberichterstattung (MiFIR, EMIR und SFTR) auf den europäischen Märkten veröffentlicht. Mit diesen Berichten verfolgt die ESMA ihre Vereinfachungs- und Entlastungsagenda weiter und reagiert auf die zunehmende Komplexität und die steigenden Betriebskosten infolge von Meldepflichten.

  1. Abschlussbericht zur integrierten Erhebung von Fondsdaten:
    In ihrem Abschlussbericht skizziert die ESMA den Weg von einer fragmentierten nationalen Berichterstattung hin zu einem gemeinsamen EU-weiten Berichtsrahmen. Kern des Vorschlags ist ein einheitliches Berichtsformular, das für unterschiedliche Fondsgrößen und Anlagestrategien verhältnismäßig ausgestaltet sein soll. Ziel ist es, Doppelarbeit zu reduzieren und die Datenkonsistenz sowie die Verwertbarkeit der Daten für die Behörden zu erhöhen. Hierzu soll ein gemeinsames regulatorisches Datenwörterbuch und eine einheitliche Datensemantik entwickelt werden. Ergänzend schlägt die ESMA einen hybriden Ansatz vor: Während die Datenerhebung weiterhin auf nationaler Ebene erfolgen soll, würden die Datenvalidierung, -speicherung und -analyse auf EU-Ebene organisiert.
    Bis April nächsten Jahres will die ESMA dafür regulatorische und technische Durchführungsstandards (RTS, ITS) vorlegen. Die Umsetzung soll schrittweise erfolgen, beginnend mit der Integration der Berichterstattung im Rahmen der AIMFD und der OGAW-Richtlinie, danach folgen die anderen Berichtspflichten. Damit folgt die ESMA im Grundsatz unserem Vorschlag aus unserer Stellungnahme.
     
  2. Zwischenbericht zur ganzheitlichen Überprüfung der Transaktionsmeldung:
    Hier hat die ESMA die wichtigsten Herausforderungen in den aktuellen Melderahmen sowie die vielversprechendsten Ansätze zu deren Bewältigung ermittelt. Bis Juli 2026 wird sie der EU-Kommission ihren Abschlussbericht übermitteln. Dieser wird politische Empfehlungen zur Vereinfachung der Transaktionsmeldungen in Europa enthalten. Er wird eine Kosten-Nutzen-Analyse umfassen, die Deloitte Anfang dieses Jahres bei Marktteilnehmern durchführte. 

    Bis zur Erstellung des Abschlussberichtes wird die ESMA zwei Optionen weiterverfolgen: zum einen die Beibehaltung des bestehenden Reporting-Regimes mit klarer Abgrenzung nach Instrumenten, also MiFIR‑Transaktionsmeldungen für börsengehandelte Derivate (ETDs) und EMIR‑Derivatemeldungen für OTC‑Derivate, und zum anderen die vollständige Integration der Berichterstattung gemäß EMIR, SFTR und MiFIR in eine einzige Vorlage.

Im Rahmen der Option einer instrumentenbezogenen Abgrenzung stellt die ESMA klar, dass keine Ausweitung der Transaktionsmeldepflichten auf OGAWs und AIFs vorgesehen ist. Gleichzeitig überprüft sie die doppelseitige Meldepflicht und das Abstimmungsverfahren, also die Ausweitung verpflichtenden delegierten Berichterstattung auf alle Gegenparteien.

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7.5.2026

ESRS-Vorschlag enthält Ausnahme für AuM aus der Nachhaltigkeitsberichterstattung

Die EU-Kommission hat die Entwürfe für die Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD veröffentlicht.

Die EU-Kommission hat die Entwürfe für die Vereinfachung der Nachhaltigkeitsberichterstattung nach der CSRD veröffentlicht. Diese umfassen

  1. die Änderungs-DelVO mit Anhang zu den EU-Standards für die verpflichtenden Nachhaltigkeitsberichte nach ESRS und
  2. eine neue DelVO mit Anhang zur Einführung von freiwilligen Berichtsstandards für kleinere Unternehmen außerhalb des Anwendungsbereichs der CSRD.

