BaFin ändert Verwaltungspraxis für Angemessenheit von Bonuszahlungen in KVGs
05/17/2022
Rubrik:
Manager und Verwahrstellen,
Standortpolitik
Die BaFin hat ihre Verwaltungspraxis zur Bestimmung des angemessenen Verhältnisses zwischen fixer und variabler Vergütung der Mitarbeiter und Geschäftsleiter von KVGs auf unsere Initiative wie folgt angepasst:
- Variable Vergütungsbestandteile stehen grundsätzlich in einem angemessenen Verhältnis zu fixen Vergütungsbestandteilen, wenn die variable Vergütung für jeden betroffenen Mitarbeiter oder Geschäftsleiter jeweils höchstens 300 Prozent der festen Vergütung beträgt bzw. das Verhältnis von variablen zu fixen Vergütungsbestandteilen höchstens 3:1 ist. Eine gesonderte Begründung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
- Im Einzelfall kann auch ein darüber hinausgehendes Verhältnis der variablen zur festen Vergütung angemessen sein. Dies kann etwa mit dem besonderen Anforderungsprofil des jeweiligen Mitarbeiters begründet werden. Die BaFin erwartet, dass ihr solche Fälle vorgelegt werden, um eine Angemessenheit prüfen zu können. Eine solche Vorlage zur Einzelfallprüfung sollte so früh wie möglich erfolgen, also gegebenenfalls auch schon im Stadium der Vertragsverhandlung. Eine Kontrolle der genannten Vorgaben bei den KVGs erfolgt spätestens über die Prüfberichte der Abschlussprüfer.
- Diese Verwaltungspraxis gilt nur für neu abgeschlossene Verträge. Altverträge, d. h. bereits abgeschlossene und noch laufende Arbeitsverträge, bleiben von dieser Regelung unberührt. Es bleibt den KVGs jedoch unbenommen, diese Verwaltungspraxis auch auf Altverträge anzuwenden.
Wir hatten uns wiederholt bei der BaFin für eine Änderung der bestehenden Verwaltungspraxis eingesetzt. Darin konnten wir die BaFin-Vertreter überzeugen, dass die bisherige Orientierung an den Kappungsgrenzen für Banken für Fondsgesellschaften nicht angemessen ist. Bislang ließ die BaFin als Regelfall nur ein Verhältnis zwischen fixer und variabler Vergütung von 1:1 (bzw. 1:2 mit Zustimmung der Gesellschafter der KVG) zu. Abweichungen waren nur ausnahmsweise zulässig. Weitere Einzelheiten können Sie der E-Mail der BaFin entnehmen.
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Manager und Verwahrstellen, Standortpolitik