Betreffend die Vereinfachung der European Sustainability Reporting Standards (ESRS) hat die EU-Kommission die meisten Vorschläge von der European Financial Reporting Advisory Group (EFRAG) vom Dezember 2025 übernommen und punktuell weitere Erleichterungen geschaffen, die in der Begründung zur Änderungs-DelVO aufgeführt sind. Die wichtigsten Erkenntnisse sind: 

  1. Erfreulicherweise hat die EU-Kommission unsere Forderung nach einem angemessenen Umgang mit den verwalteten Kundengeldern in der Nachhaltigkeitsberichterstattung aufgegriffen (siehe Anwendungshinweis für die Wesentlichkeitsanalyse im Assetmanagement unter ESRS 1, Randziffer 37). Damit sollten AuM im Regelfall für die Wesentlichkeitsanalyse, und folglich auch für die Berichterstattung nach den ESRS, außen vor bleiben können.
  2. Die umstrittene Pflicht zur Berichterstattung über die erwarteten finanziellen Auswirkungen von Nachhaltigkeitsrisiken und -chancen bleibt erhalten, unterliegt aber Übergangsfristen, auch mit Blick auf quantitative Angaben.
  3. Die von uns unterstützten Ergänzungen der ESRS, um deren Anerkennung als eine vollwertige Umsetzung der IFRS-Standards zu erreichen, wurden nach einer ersten Prüfung nicht übernommen. Damit ist sehr fraglich, ob der ISSB der EU den Status der vollwertigen Umsetzung zugestehen wird.

Die überarbeiteten ESRS sollen für Geschäftsjahre gelten, die ab dem 1. Januar 2027 beginnen. Auf freiwilliger Grundlage sollen sie bereits für im Jahr 2026 beginnende Geschäftsjahre zur Anwendung kommen. 

Die DelVO zur Einführung der freiwilligen Berichtsstandards baut auf die vorangegangene Empfehlung zur Anwendung der VSME-Standards der EFRAG auf. Die modulare Struktur mit der Unterscheidung zwischen dem Basis- und dem umfangreichen Modul wird beibehalten. Zusätzlich ordnet der Entwurf jeden Datenpunkt weiter ein als „notwendig“ bzw. „unter Umständen notwendig“, „freiwillig“ oder „anwendbar für bestimmte Sektoren“ ein. Nur die als „notwendig“ eingestuften Datenpunkte sollen vom „Value-Chain-Cap“ ausgenommen sein und von kleinen Unternehmen außerhalb der CSRD für Zwecke der eigenen Berichterstattung abgefragt werden dürfen.

Die Entwürfe der EU-Berichtsstandards werden bis 4. Juni 2026 öffentlich konsultiert. Da die EU-Kommission die finalen Vorschläge bereits am 30. Juni 2026 zu veröffentlichen plant, ist der Spielraum für Anpassungen begrenzt. Wir prüfen, in welcher Form eine Beteiligung an der Konsultation unter diesen Umständen sinnvoll ist.
 

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5.5.2026

ECON-Berichtsentwurf zur Reform der Offenlegungsverordnung (SFDR 2) veröffentlicht

Der Berichterstatter zur SFDR-Reform im EU-Parlament, Gerben-Jan Gerbrandy (Liberale, NL), hat seinen Berichtsentwurf veröffentlicht. Folgende Änderungsanträge …

Der Berichterstatter zur SFDR-Reform im EU-Parlament, Gerben-Jan Gerbrandy (Liberale, NL), hat seinen Berichtsentwurf veröffentlicht. Folgende Änderungsanträge halten wir nach einer ersten Durchsicht für besonders relevant:

  • Der Anwendungsbereich der SFDR 2 soll auf verpackte Anlageprodukte ausgeweitet werden; dies würde strukturierte Produkte für Privatanleger umfassen (Änderungsanträge 6, 7 und 9).
  • Alle kategorisierten Produkte sollen verpflichtet sein, über nachteilige Auswirkungen mit Hilfe von standardisierten Pflichtindikatoren zu informieren; daneben sollen sie weitere PAI-Indikatoren berichten, die für das jeweilige Produkt wesentlich sind. Die verpflichtende Offenlegung der PAIs soll auch für Art.-8-Produkte erfolgen (ÄAe 14 und 15 für Art. 7, 21-23 für Art. 8 und 29, 30 für Art. 9).
  • Der Mindestanteil von taxonomiekonformen Investitionen unter Art. 7 und 9 soll auf 20 Prozent erhöht werden (ÄAe 17 und 32).
  • Die relativen Strategieoptionen unter Art. 8(2)(a) und (b) sollen jeweils um die Anforderung ergänzt werden, mindestens 20 Prozent der Anlagen mit den niedrigsten Bewertungen auszuschließen (ÄAe 25 und 26).
  • Alle kategorisierten Produkte sollen nach einem „comply or explain“-Grundsatz über die Umsetzung von Engagement-Strategien informieren (ÄAe 20, 28 und 35).
  • Die Safe-Harbour-Regeln für PAB/CTB-konforme Anlagestrategien unter Art. 7 und 9 werden gestrichen (ÄAe 16 und 31), dennoch führt der Berichterstatter eine Definition für Produkte ein, die mit Bezug auf PAB/CTB verwaltet werden (ÄAe 10 und 11).
  • Die allgemeine Umsetzungsfrist wird auf 24 Monate verlängert, wobei die aufgehobenen Vorschriften sofort nach dem Inkrafttreten der geänderten Level-1-VO wirksam werden sollen (ÄAe 50 und 51), dies betrifft auch die jährlichen PAI-Berichte auf Unternehmensebene.

Zudem wird der Erwägungsgrund 24 um einen klaren Auftrag an die EU-Kommission ergänzt, im Rahmen der Überprüfung der ESG-Rating-VO eine Erstreckung der EU-Regulierung auf ESG-Datenanbieter zu prüfen, um Mindeststandards für Transparenz der Datenquellen, Kontrolle der Datenqualität und -abdeckung und faire Geschäftspraktiken sicherzustellen.

Der weitere Zeitplan im ECON sieht die Einreichung weiterer Änderungsanträge bis 4. Juni 2026 und die Abstimmung am 15. Juli 2026 vor. Die Annahme des Berichts im Plenum des EU-Parlaments soll im September 2026 folgen. 
 

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4.5.2026

Neues zur Umsetzung der ESG-Rating-Verordnung und EU-Regulierung von ESG-Daten

Am 2. Juli 2026 soll die ESG-Rating-Verordnung EU-weit in Kraft treten. Zur Umsetzung hat die EU-Kommission auf Grundlage der Vorarbeiten der ESMA zwei delegier…


Am 2. Juli 2026 soll die ESG-Rating-Verordnung EU-weit in Kraft treten. Zur Umsetzung hat die EU-Kommission auf Grundlage der Vorarbeiten der ESMA zwei delegierte Rechtsakte veröffentlicht:

  • DelVO (deutsch/englisch) zur Umsetzung der Maßnahmen und Schutzmechanismen. Damit sollen die effektive Trennung von Aktivitäten gewährleistet und strukturelle Interessenkonflikte bei ESG-Ratingagenturen vermieden werden,
  • DelVO (deutsch/englisch) mit Anhang (deutsch/englisch) zur Konkretisierung der Veröffentlichungs- und Informationspflichten für ESG-Ratingagenturen zu ihrer Organisation sowie zur Beschreibung der Rating-Produkte, Methoden und Datenquellen.

Die delegierten Rechtsakte wurden an das EU-Parlament und den Rat zur formalen Prüfung überwiesen. Sie sollen ebenfalls zum 2. Juli 2026 zur Anwendung kommen. Für Finanzmarktteilnehmer, die nach Art. 13(3) der neuen Offenlegungsverordnung (SFDR-neu) zur Veröffentlichung gleichwertiger Informationen ab dem 2. Juli 2026 verpflichtet sind, sind zunächst keine konkretisierenden Vorschriften auf Level 2 geplant.

Die ESMA hat zudem Entwürfe für Leitlinien zur Anerkennung von Nicht-EU-ESG-Ratings unter Art. 11 ESG-RatingVO veröffentlicht. Art. 11 stellt ein Verfahren bereit, um ESG-Ratings, die von einem Gruppenunternehmen eines in der EU zugelassenen ESG-Ratinganbieters in einem Drittstaat abgegeben werden, für den EU-Markt anzuerkennen. Die vorgeschlagenen Leitlinien sollen dazu beitragen, dieses Anerkennungssystem einheitlich anzuwenden. Insbesondere erläutern sie, welche Informationen im Rahmen des Antrags auf Anerkennung bereitzustellen sowie im laufenden Geschäft vorzuhalten sind. Es besteht die Gelegenheit für Stellungnahmen bis 27. Mai 2026. Mangels Betroffenheit der BVI-Mitglieder sehen wir keinen Bedarf, uns an der Konsultation zu beteiligen.

Im Zusammenhang mit dem Marktintegrations- und Aufsichtspaket haben wir außerdem unsere Forderung erneut aufgegriffen, das Angebot von ESG-Daten zu regulieren. In einem gemeinsamen Brief mit dem GDV setzen wir uns dafür ein, ESG-Daten und Datenprodukte in den Anwendungsbereich der ESG-Rating-VO aufzunehmen. Insbesondere sollen sich die Transparenzstandards sowie die Vorgaben zur Beschwerdebearbeitung auch auf die Bereitstellung solcher Angebote zu erstrecken. Im Brief adressieren wir zudem Defizite im EU-Rahmen für Kreditagenturen und fordern eine Einbeziehung der Lizenzaktivitäten in der gesamten Unternehmensgruppe in die EU Verordnung über Ratingagenturen (CRA-VO). Wir haben den Brief an relevante Ansprechpartner aus Politik und Behörden übermittelt.

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